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1993/12/31 Ihre Daten sind leider im Computer
DIR Bei Unklarheiten bezüglich unausgeglichener Konten soll der Konsument auf sein Recht nach Daten-Auskunft gemäß DSG Par.2...

Bei Unklarheiten bezüglich unausgeglichener Konten soll der Konsument auf sein Recht nach Daten-Auskunft gemäß DSG Par.25 bestehen.

Immer mehr Menschen kaufen über den Versandhandel ein. Das ist sicher bequem (vorerst zumindest), wenn auch nicht immer so billig, wie die Werbung suggeriert.

Manchmal gefällt die Ware nicht und der Konsument macht von seinem Umtauschrecht Gebrauch: "Bei Nicht-Gefallen schicken Sie die Ware auf unsere Kosten retour". Auf diese Formel gebracht, lautet das Angebot der Versandhäuser.

Nicht immer stimmt diese Formel. Trotz moderner Technik - oder gerade deswegen - klappt das Zusammenspiel zwischen Versandabteilung, Buchhaltung, Lager, Auslieferung, Expedit und Kunden einfach nicht. Die Ware ist vom Kunden längst begutachtet, als untauglich empfunden und retourniert, dieBuchhaltung erfährt davon jedoch nichts. Sie hat eine offene Rechnung, beharrlich schreibt sie Mahnung nach Mahnung und erklimmt stetig höhere Stufen der Inkassomaschinerie: Der "freundliche" Mahnbrief, der "unfreundliche" Mahnbrief, die Drohung mit der Klage, der Brief des "rechtsfreundlichen"Anwalts, das Inkassobüro usw. usf.

Unangenehm wird diese Maschinerie, wenn die Verarbeitung automationsunterstützt erfolgt (höchstens durch einige grobschlächtige Inkassanten assistiert). Der Konsument wird mit einer Maschinerie konfrontiert, die im Bereich des Versandhauses kein menschliches Gegenüber mehr hat. Nun wird es höchsteZeit für den Konsumenten, zu reagieren. In seriösen Versandhäusern genügt meist ein Telefonanruf in der Buchhaltung, um die Diskrepanz zwischen offener Rechnung und retournierter Ware zu klären. Alle Irr- und Abwege von Ware und Rechnung, die ja ausschließlich durch das Versandhaus verschuldetwurden, werden dann intern geklärt.

Besondere "Zuckerln" leisten sich jedoch unseriöse Versender. Diese kehren die Beweislast einfach um. Sie verlangen vom Kunden jede Menge Belege, damit er beweisen soll, daß er etwas nicht hat. Ein Beweis, der erfahrungsgemäß immer reichlich schwer zu führen ist. Dabei werden alle Register gezogen:Einmal wird behauptet, die Ware nicht zurück bekommen zu haben, ein anderes Mal, zwar ein Paket bekommen zu haben, aber ohne Inhalt, einmal, daß eine Ware zweimal bestellt worden sei und nur einmal zurückgegangen ist.

Ziel dieser Verkaufsmethode: der Konsument soll verwirrt und genervt werden, bis er letztlich den geforderten Betrag - wider bessern Wissens - doch bezahlt.

Gibt der Konsument jedoch nicht klein bei, und erinnert den "Händler", er möge doch einmal die offene Forderung belegen, dann kann er in letzter Zeit immer wieder hören: "Den verlangten Nachweis der offenen Forderung können wir nicht erfüllen, da unsere gesamte Buchhaltung automationsunterstützterfolgt und die Daten längst im Computer eingegeben sind."

Damit verläßt unser famoser Versandhändler endgültig den Boden österreichischen Rechts. Genau für diese Fälle, in denen Geschäftsfälle automationsunterstützt abgewickelt wurden, hat der Gesetzgeber die "subjektiven Datenschutzrechte der Betroffenen" vorgesehen. Eben weil die Daten "im Computer"sind, ergibt sich allein aus dieser Tatsache für den Konsumenten, unabhängig vom Konsumentenschutzgesetz oder dem ABGB, das Auskunftsrecht über die in Frage stehenden Daten. Mehr noch: Bei automationsunterstützt verarbeiteten Daten liegt die Beweislast, daß diese Daten richtig sind, ausschließlichbeim Datenverarbeiter (also beim Versandhändler).

Unser Tip: Wenn unklare Abrechnungsfragen von Bestellungen nicht sofort nach dem ersten Telefonat bzw. Briefwechsel aufgeklärt werden können, sollte der Konsument auf jeden Fall eine Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten gemäß DSG verlangen. Damit bekommt er eine wesentlich klarereVorstellung, welche Daten beim "Händler" falsch sein können und er hat damit eine wesentlich verbesserte Verhandlungsposition.

Übrigens: Die Auskunft muß kostenlos erfolgen und innerhalb von vier Wochen gegeben werden. Bei Unklarheiten stehen wir gerne zur Beratung zur Verfügung.




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