1993/12/31 Nicht benötigte Religionsdaten sind zu löschen
"Da die Klägerin seit 1983 ständig mit ihrem dort berufstätigen Ehegatten in England lebe und nur fallweise zu Besuchszwecken nach Wien komme, habe sie unabhängig von allfälligen Rückwanderungsabsichten ihren Wohnsitz in England, so daß die Voraussetzungen des Par. 7 KBO für die grundsätzlicheBeitragspflicht nicht gegeben seien. Andere Gründe für die Speicherung als die Kirchenbeitragspflicht seien gar nicht behauptet worden. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die begehrte Löschung sei daher gegeben." (6 Ob 32/92)
Mit diesen Feststellungen endete ein jahrelanger Rechtsstreit zwischen Frau U. und der Katholischen Kirche.
Frau U., geborene Wienerin, übersiedelte 1983 mit ihren Mann nach England, behielt jedoch in Wien eine Wohnung. Dies war für die Katholische Kirche Grund genug, Frau U. bei ihren spärlichen Wien-Besuchen, bei denen sie eigentlich in Ruhe die Eltern wiedersehen wollte, immer wieder mitZahlungsvorschreibungen zu behelligen. Um diesen Ärger auf Dauer zu vermeiden, schlug die Kirchenbeitragsstelle Innere Stadt vor, Frau U. solle doch einmal im Jahr nachweisen, daß sie nicht in Österreich lebt. Ein offensichtlicher Unfug, wenn man bedenkt, daß rund 5 Milliarden Menschen nicht in Österreich leben und etliche hunderttausend davon Österreich im Jahr besuchen.
Frau U. machte 1988 daher einen wesentlich einfacheren Gegenvorschlag. Die Kirchenbeitragstelle soll sie doch einfach aus ihrer Evidenz löschen (gem. DSG Par. 27: "nicht benötigte Daten sind zu löschen"). Die Kirchenbeitragstelle verweigerte das Begehren, das Verfahren schleppte sich durch dieInstanzen und 1992 war es soweit: der OGH gab in letzter Instanz Frau U. Recht.
Konsequenz für alle Datenschutzinteressierten: Daten dürfen immer nur zweckgebunden in Evidenz gehalten werden, sollte der Zweck der Datenerhebung wegfallen, dann müssen die Daten, auch wenn sie früher einmal rechtmäßig erhoben wurden, gelöscht werden.
|