1992/12/31 Fremdengesetz - Die andere Seite des Rechtsstaates
DIR Wien-Fünfhaus. 50 Moslems treffen sich in einer Wohnung. Die Alarmabteilung der Polizei wird verständigt. Nach Auslösung...
Wien-Fünfhaus. 50 Moslems treffen sich in einer Wohnung. Die Alarmabteilung der Polizei wird verständigt. Nach Auslösung von Terroristenalarm umstellen 500 schwerbewaffnete Polizisten den betreffenden Gebäudekomplex. Alle Straßenzüge im Umkreis von 500 Metern werden abgeriegelt. Niemand kann hinein,niemand kann heraus. Die Polizei droht die Wohnung zu stürmen. Was war geschehen? 50 Moslems trafen sich in einer Wohnung, knieten nieder und beteten.
In diesem (noch) fiktiven Fall ist Par. 50 des Fremdengesetzes angewendet worden. Nach Abs. 2 dürfen Organe der Behörden nicht nur zur Durchsetzung eines Festnahmeauftrages oder eines Schubhaftbescheides in Wohnungen eindringen, sondern auch wenn in der Wohnung "mehr als fünf Fremde Unterkunftgenommen haben (und) auf Grund bestimmter Tatsachen der Verdacht besteht, daß sich darunter Fremde befinden, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten". Damit sind de facto Razzien in Gastarbeitervierteln möglich, denn ein Verdacht ist schnell vorhanden. Eine Beschwerde gegenungerechtfertigte Kontrollen ist nicht vorgesehen. Diese Bestimmung steht somit in eklatantem Widerspruch zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung der Wohnung (Art. 8 MRK). Im Rahmen der Begutachtung hat die ARGE DATEN die Streichung dieses Paragraphen gefordert.
Sie fliegen in ein fernes Land und müssen bei der Ankunft umgerechnet öS 20.000.- zahlen um einreisen zu dürfen. Sie werden sich beschweren - wahrscheinlich ohne Erfolg - und werden fluchend die Heimreise antreten. Die Heimreise nach Österreich, in ein Land, in dem Sie politisch und wirtschaftlichnicht verfolgt werden.
Im Fremdengesetz gibt es genau diese Regelung. Par. 33 Abs 3 verpflichtet z.B. eine Fluglinie, die einen Fremden nach Österreich gebracht hat, den Grenzbehörden die Identitätsdaten des Fremden und die Daten der Reisedokumente mitzuteilen. Kommt die Fluglinie dem nicht unverzüglich nach, so muß nachPar. 75 Abs. 3 der Fremde (!) öS 20.000.- zahlen, wenn er kein geeignetes Reisedokument hat. Hier wird eine Informationsverpflichtung dazu mißbraucht, Fremden - auch Flüchtlingen - die Einreise per Flugzeug unmöglich zu machen. Der Flüchtling wird kaum freiwillig in jenes Land zurückkehren wollen,in dem er politisch verfolgt wird. Auch diese Bestimmung sollte nach Meinung der ARGE DATEN gestrichen werden.
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