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1993/12/31 "... und stimme der Übermittlung meiner Daten nicht zu"
DIR Sie wollen ein Konto eröffnen und haben schon etwas vom Bankgeheimnis gehört? Sie meinen, es genügt wenn ihre Bank die n...

Sie wollen ein Konto eröffnen und haben schon etwas vom Bankgeheimnis gehört? Sie meinen, es genügt wenn ihre Bank die notwendigen Daten hat und nicht irgendwelche - mehr oder weniger seriöse - Gemeinschaftseinrichtungen des Kreditapparates? Sie wollen daher nur ein Konto eröffnen, nicht überziehen,keine Bankomat-, Kredit- oder Service-Karte beantragen und daher auch keine Zustimmung zur Weitergabe ihrer Daten in "banküblicher Form" geben?

Na dann. Viel Glück.

Herr W. zog aus, bei der Bank B., einem bekannten Institut für "Arbeit und Wirtschaft", ein Konto zu eröffnen, den üblichen Passus zur Generalvollmacht zur Datenweitergabe jedoch nicht zu unterschreiben. Pech gehabt. So einen Kunden glaubt diese Bank nicht zu brauchen.

Erstaunlich ist jedoch die Argumentation der B.-Bank. Statt klar den Zweck der Zustimmungsermächtigung zu deklarieren, nämlich im Problemfall Herrn W. in der "Evidenz der unerwünschten Kontoverbindungen", einer vom KSV1870/GABE verwalteten EDV-Datei eintragen zu können und damit österreichweitanzuschwärzen, gibt sich die B.-Bank bedeckt.

Wir wollen die Bank ausführlich zu Wort kommen lassen: "Völlig unverzichtbar ist die Weitergabe von Daten beim Zahlungsverkehr oder auch bei Antrag auf Ausfertigung einer Bankomatkarte - wo personenbezogene Daten zwangsläufig an den Produzenten weitergegeben werden müssen."

Nun hat Herr W. eben keine Bankomatkarte beantragt, dieses Argument fällt weg.

Das erste Argument, "beim Zahlungsverkehr" werden Daten weitergegeben, gemeint ist offensichtlich im Zuge von Überweisungen vom Konto des Herrn W. an ein anderes Konto, veranlaßt durch Herrn W., geht bei der Kontoeröffnung in die falsche Richtung. Wenn Herr W. derartige Überweisungen wünscht, wirder dies auf den entsprechenden Zahlscheinen durch Abgabe seiner Unterschrift zum Ausdruck bringen. In diesem Fall erfolgt die Zustimmung zur Weitergabe der für die Überweisung unmittelbar notwendigen Daten in jedem einzelnen Fall, eben durch die Erteilung eines Überweisungsauftrags. Juristensprechen von einer konkludenten Zustimmung, da ein derartiger Auftrag nicht ohne die Weitergabe der notwendigen Minimaldaten - an welches Konto welcher Bank soll zu welchem Zeitpunkt welcher Betrag überwiesen werden - ausgeführt werden könnte.

Die eigentliche Feinheit in der Antwort der B.-Bank liegt im ersten Teil des Briefes: "Es entspricht nicht der üblichen Bankpraxis, in ein Bankformular den Passus 'Ich bin mit der Weitergabe meiner Daten an Dritte nicht einverstanden' aufzunehmen."

Lieber Bankkunde, ist die leicht beleidigte Botschaft, Du bist kein Kunde, sondern ein Bittsteller. Von uns fabrizierte Formulare mit unseren Bedingungen sind von Dir nicht im Sinne Deiner Vorstellungen zu ändern. Die Möglichkeit der wechselseitigen Vereinbarung von Geschäfts- undLeistungsbedingungen mag zwar in industrialisierten Staaten üblich sein, nicht jedoch im österreichischen Bankensektor. Nicht ohne Grund werden Bankangestellte in Österreich reichlich unterwürfig "Bankbeamte" genannt.

Eine Einstellung, die vielleicht mit ein Grund für die schlechte Ertragslage österreichischer Geldinsitute ist? Herr W. hat auf dieses Konto verzichtet.




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