1992/12/31 Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen
DIR Privatpolizei
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Privatpolizei
Dem Innenministerium werden die Sicherheitskontrollen auf Flughäfen zu mühsam und zu teuer. Ein neues Gesetz soll diesem Problem mit zwei Mitteln zu Leibe rücken. Einerseits sollen dadurch Kosten gespart werden, weil die Kontrollen Privatfirmen übertragen werden, andererseits sollen die Passagierezur Kasse gebeten werden.
Die Ministerialbeamten hatten sichtlich Schwierigkeiten bei der Formulierung des Gesetzes, da sie doch nicht so weit gehen wollten, staatliche Hoheitsgewalt an eine private Firma zu übertragen. Daher finden die Durchsuchungen auch nicht zwangsweise statt, sondern nur, wenn der Betroffene zustimmt.Wer nicht zustimmt oder wer Waffen im Gepäck hat, wird nicht an Bord gelassen. Alle schwereren Eingriffe wie z.B. die zwangsweise Durchsuchung oder Festnahme von Verdächtigen blieben nach wie vor den Beamten vorbehalten. Dennoch ist die Rechtslage für die Betroffenen in manchen Punktenschlechter.
Stellungnahme der ARGE DATEN
Die ARGE DATEN hat keine prinzipiellen Einwände dagegen, daß Sicherheitskontrollen an Flughäfen künftig auch von privaten Firmen durchgeführt werden sollen. Es sollen aber dabei die durchsuchten Passagiere rechtlich nicht schlechter gestellt werden als bei der bisherigen Durchsuchung durch Beamteder Sicherheitsexekutive.
Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG) gewährt den Betroffenen polizeilicher Maßnahmen in einem gewissen Ausmaß Rechte und Schutz:
Nach Par. 29 SPG müssen polizeiliche Eingriffe verhältnismäßig sein.
Nach Par. 30 SPG hat der Betroffene ein Recht auf Information über Anlaß und Zweck des Eingriffs,
muß auf sein Verlangen hin die Dienstnummer des Beamten erfahren,
darf eine Person seines Vertrauens beiziehen und
ist berechtigt, für die Amtshandlung bedeutsame Tatsachen vorzubringen und deren Feststellung zu verlangen.
Nach Par. 31 SPG muß der Bundesminister für Inneres Richtlinien für das Einschreiten erlassen.
Nach den Par.Par. 87 bis 92 SPG hat der Betroffene besonderen Rechtsschutz, unter anderem das Recht auf eine Beschwerde bei den unabhängigen Verwaltungssenaten oder bei der Datenschutzkommission.
Außerdem unterstehen Beamte besonderen strafrechtlichen Bestimmungen (Par.Par. 302 bis 313 StGB), denen die Dienstnehmer einer Privatfirma nicht unterworfen sind. Besonders von Bedeutung ist dabei nach Ansicht der ARGE DATEN die Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses nach Par. 310 StGB.
In den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf wird auf Seite 15 behauptet, einige der oben angeführten Bestimmungen wären auch im Fall der Durchsuchung durch Private anwendbar. Dies ist jedoch weder dem Wortlaut des Entwurfs noch dem des Sicherheitspolizeigesetzes zu entnehmen.
Die ARGE DATEN regt daher an, in das Gesetz Bestimmungen aufzunehmen, die den Betroffenen auch bei der Durchsuchung durch Private die oben erwähnten Rechte gewähren. Dies könnte z.B. durch die folgende Formulierung geschehen:
Par. 3 wäre um den folgenden Abs. 3 zu ergänzen:
Die Par.Par. 29, 30, 31 und 87 bis 91 SPG sind auch in jenen Fällen anzuwenden, in denen die Durchsuchung nach Par. 2 von einem Dienstnehmer eines nach Abs. 1 beauftragten Unternehmens durchgeführt wird.
An Par. 5 sollte folgender Abs. 2 angefügt werden:
"Auf Dienstnehmer, die Durchsuchungen nach Par. 2 vornehmen ist Par. 310 StGB (Verletzung des Amtsgeheimnisses) anzuwenden wie auf Beamte."
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