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1992/12/31 Der Bericht der Datenschutzkommission (1989/91)
DIR "Die überdurchschnittliche Zunahme der Beschwerdefälle ist zum einen auf ein erhöhtes Datenschutzbewußtsein in der Öffen...

"Die überdurchschnittliche Zunahme der Beschwerdefälle ist zum einen auf ein erhöhtes Datenschutzbewußtsein in der Öffentlichkeit, zum anderen auf den Umstand zurückzuführen, daß Tausenden Bürgern Auskunft über ihre staatspolizeilichen Vormerkungen erteilt wurden. Deren Rechtmäßigkeit kann vor derDatenschutzkommission bekämpft werden. Tatsächlich wurden im Berichtszeitraum 57 Beschwerden erhoben, mittlerweile wurden mehr als 30 weitere eingebracht." (Einleitung DSK-Bericht)

Nun liegt er wieder vor, der DSK-Bericht für den Zeitraum 1. Juli 1989 bis 30. Juni 1991. Das "erhöhte Datenschutzbewußtsein" und auch die Vielzahl der Beschwerden über die Staatspolizei, wie eingangs erwähnt, darf zu einem großen Teil auf das Wirken des ARGE DATEN - Teams zurückgeführt werden.Wobei wir gar nicht der Überzeugung sind, daß in den letzten zwei Jahren die Datenschutzverletzungen zunahmen. Wie wir aus den Gesprächen mit Datenverarbeitern ableiten können, konnten wir bei diesen erhebliche Datenschutzsensibilisierungen erreichen.

Der scheinbare Widerspruch, tendenzielle Abnahme der Datenmißbräuche bei gleichzeitigem starken Wachsen von Beschwerdefällen zeigt, daß Betroffene verstärkt beginnen, Datenmißbräuche überhaupt zu erkennen und zeigt, welch hohe Dunkelziffer an Mißbräuchen Sein und Schein der Datenverarbeitungspraxistrennt.

Es darf nach wie vor die Prognose gewagt werden, daß maximal ein Promille der Datenschutzverletzungen bekannt werden.

Staatsschützer als Verfassungsbrecher

Überragendes Ereignis des Berichtszeitraums waren die bekanntgewordenen Datenschutzverletzungen des Innenministeriums. In dutzenden Fällen wurde durchwegs Geheimnisbruch gemäß Par. 1 DSG festgestellt. Dieser Paragraph steht in Österreich im Verfassungsrang. Damit erwiesen sich Österreichs Staats-und Verfassungsschützer als die eifrigsten Verfassungsbrecher. Aus unserer Sicht unhaltbar ist, daß diese Tatsache noch nicht zu strafrechtlichen Konsequenzen gegenüber leitenden Staatspolizeibeamten, zuständigen Ministern, Staatspolizisten und ihren unzähligen Zuträgern und informellen Mitarbeiternführte. Die Sachlage ist vergleichbar mit dem OGH-Urteil 16 Os 6,7/91-8 (siehe "Datenschutzprozesse" in diesem DIR), in dem klar die subjektive Tatverantwortung des Beschuldigten hervorgekehrt wurde.

Auch im staatspolizeilichen Bereich muß aufgrund der durchgängig hohen juristischen Qualifizierung der Beamten davon ausgegangen werden, daß Verletzungen des Datengeheimnisses und daraus resultierende Nachteile für die Betroffenen bewußt in Kauf genommen wurden.

Individuelle Beschwerden

Der Rest des Berichts besteht überwiegend aus einer Darstellung von Einzelfällen, die rund zur Hälfte den regelmäßigen DIR-Lesern längst ausführlich bekannt sind. In der Folge sollen einige Glanzlichter aus der zweiten Hälfte, den DIR-Lesern noch unbekannte Verfahren, herausgegriffen werden:

Ermittlung von Vermögensverhältnissen und privaten Lebensverhältnissen durch eine Gemeinde im Auftrag der Gebietskrankenkasse. DSK: Unzulässige Datenerhebung, da diese Informationen für das Exekutionsverfahren nicht nötig waren.

Die Übermittlung der Anzahl der durchschnittlich pro Quartal in einem Gemeindesprengel abgerechneten Krankenscheine an die Gemeinde durch die Gebietskrankenkasse war unzulässig. DSK: Da im fraglichen Sprengel nur eine Kassenarztstelle besteht, erhielt damit die Gemeinde Einblick in Daten desbetroffenen Arztes. Dazu fehlte jede gesetzliche Ermächtigung.

Weitergabe von Daten (Name und Anschrift) eines Falschparkers durch die Polizei an ein privates Abschleppunternehmen, damit dieses die Kosten eines erfolglosen Abschleppversuches eintreiben kann. DSK: Die Datenweitergabe war unzulässig, da dem Abschleppunternehmen nur Kostenersatz durch dieGebietskörperschaft zusteht.

Weitergabe von Einkommens- und Vermögensdaten von einem Gendarmerieposten an die Bezirkshauptmannschaft, schon zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung. DSK: Unzulässige Datenweitergabe, die Daten sind erst zum Zeitpunkt zu erheben, wenn ein Straferkenntnis ausgesprochen werden soll, das die Festsetzungeiner Strafhöhe notwendig macht.

Eine Behörde hatte versucht, ihre Auskunftspflicht gem. DSG durch Übersendung einer Kopie des Registerbogens aus dem DVR zu erfüllen. DSK: Die Auskunftserteilung muß die tatsächlichen Betroffenendaten enthalten, der Einlagebogen stellt kein geeignetes Mittel zur Auskunftserteilung dar.

Die Gendarmerie hat Daten von Personen, die "Pfuscher" beschäftigten, an ein privates Detektivbüro weitergegeben. DSK: Unzulässige Datenübermittlung.

Erstes Resümee zum DSK-Bericht: Die Aufbereitung dieses Berichts, der einigen informationsrechtlichen Sprengstoff enthält, entspricht noch immer nicht dem Agieren einer modernen, bürgerfreundlichen Verwaltung. So wäre sowohl eine bessere öffentliche Präsentation wünschenswert, als auch dieVerkürzung des Berichtszeitraums (z.B. auf ein Jahr) um auf aktuelle Datenschutzprobleme direkter eingehen zu können.

Auch eine Konkretisierung der einzelnen Verfahren wäre wünschenswert. Andere europäische Länder mit vergleichbarer Datenschutzgesetzgebung veröffentlichen sehr wohl die Daten der belangten Behörden oder die Höhen verhängter Verwaltungsstrafen nach dem Datenschutzgesetz.

Derartige Maßnahmen würden es Personen, die von den Datenverarbeitungen betroffen sind, leichter machen, ebenfalls zu überprüfen, ob sie von Datenschutzmißbräuchen berührt sind.




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