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1992/12/31 Serie: Rechtsprechung zum Informationsrecht
DIR Teil 2: VfGH (Fortsetzung)
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Teil 2: VfGH (Fortsetzung)

In der letzten Folge unserer Serie hatten wir u.a. die Entscheidungen des VfGH zu den Themen DSG, Volkszählung, Bundesstatistik und Art. 8 MRK präsentiert. Mit der zweiten Folge soll nun die restliche Rechtsprechung des VfGH dargestellt werden.

Akteneinsicht

Hinter dem schlichten Stichwort "Akteneinsicht" verbirgt sich eine umfangreiche und komplexe Rechtsprechung. In der Rechtsdatenbank der ARGE DATEN sind 14 Entscheidungen des VfGH dokumentiert. Alle bis auf eine Ausnahme gingen für die Betroffenen negativ aus - oft bloß aus formalen Gründen, obwohldie Betroffenen durchaus im Recht waren.

AVG: Par. 17 AVG gewährt den Parteien in einem Verwaltungsverfahren die Möglichkeit, Einsicht in die Akten zu nehmen und Abschriften oder (auf eigene Kosten) Kopien davon anzufertigen. In Abs. 4 heißt es: "Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist kein Rechtsmittel zulässig." Dieser Satz hatoffenbar einige in die Irre geführt und dazu veranlaßt, sich direkt anstatt über den Instanzenzug an den Verfassungsgerichtshof zu wenden. Das ist jedoch nur bei einem "Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" möglich und ein solcher liegt bei der "bloßen Unterlassung"der Gewährung der Akteneinsicht nicht vor (11445/1987, 11532/1987, ähnlich auch 8966/1980).

Was ein Betroffener im Fall des Falles tun soll, wird am Beispiel eines Tirolers deutlich. Dieser wehrte sich gegen ein in seiner Ortschaft durchgeführtes Grundstückszusammenlegungsverfahren. Aber die Behörde gestattete ihm nicht, die entsprechenden Pläne zu kopieren. Dagegen wandte er sich direktan den VfGH, seine Beschwerde wurde - siehe oben - zurückgewiesen (7534/1975). Stattdessen hätte er gegen den Zusammenlegungsbescheid berufen und in der Berufung die verweigerte Akteneinsicht als Verfahrensmangel geltend machen sollen. Nötigenfalls hätte er dann noch - nach Erschöpfung desInstanzenzugs - den VfGH oder den VwGH anrufen können.

Dasselbe gilt auch für einen Rechtsanwalt, der beim Innenministerium in Vereinsstatuten Einsicht nehmen wollte. Sein Konzipient ließ sich beim Versuch, telefonisch einen Termin zu vereinbaren, abwimmeln. Daraufhin ging der Anwalt gleich zum Höchstgericht. Seine Beschwerde wurde zurückgewiesen(5329/1966). Er hätte zuerst einen Bescheid verlangen müssen und diesen dann durch den Instanzenzug bis zu den Höchstgerichten anfechten können. - Ähnlich ist der Fall 9508/1982: Hier wollten durch Veruntreuung Geschädigte, die sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte angeschlossen hatten, beider Staatsanwaltschaft Akteneinsicht nehmen, was ihnen telefonisch verweigert wurde.

Viel Pech auf einmal hatte ein Wiener. Nachdem er einen gegen ihn gerichteten Vaterschaftsprozeß gewonnen hatte, wollte er vom minderjährigen Kläger (seinem angeblichen Sohn) die Prozeßkosten in Höhe von öS 16.000.- eintreiben. Doch das Kind war mittlerweile inkognito adoptiert worden, die Mutterist spurlos verschwunden. Auf der Suche nach dem neuen Namen des Kindes erhielt er nirgends Akteneinsicht. Weder vom Bezirksamt, noch - nach Berufung - von der Wiener Landesregierung. Ebensowenig vom Bezirksgericht Wien-Innere Stadt, vom Landesgericht für Zivilrechtssachen in Wien, vom OberstenGerichtshof. Zuletzt rief er "aus Anlaß sämtlicher Entscheidungen" den VfGH an und beantragte die Aufhebung der Akteneinsichtsbestimmung im AVG und in der Gerichtsordnung. Der Antrag wurde zurückgewiesen (10570/1985).

Mangelnde Parteistellung: Will man Einsicht in den Akt eines Verfahrens nehmen, in dem man keine Parteistellung hat, dann ist man derzeit völlig auf die Kulanz der Behörde angewiesen. Relativ klar ist da noch der Fall jenes Bludenzers, der im Stadtarchiv Bauakten seiner Vorfahren kopieren wollte.Seine Beschwerde gegen den ablehnenden Bescheid der Gemeinde Bludenz wurde vom VfGH abgewiesen (8959/1980).

Problematischer ist da schon dieser Fall: Auf dem Gemeindeweg Mühllacken-Pesenbachtal wurde jemand bei der Übertretung des Fahrverbots erwischt. Zur Verteidigung in diesem Strafverfahren wollte er Einsicht in jenen Akt nehmen, mit dem das Fahrverbot verordnet wurde. Hier liegt zwar Parteistellungvor - aber im falschen Verfahren, nämlich im Strafverfahren und nicht im Verfahren zur Aufstellung der Fahrverbotstafel. Pech gehabt. Die Beschwerde an den VfGH wurde abgewiesen (7036/1973).

Genauso sieht die Rechtslage im Fall 10211/1984 aus. In Kärnten begehrte jemand die Aufstellung zweisprachiger Ortstafeln (Verfahren A, "Parteistellung"). Zu diesem Zweck wollte er sich die Verordnung ansehen, derzufolge die einsprachigen Ortstafeln aufgestellt wurden (Verfahren B, keineParteistellung). Auch seine Beschwerde wurde abgewiesen.

Weitere Verfahren: Im Erk. 9801/1983 entschied der VfGH, daß es zur Ermöglichung der Akteneinsicht durch einen Angehörigen der slowenischen Minderheit nicht erforderlich ist, den gesamten Akteninhalt ins Slowenische zu übersetzen. Es genügt, wenn die verfahrensrelevanten Teile zweisprachigausgefertigt sind.

Das einzige Akteneinsichtsverfahren, das für den Betroffenen positiv ausging, ist relativ unbedeutend. Ein Rechtsanwalt hatte sich in einer Disziplinarsache an den VfGH gewandt und wollte nun in die beim VfGH vorliegenden Akten Einsicht nehmen. Einige der vom Disziplinarrat der Anwaltskammervorgelegten Aktenstücke trugen den Vermerk "Nicht zur Einsicht". Nach Einholung einer Stellungnahme des Disziplinarrates gewährte der VfGH dem Anwalt per Beschluß 8941/1980 Einsicht.

Polizei, Stapo

Das älteste überhaupt in der Rechtsdatenbank der ARGE DATEN dokumentierte VfGH-Verfahren betrifft die Abnahme von Fingerabdrücken und die Anfertigung von Fotografien. Der VfGH entschied, daß durch die erkennungsdienstliche Behandlung bei Verdächtigen Art. 8 MRK nicht verletzt sei und wies dieBeschwerde ab (5089/1965). In 9783/1983 wurde der VfGH noch deutlicher: Fotografieren berührt die Privatsphäre überhaupt nicht, die Beschwerde wird nicht einmal formell in Behandlung genommen, sondern zurückgewiesen. Daran hält der Gerichtshof auch in 9934/1984 fest. Auch im (bereits beim StichwortProstitution genannten) Erk. 9413/1982 spielten Fotografien eine Rolle, die Beschwerde wurde abgewiesen.

Jüngere Beschwerden betreffen die Observation durch die Stapo. Sowohl im Fall Schneider (siehe "Alpen-Stasi", B 1255/88-13 vom 27.02.1989) als auch in einem weiteren Fall (11935/1988) wurden Beschwerden gegen Bespitzelung vom VfGH zurückgewiesen. Die bloße Anfertigung und Archivierung vonFotografien und dergleichen stellt nach Ansicht des VfGH noch immer keinen Eingriff in die Privatsphäre dar, der zumindest eine Prüfung wert wäre. Beide Fälle sind derzeit bei der EKMR in Straßburg anhängig.

Für die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Interpol genügte dem VfGH eine knappe Seite (11932/1988). Interpol Wien hatte eine Fahndungs- und Strafregisterauskunft an Interpol Wiesbaden geschickt. Diesem Akt fehle die "Normativität" (also Zwangs- und Rechtscharakter) und damit ein "tauglicherBeschwerdegegenstand", beschied der Gerichtshof dem Beschwerdeführer.

Gefängnis

In der Frauenstrafanstalt Schwarzau verbüßte eine "Gefangene der RAF in Wien" (Eigenbezeichnung) ihre zwölfeinhalbjährige Haftstrafe. Sie beschwerte sich beim VfGH dagegen, daß die Gespräche mit ihren BesucherInnen (vor allem Schwester und Mutter) von Staatspolizisten genau mitgeschrieben undausgewertet würden. Der VfGH hielt diese Maßnahme (im Erk. 10525/1985) weder für eine menschenunwürdige Behandlung (Art. 3 MRK) noch für eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 MRK).

Eine Reihe von Strafgefangenen beschwerte sich beim VfGH wegen Beschränkungen ihres Briefverkehrs. Obwohl die Beschwerden durchaus begründet scheinen, wurden fast alle abgewiesen, da die Maßnahmen gesetzlich vorgesehen sind und die einschlägigen Verfassungsgesetze (Art. 10 StGG, Art. 8 MRK)gesetzliche Ausnahmen zulassen. Ein Gefangener beschwerte sich erfolglos dagegen, daß ihm ein Beschluß des VfGH erst nach siebentägiger Verspätung ausgefolgt wurde. Auch der Ankauf verschiedener Zeitschriften und Gesetze sowie eines Radios samt Kopfhörer wurde ihm untersagt. Zu Recht, entschied derVfGH (6464/1971): Solche Anschaffungen dürfen nur vom Hausgeld (= ein paar Schilling pro Arbeitsstunde), nicht aber vom Eigengeld getätigt werden.

Abgewiesen wurde auch die Beschwerde eines Gefangenen, dessen Brief an die Schwester wegen "beleidigender Ausführungen" zurückgehalten worden war (6564/1971). Auch der Brief eines Insassen der Strafanstalt Stein an die Inserentin einer Heiratsannonce, wurde zu Recht zurückgehalten: Es sei "nicht zuerwarten, ... daß der Briefverkehr den Strafgefangenen günstig beeinflussen, sein späteres Fortkommen fördern oder sonst für ihn von Nutzen sein werde." (6720/1972). Im Erkenntnis (6726/1972) bestätigte der VfGH nochmals die Verfassungsmäßigkeit der Zensur von Gefangenenpost.

Ein Strafgefangener in Stein erhielt hingegen recht: Die Gefängnisleitung hatte Briefe an seine Kinder, in denen er sich über bestimmte Haftbedingungen beklagt hatte, nicht an die Post weitergeleitet. Dadurch wurde er im Recht auf Achtung des Briefverkehrs (Art. 8 MRK) verletzt (6789/1972).Entscheidend war hier aber nicht der Inhalt der Briefe, sondern die Tatsache, daß die Zensur vor Inkrafttreten des StVG stattfand und daher gesetzlich nicht gedeckt war (6787/1972).

Autoverkehr

Immerhin neun informationsrechtlich relevante Entscheidungen lassen sich unter dem Stichwort "Autoverkehr" zusammenfassen. In einem Fall haben sogar 23 Personen einen Antrag auf Aufhebung einer Gesetzesstelle (Par. 103 Abs. 2 KFG) gestellt.

In 5295/1966 geht es um die Pflicht, "ins Röhrl zu blasen". Der Beschwerdeführer hatte sich geweigert und wurde dafür mit öS 5.000.- bestraft. Der VfGH stellte fest, daß der Schutz der Öffentlichkeit vor alkoholisierten Fahrzeuglenkern einen Eingriff in das Recht auf Privatleben nach Art. 8 MRKrechtfertige und wies die Beschwerde ab. Ähnlich ist das Erk. 8671/1979: Es ist zulässig, wenn die Polizei einem Alkoholisierten (nach Alkotest) den Führerschein abnimmt, um ihn am Weg- bzw. Weiterfahren zu hindern.

Die BH Weiz ging dem VfGH allerdings zu weit: Auf ihre Veranlassung hin wurde einem mutmaßlich alkoholisierten Unfallenker, der bewußtlos ins Krankenhaus gebracht wurde, Blut abgenommen. Dadurch wurde er im Recht auf Achtung des Privatlebens verletzt, denn der Alkotest darf zwar durch Androhungeiner Geldstrafe, nicht aber mit körperlicher Gewalt (z.B. Blutabnahme) erzwungen werden (11923/1988).

Bis 1984 war der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeugs verpflichtet, der Behörde zwecks Strafverfolgung mitzuteilen, wann er das Fahrzeug wem überlassen habe. Hatte er es selbst benutzt, so mußte er der Behörde das bekanntgeben. Im Erk. 9950/1984 entschied der VfGH, daß dieseSelbstbezichtigungspflicht dem Anklageprinzip der Bundesverfassung (Art. 90 Abs. 2 B-VG) widerspreche. Denn auch vor Gericht darf niemand gezwungen werden, gegen sich selbst auszusagen. Mit dem Erk. 10394/1985 hob der VfGH die Auskunftspflicht nach Par. 103 Abs. 2 KFG zur Gänze auf. Denn wenn manverpflichtet ist, zu sagen, ob man das Auto an andere verborgt hat, muß man indirekt auch sagen, ob man es selbst benutzt hat.

Ähnlich verlief die Rechtsprechung zum Wiener Parkometergesetz, das diese Auskunftspflicht ebenfalls vorsah. Im Jahr 1980 wurde zwar die Beschwerde eines Wieners abgewiesen (8908/1980), da er einfach nicht die richtigen Argumente vorbrachte, doch mit dem Erk. 10505/1985 wurde die Auskunftspflichtaufgehoben.

Durch die Einführung der "Anonymverfügung" hätte das Problem verfassungskonform saniert werden können: Bei geringfügigen Vergehen wird dem Zulassungsbesitzer eine solche Verfügung zugestellt, dieser zahlt die Strafe entweder selbst oder gibt den Zahlschein an den Verkehrssünder weiter. Wird gezahlt,so ist die Angelegenheit aus der Welt geschafft, auch der Name des Zulassungsbesitzers wird aus dem Computer gelöscht. Nur wenn nicht gezahlt wird, wird das eigentliche Strafverfahren eingeleitet. Ein schönes Beispiel dafür, daß Verwaltungsvereinfachung nicht bloß durch neue Auskunftspflichten aufdem Rücken der Bürger realisiert werden kann.

Leider war diese elegante Lösung dem Gesetzgeber aber nicht gut genug. Er griff wieder einmal zur Holzhammer-Methode. Mit Zwei-Drittel-Mehrheit im Parlament wurde aus den verfassungswidrigen Bestimmungen einfach Verfassungsbestimmungen gemacht. Die aufgehobenen Paragraphen im KFG und im WienerParkometergesetz wurden wieder in Kraft gesetzt und dem VfGH blieb bei neuerlichen Beschwerden nichts anderes übrig als deren Abweisung (11829/1988 und 11927/1988).

Zum Abschluß des Themas "Autoverkehr" noch die Gurtenpflicht. Ein Burgenländer sah sich durch diese unter anderem in seinem Recht auf Privatleben nach Art. 8 MRK verletzt. Der VfGH wies seine Beschwerde unter Verweis auf eine einschlägige Entscheidung der EKMR ab (11917/1988).

Diverses

Finanzstrafgesetz: Den Entscheidungen zu KFG und Wr. Parkometergesetz ist auch das Erk. 10291/1984 vergleichbar, mit dem Teile des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) als verfassungswidrig aufgehoben wurden. Im Sinne des Verbots jeder Selbstbezichtigungspflicht im Strafverfahren sind nämlich auchberufsmäßige Parteienvertreter (Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, ...) von der Zeugenpflicht ausgenommen. Dies soll dem Beschuldigten eine entsprechende fachliche Beratung und Verteidigung ermöglichen.

Das FinStrG sah aber auch bei berufsmäßigen Parteienvertretern Hausdurchsuchungen und Beschlagnahme von belastendem Material vor. Weigerte sich der Steuerberater, Akten über seinen Mandanten vorzulegen, so wurden sie einfach gesucht und beschlagnahmt. Der VfGH hob die Bestimmung auf, da sie demRecht auf ein faires Verfahren (Art. 6 MRK) widersprach.

ASVG: Par. 42 ASVG räumt den Versicherungsträgern umfassende Einsichtsrechte in die Buchhaltung von Unternehmen ein. Auch in die Kassajournale von Notaren und Rechtsanwälten, die sich ja selbst versichern müssen, kann Einsicht genommen werden. Ein Rechtsanwalt (8322/1978) und ein Notar (8911/1980),die der Wiener Gebietskrankenkasse diese Einsicht mit Hinweis auf ihre Verschwiegenheitspflichten verweigerten, wurden mit je öS 2.000.- bestraft. Der VfGH gab ihren Beschwerden nicht statt, da die Auskunftspflicht des ASVG die Verschwiegenheitspflichten der Rechtsanwaltsordnung (RAO) und derNotariatsordnung (NO) teilweise aufhebt.

Zum Vergleich: Den Finanzbeamten gegenüber darf (bzw. muß!) die Einsicht in Akten verweigert werden, wenn diese auch Aufzeichnungen über die Klienten enthalten (6694/1972). Für die Finanz gilt nämlich die Bundesabgabenordnung (BAO) und diese respektiert gesetzliche Verschwiegenheitspflichten.

Rechnungshof: In 7944/1976 mußte der VfGH einen Streit zwischen dem Rechnungshof und dem Land Vorarlberg schlichten. Das Ergebnis: Der Rechnungshof ist befugt, "zum Zwecke der Überprüfung der in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes Vorarlberg fallenden Gebarung an Ort und Stelle in die inden Personalakten enthaltenen Dienstbeschreibungen, Krankmeldungen mit ärztlichen Zeugnissen, soweit keine Einstellung der Bezüge erfolgt, Meldungen über den Wiederantritt zum Dienst, Urlaubsanträge betreffend Erholungsurlaub, Dienstprüfungsakte unter Einschluß des Prüfungsergebnisses,Dienststrafverfahren und Gerichtsverfahren 'ohne finanziellen Einschlag' und Bestellungen in Beiräte und Kommissionen ... Einsicht zu nehmen."

Kollegialorgane: Aus einer Entscheidung nach dem Heeresdisziplinargesetz (HDG) war die Zusammensetzung der entscheidenden Kommission nicht erkennbar. Der bestrafte Offizier hätte aber das Recht gehabt, ein (evtl. sogar zwei) Mitglied(er) der Kommission ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Weil ihmdas nun nicht mehr möglich war, wurde der Bescheid vom VfGH aufgehoben (8904/1980). Bei anderen Kollegialorganen gilt das aber nicht unbedingt (z.B. 10320/1985, OÖ. Grundverkehrskommission).

Parteiengesetz: Dieses Gesetz sah vor, daß Parteispenden über öS 30.000.- von der Partei zurückgewiesen werden müssen, wenn der Spender die Angabe seines Namens verweigert. Die Namen der (edlen) Spender wurden in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Ein potentieller Spender sah sich dadurch in seinemRecht auf Datenschutz (Par. 1 DSG) verletzt, erhielt aber nicht recht (9761/1983). Die Bestimmung wurde inzwischen wieder abgeschafft.

Meldegesetz: Die "Aufforderung zur Vornahme der Abmeldung" (wenn die Behörde den Verdacht hat, daß die betreffende Person ihren Wohnsitz aufgegeben hat) ist vor dem VfGH nicht bekämpfbar (12077/1989). Der Beschwerdeführer hätte einen Bescheid abwarten und diesen durch den Instanzenzug anfechtenmüssen.

Wr. Vergnügungssteuergesetz: Erst kürzlich (DIR 3/91, S. 13) haben wir über die Aufhebung von Teilen des Wr. Vergnügungssteuergesetzes berichtet (G 148-155/90 vom 14.03.1991). Videothekare mußten Aufzeichnungen darüber führen, welche Filme sie wie lange an wen verleihen. Neben derAufzeichnungspflicht wurde auch die umständliche Steuerkonstruktion aufgehoben, die solche Aufzeichnungen zur Kontrolle nötig machte.

Wr. Wohnungsabgabegesetz: Mit diesem Gesetz wurde eine Abgabe auf unvermietete Wohnungen eingehoben. Zur Kontrolle mußten die Wohnungseigentümer und ihre Vertreter auf Aufforderung Auskunft über "den Liegenschaftsbestand" erteilen. Die Auskunftspflicht für die Vertreter (also die Hausverwaltungen)verstieß nach Ansicht des VfGH gegen den Gleichheitssatz, da ein Vertreter (z.B. der Verwalter eines Hauses) ja nicht unbedingt wissen muß, wieviele Liegenschaften der Hauseigentümer sonst noch hat, und daher auch schlecht Auskunft darüber erteilen kann. Aus kompetenzrechtlichen Gründen wurde gleichdas ganze Gesetz aufgehoben (10403/1985).

In der nächsten Folge: Rechtsprechung der Europäischen Kommission für Menschenrechte (EKMR) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR).




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