1992/12/31 Umwelthaftungsgesetz
DIR Die Grundrechte Datenschutz und Umweltschutz führen vielfach zu Interessenskonflikten. Zu Unrecht, wenn man sich die bes...
Die Grundrechte Datenschutz und Umweltschutz führen vielfach zu Interessenskonflikten. Zu Unrecht, wenn man sich die bestehenden Bestimmungen des Datenschutzes genau anschaut: Durch das Datengeheimnis geschützt sind Informationen aus dem Privatleben von Personen. Firmen und Unternehmen haben jedochper definitionem kein Privatleben, sondern wurden zu Wirtschaftszwecken geschaffen. Diese Wirtschaftsdaten fallen jedoch nicht unter Par. 1 DSG (Geheimnisschutz und Achtung des Privatlebens).
Damit unterliegen derartige Daten nur dem Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses, das jedoch in vielen Fällen und Bestimmungen relativiert wird. Es ist hier nur an das Finanzrecht zu denken oder an Rechte, die im Arbeitsverfassungsgesetz und Arbeitsinspektionsgesetz verankert sind.
Damit spricht auch nichts dagegen, im Falle von Umweltbeeinträchtigungen, die viele tausende Menschen betreffen können und auch noch Folgegenerationen schädigen können, ebenfalls diese Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu relativieren.
Verursachervermutung
Neu beim Umwelthaftungsgesetz ist, daß ein Geschädigter bloß einen wahrscheinlichen Schaden geltend machen muß (Par. 9 UmwHG), um einen Anspruch auf Auskunft über die relevanten Daten (vorhandene und betriebene Anlagen, Betriebsablauf, Art und Konzentration der eingesetzten und entstandenen Stoffesowie den sonstigen von der Anlage ausgehenden Wirkungen) zu erhalten. Sinn dieser Bestimmung ist es, schon vor gerichtlichen Verfahren feststellen zu können, ob Entschädigungsansprüche existieren, oder ob diese auszuschließen sind.
Die Betreiber von derartigen Anlagen müssen diese Auskünfte erteilen. Werden sie verweigert, dann wird vermutet, daß der Betreiber der Verursacher des Schadens ist (Par. 10 UmwHG).
Damit versucht dieses Umwelthaftungsgesetz aus informationsrechtlicher Sicht eine wesentliche Klarstellung, daß Umweltschutz (= Schutz der Gesundheit) Vorrang vor einfachen Betriebs- und Geschäftsgeheimhaltungsinteressen hat. Da diese Bestimmung nicht in die Privatsphäre der handelnden Personen (=Unternehmer) eingreift und daher deren Datenschutzinteressen gemäß DSG Par. 1 und Menschenrechtskonvention geschützt bleiben, ist gegen diesen Entwurf keine Einwendung zu erheben.
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