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1992/12/31 Stellungnahme der ARGE DATEN zur Strafprozeßnovelle 1992 (Ladendiebstahl)
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Die ARGE DATEN begrüßt, daß für geringfügige Delikte wie Ladendiebstähle ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen wird.

Ein Mangel dieses vereinfachten Verfahrens ist jedoch, daß der Verdächtige keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Anwendung dieses Verfahrens hat. Informieren die Sicherheitsbehörden den Verdächtigen nicht von der Möglichkeit, sich durch Einzahlung eines bestimmten Betrages von der Strafverfolgungzu befreien, so ist das kein Hindernis für die weitere Strafverfolgung und das Gerichtsverfahren.

Die ARGE DATEN regt daher an, auch den Staatsanwalt zu verpflichten, den Verdächtigen von der Möglichkeit des Verfolgungsverzichtes nach Par. 34a zu informieren, falls die Sicherheitsbehörden dies verabsäumt haben. Weiters wird angeregt, daß die Information in einer dem Verdächtigen verständlichenSprache erfolgen soll. Dies ist zwar ohnehin vorgesehen (siehe Erläuterungen, S. 23), sollte aber auch im Gesetz verankert werden.

Textvorschlag: Par. 34c Abs. 1 erster Satz: "Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Staatsanwalt haben den Verdächtigen von der Möglichkeit eines Verfolgungsverzichtes nach Par. 34a und dessen rechtlichen Folgen in einer ihm verständlichen Sprache zu unterrichten, ...".




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