1992/12/31 Stellungnahme der ARGE DATEN zum Bundesvergabegesetz
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Die ARGE DATEN begrüßt, daß im Entwurf eines Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz) der Informationsfluß zwischen Auftraggeber und Bietern meist sehr klar und detailliert geregelt ist.
An einer Stelle vermißt die ARGE DATEN jedoch die für informationsrechtliche Bestimmungen nötige Klarheit und Vorherbestimmtheit. Par. 19 (Nachweis der Eignung) ermächtigt den Auftraggeber, über die Eignung eines ihm unbekannten Bieters Informationen einzuholen bzw. sich diese vom Bieter vorlegen zulassen.
Diese Bestimmung hat eher den Charakter einer umfassenden Ermächtigung zur Informationsbeschaffung als jenen einer klaren Regelung. Bei den Daten, die nach diesem Paragraphen vom Auftraggeber beschafft werden dürfen handelt es sich unter anderem
um sensible Daten des Bieters (vor allem die Daten zum "Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit": Informationen über Steuern, SV-Beiträge, Bilanzen, Bankerklärungen, ... sowie die Daten zum "Nachweis der technischen bzw. fachlichen Leistungsfähigkeit": Angaben über bisherausgeführte Aufträge, Betriebsanlagen, Geräte, Fuhrpark, ...) und
um sensible Daten der Beschäftigten: z.B. Studiennachweise, oder das aus Anzahl der Beschäftigten und Angaben der Lohnsummensteuer berechenbare Durchschnittseinkommen der Beschäftigten.
Die ARGE DATEN regt daher an:
Die Informationen sollen prinzipiell vom Betroffenen, also vom Bieter, beigestellt werden. Der im Entwurf vorgesehene Satz "Der Auftraggeber kann auch selbst Erkundigungen über die Eignung einholen, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig ist." (Par. 19 Abs. 2 letzter Satz) sagt eigentlich nichtsNeues aus: Der Auftraggeber darf tun, was ohnehin zulässig ist. Stattdessen sollte im Gesetz klargestellt sein, daß nur Informationen verwendet werden dürfen, die vom Bieter beigebracht werden. Nach Par. 19 Abs. 8 ist der Bieter ohnehin zur Mitwirkung verpflichtet. In Streitfällen - etwa wenn derBieter meint, daß die verlangten Nachweise im konkreten Fall nicht notwendig seien - könnte er dann ein entsprechendes Beschwerdeverfahren (9. Abschnitt) einleiten.
Im Gesetz sollte der Grundsatz verankert werden, daß nur die zur Beurteilung der Eignungsfähigkeit im Einzelfall wirklich notwendigen Daten ermittelt werden dürfen. Dies ist teilweise schon vorgesehen (Par. 19 Abs. 2 dritter Satz), allerdings heißt es in Par. 19 immer noch überall "Zum Nachweis ...kommen insbesondere in Betracht: ...". Das Gesetz sollte die zulässigen Daten taxativ aufzählen und darüber hinausgehende Informationsermittlung nicht zulassen.
Par. 19 Abs. 4 Z 2 verlangt als Nachweis der allgemeinen und beruflichen Zuverlässigkeit "eine eidesstattliche Erklärung vor einem Gericht oder Notar, daß kein Insolvenzverfahren und kein Strafverfahren anhängig ist und kein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, welches die berufliche Zuverlässigkeitin Frage stellt". Hier sollte klargestellt werden, welche Vergehen sich auf die Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit nachteilig auswirken dürfen.
Es ist verständlich, daß man einem Betrüger keinen öffentlichen Auftrag erteilen will, aber wer z.B. nach einem Autounfall wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt oder sonst nur geringfügig bestraft wurde, sollte bei der Auftragsvergabe nicht benachteiligt sein - und daher am besten gar nichtdazu verpflichtet werden, die Verurteilung bekanntzugeben. Vorschlag: Die Auskunftspflicht sollte umfassen: Alle Verbrechen (also Vergehen, die mit Strafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, Par. 17 StGB) und Wirtschaftsdelikte, die im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen, jeweilssoweit sie ihre Strafen im Strafregister noch nicht getilgt wurden. Par. 19 Abs. 4 Z 1 könnte entfallen.
Par. 19 Abs. 5 verpflichtet den Bieter zur Vorlage der letzten Kontoauszüge von Finanzamt, Sozialversicherung und Gemeinde (Lohnsummensteuer). Nach Ansicht der ARGE DATEN würde es völlig genügen, wenn diese Stellen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen, die keine Auskunft über die Höhe derSteuern oder Beiträge gibt, sondern nur bestätigt, daß keine Rückstände vorliegen (z.B. der sogenannte "Aufrechnungsverzicht" des Finanzamtes).
Par. 19 Abs. 6 Z 4 verpflichtet dazu, zum Nachweis der technischen bzw. fachlichen Leistungsfähigkeit auch "Angaben über die Techniker" zu machen. Dies sollte klarer ausgedrückt werden. Es ist durchaus vernünftig, wenn der Auftraggeber wissen will, welche Ausbildung oder Praxis die verantwortlichenTechniker haben (das muß allerdings schon nach Abs. 6 Z 1 bekanntgegeben werden), weitere Auskünfte - etwa über private oder familiäre Verhältnisse, Gewerkschaftszugehörigkeit oder politische Einstellungen - sind aber nicht vertretbar.
Weiters regt die ARGE DATEN an, daß im Falle des Widerrufs einer Ausschreibung (Par. 14 Abs. 2) jene Bieter, die bereits Angebote eingesandt haben, direkt und nicht bloß über eine Kundmachung verständigt werden.
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