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1991/12/31 Datenschutz und Kirche
DIR Hintergrund der Datenübermittlungen zwischen Gemeinden und Kirchen (zumeist der katholischen Kirche) bildet das bislang ...

Hintergrund der Datenübermittlungen zwischen Gemeinden und Kirchen (zumeist der katholischen Kirche) bildet das bislang völlige Fehlen geeigneter Mitgliederevidenzen bei den Kirchen. Offensichtlich gut abgepolstert im gar nicht heiligen Glauben der Identität von Staat und Kirche überließ diekatholische Kirche nobel die Datenüberwachung ihrer Schäfchen den Gemeinden.

In einem jahrzehntelangen Lernprozeß wurden

zuerst alle Daten an alle Kirchen weitergegeben,

dann alle Daten an jene Kirchen, deren Religionsbekenntnis in der Haushaltsliste angegeben worden war,

dann nur jene Daten, die das Gesetz tatsächlich vorsieht.

Diese leichtfertige Datenweitergabe ist Praxis der jüngsten Geschichte, wie das Beispiel einer (evangelischen) Vöcklabrucker Person zeigt, deren Daten trotz der Angabe "evangelisch" an die katholische Kirche übermittelt wurden. Feststellung der DSK: Diese Datenweitergabe durch die GemeindeVöcklabruck war illegal (GZ 120.325).

Ende 1989 erhielt ein ARGE DATEN - Mitarbeiter von der Katholischen Kirchenbeitragsstelle folgendes Schreiben:

"Im Oktober 1987 wurden von den Gemeinden bzw. Magistratischen Bezirksämtern Haushaltslisten an die Einwohner ausgegeben und von diesen ausgefüllt bzw. überprüft und gegebenenfalls berichtigt an die Behörde zurückgereicht. Die darin enthaltenen Angaben über das Religionsbekenntnis dienen denstaatlich anerkannten Religionsgemeinschaften neben anderen Quellen zur Erfassung ihrer Mitglieder. Wir wenden uns heute deshalb an Sie, weil in der letzten Haushaltsliste Ihr Religionsbekenntnis nicht bzw. nicht eindeutig angegeben wurde, obwohl die Liste aufgrund staatlicher Vorschriftenvollständig auszufüllen ist. Selbstverständlich möchten wir vermeiden, daß Sie ungerechtfertigte Zuschriften erhalten; wir ersuchen Sie daher, uns Ihr Religionsbekenntnis innerhalb der nächsten 14 Tage mitzuteilen. Verwenden Sie bitte dazu den untenstehenden Vordruck."

An lästige und unverfrorene Briefe gewohnt, legte der Mitarbeiter dieses Schreiben zur Seite. Was soll's dachte er, die katholische Kirche ist wieder auf Geldfang. Da müssen auch rechtswidrige Behauptungen und unberechtigte Forderungen herhalten. Es gibt selbstverständlich keine Verpflichtung, dieRubrik Religionsbekenntnis in den Haushaltslisten auszufüllen, es gibt nur die Verpflichtung des Staates, diese Rubrik in den Haushaltslisten zu führen. Weiters hat die katholische Kirche auch nicht das Recht zu erfahren, welchem nicht-katholischen Glaubensbekenntnis jemand angehört. Sie ist bloßberechtigt von der Gemeinde die Daten jener Menschen zu erhalten, die in den Haushaltslisten römisch-katholisch als Religionsbekenntnis angegeben haben.

Tatsächlich war der ARGE DATEN - Mitarbeiter seit rund einem Jahrzehnt aus der katholischen Kirche ausgetreten, das müßte sich doch schön langsam auch bis zur Beitragsstelle durchgesprochen haben.

Mitte 1990 häuften sich die Anrufe bei der ARGE DATEN, nach denen immer mehr Menschen von derartigen Schreiben betroffen waren. Es entstand eine Verunsicherung über die tatsächliche Rechtslage. Offensichtlich hatten aber nicht allzuviele Menschen auf diese Serienbriefe reagiert, die Kirche hattedaher den Magistrat der Stadt Wien bemüht, ebenfalls Aufforderungsschreiben zum amtlichen Bekenntnis der Religionsgemeinschaft zu versenden:

"Seitens der röm.-kath. Kirche wurde mitgeteilt, daß es ihr mangels entsprechender Auskünfte nicht möglich ist, festzustellen, ob Sie Mitglied dieser Religionsgesellschaft sind.

Wir dürfen Sie darüber informieren, daß gesetzlich anerkannte Kirchen- und Religionsgesellschaften die Möglichkeit haben, in jenen Fällen, in denen Unklarheit über die Religionszugehörigkeit besteht, beim Magistrat die Durchführung eines sogenannten Religionsfeststellungsverfahrens zubeantragen.

Um die mit einem solchen Verfahren - an dem die Mitwirkung aller Betroffenen vorgesehen ist - für Sie verbundenen Belastungen zu vermeiden, laden wir Sie, sehr geehrter Herr L.(*) ein, Ihr Religionsbekenntnis dem Magistratischen Bezirksamt für den 19. Bezirk, Telefonnummer 36 42 50/236 Frau Haideroder Herr Rauch, innerhalb von 3 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens mitteilen zu wollen."

Wie zum Hohn ist der letzte Satz zu verstehen, in dem treuherzig zugesichert wird, daß "Ihre Angaben vom Magistratischen Bezirksamt im Rahmen der diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften selbstverständlich vertraulich behandelt (werden)." Bestand doch der Zweck der Schreiben ausschließlich darindas angegebene Religionsbekenntnis postwendend der katholischen Kirche mitzuteilen.

Da Beschwerden immer häufiger wurden und den Schreiben keine konkreten Hinweise auf die "gesetzlichen Vorschriften" zu entnehmen waren, begann die ARGE DATEN zu recherchieren.

Ergebnis: Basis dieser öffentlich-privaten Datensch(m)utzverbindung ist die Bundesabgabenordnung, konkret BAO Par.118, der die Weitergabe bestimmter Daten (besonders Name, Adresse, Alter und Beruf) an die gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften vorsieht, und dasReligionsfeststellungsverfahren von 1868, jenem monarchistischen Relikt früherer Glaubenskriege, geschaffen um die Zurechnung des Nachwuchses zu bestimmten Religionsgruppen zu regeln. Ein aus heutiger Sicht, in der Staat und Kirche längst getrennt sind, völlig unnützes und überflüssiges Gesetz.

Wir wollen den Lesern jedoch nicht den Genuß majestätischer Rechtswerdung vorenthalten:

Gesetz vom 25.Mai 1868,

wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden.

Gültig für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder.

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrates finde ich das nachfolgende Gesetz, wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, zu erlassen.

I. In Beziehung auf das Religionsbekenntnis der Kinder.

Artikel 1. Eheliche oder den ehelichen gleichgehaltene Kinder folgen, soferne beide Eltern demselben Bekenntnisse angehören, der Religion ihrer Eltern.

Bei gemischten Ehen folgen die Söhne der Religion des Vaters, die Töchter der Religion der Mutter. Doch können die Ehegatten vor oder nach Abschluß der Ehe durch Vertrag festsetzen, daß das umgekehrte Verhältnis stattfinden solle, oder daß alle Kinder der Religion des Vaters oder alle der der Mutterfolgen sollen.

Uneheliche Kinder folgen der Religion der Mutter.

Im Falle keine der obigen Bestimmungen Platz greift, hat derjenige, welchen das Recht der Erziehung bezüglich eines Kindes zusteht, das Religionsbekenntnis für solches zu bestimmen.

Reverse an Vorsteher oder Diener einer Kirche, oder Religionsgenossenschaft oder an andere Personen über das Religionsbekenntnis, in welchem Kinder erzogen und unterrichtet werden sollen, sind wirkungslos.

Artikel 2. Das nach dem vorhergehenden Artikel für ein Kind bestimmte Religionsbekenntnis darf in der Regel solange nicht verändert werden, bis dasselbe aus eigener freier Wahl eine solche Veränderung vornimmt. Es können jedoch Eltern, welche nach Artikel 1 das Religionsbekenntnis der Kindervertragsmäßig zu bestimmen berechtigt  sind, dasselbe bezüglich jener Kinder ändern, welche noch nicht das siebente Lebensjahr zurückgelegt haben.

Im Falle eines Religionswechsels eines oder beider Elternteile, beziehungsweise der unehelichen Mutter, sind jedoch die vorhandenen Kinder, welche das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Betreff des Religionsbekenntnisses ohne Rücksicht auf einen vor dem Religionswechselabgeschlossenen Vertrag so zu behandeln, als wären sie erst nach dem Religionswechsel der Eltern, beziehungsweise der unehelichen Mutter, geboren worden.

Wird ein Kind vor zurückgelegtem siebenten Jahre legitimiert, so ist es in Betreff des Religionsbekentnisses nach Artikel 1 zu behandeln.

Artikel 3. Die Eltern und Vormünder, sowie die Religionsdiener sind für die genaue Befolgung der vorstehenden Vorschriften verantwortlich.

Für den Fall der Verletzung derselben steht den nächsten Verwandten ebenso wie den Oberen der Kirchen und Religionsgenossenschaften das Recht zu, die Hilfe der Behörden anzurufen, welche die Sache zu untersuchen und das Gesetzliche zu verfügen haben.

...

Franz Joseph m.p."

Für die ARGE DATEN ergab sich folgende Vorgangsweise: Zuerst wurde bei allen Kontakten geklärt, ob die betreffende Person Mitglied der Katholischen Kirche ist. In diesen Fällen wurde darauf hingewiesen, daß Datenschutzüberlegungen nicht zur Abgabenhinterziehung genutzt werden können. Diesen Menschenwurde geraten, ihrer Beitragspflicht nachzukommen oder eben aus der Kirche, der sie sich offenbar nicht mehr zugehörig fühlen, auszutreten.

In allen anderen Fällen wurde (1) auf die Rechtswidrigkeit des Schreibens der katholischen Kirche hingewiesen und empfohlen, (2) nicht auf die diversen Schreiben zu reagieren und (3) bei Vorladungen der Gemeinden keine Aussagen über das Religionsbekenntnis zu machen. Hintergrund dieses Ratschlags:Es ist nicht einzusehen, daß sich jemand bezüglich seiner religiösen Überzeugungen gegenüber einer Organisation rechtfertigen muß, mit der er durch nichts (mehr) verbunden ist. Längerfristige Absicht: Sollte es doch zu einem Religionsfeststellungsverfahren kommen, dann könnte über eine entsprechendeBeschwerde versucht werden, die Verfassungskonformität dieses Gesetzes überprüfen zulassen. Offenbar scheute sich die Gemeinde in den uns bekannt gewordenen Fällen letztlich doch ein derartig unwürdiges Feststellungsverfahren loszutreten.

Als einer der Betroffenen brachte der ARGE DATEN-Mitarbeiter eine Beschwerde bei der DSK an. Beschwerdegrund, Weitergabe seiner Daten von der Gemeinde Wien zur katholischen Kirche, obwohl in der Haushaltsliste eine Eintragung des Religionsbekenntnisses fehlte und der Gemeinde ordnungsgemäß derKirchenaustritt mitgeteilt worden war.

Unter GZ 120.220 kam die Datenschutzkommission zur wenig befriedigenden Erkenntnis, daß die Gemeinde Wien zwar gegen das Datenschutzgesetz verstoßen hat, indem sie den Mitarbeitern der Kirchenbeitragsstelle EINSICHT in die Haushaltslisten gewährte, jedoch wäre eine Datenübermittlung bei jenen Leutenrechtens, die kein Religionsbekenntnis angeben.

Eine völlig unbefriedigende Situation, hatte doch der Beschwerdeführer ausführlich dargelegt, daß der Religionsbegriff der BAO nur sieben gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften kennt. Es ist jedoch möglich, daß sich jemand zu einer gesetzlich (noch) nicht anerkannten Religion bekennt (etwaeiner hinduistischen Religion der einer der zahllosen christlichen Sekten oder ...). Es sei nur daran erinnert, daß bis vor wenigen Jahren der Islam nicht als gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaft galt.

Dieser abgabenrechtliche Religionsbegriff unterliegt daher laufend (partei)politischen Wandlungen und Wertungen und schließt nach wie vor eine Vielzahl von Religionen aus, deren Mitgliederzahl weltweit die Mehrheit stellt. Es ist daher einem religiösen Menschen mit einem derartigen Bekenntnis nichtzuzumuten, daß er "o.RB.", als ohne religiöses Bekenntnis schreibt oder daß er, nur um den Finanzbehörden einen Gefallen zu tun, eine der gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften nennt. Einzige Alternative für diese Menschen ist, dieses Feld im Formular rechtmäßigerweise freizulassen.

Offensichtlich überfordern derartige Überlegungen Österreichs beamtete Datenschützer, mit dem Ergebnis, daß der Datenschutzrat im Frühjahr 1991 folgende Erklärung abgab: "Die Daten jener Menschen, die o.RB. oder nichts eingetragen haben, sind an alle gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaftenweiterzugeben." Womit das kuriose Ergebnis entstand, daß genau jene Menschen, die nichts mit den gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften zu tun haben wollen, am besten und überall bekannt sind! Eine extrem datenschutzfeindliche Rechtsmeinung, die selbst für verantwortungsbewußteGemeindeverwaltungen absolut unbefriedigend ist.

Gibt jemand "o.RB." an, dokumentiert er zweifelsfrei, daß er keinem Religionsbekenntnis angehört. Werden die Daten trotzdem an alle Religionsgemeinschaften weitergegeben, dann wird damit unterstellt, daß diese Person gelogen hat. Folgt man dieser Logik, dann müßten auch alle, die "evangelisch"angeben an die Katholische Kirche weitergegeben werden usw. Es könnte ja jemand auch das falsche Religionsbekenntnis angeben!

Es widerspricht zweifellos dem Gleichheitsgrundsatz, wenn der ausdrücklichen Angabe "o.RB." auf der einen Seite eine allfällige Unrichtigkeit unterstellt wird, bei den anderen Fällen der ausdrücklichen Religionsangabe dies aber nicht erfolgt. Längerfristig wird die unbefriedigende Situation der defacto staatlichen Führung der Religionsmitgliederverzeichnisse nicht mehr haltbar sein. Der einzige sinnvolle Ausweg ist eine kircheninterne Führung der Mitglieder und die Streichung aller Datenübermittlungsermächtigungen zwischen Staat und Kirche. Erst ab dem Zeitpunkt, wenn niemand mehr im Rahmenbehördlicher Vorgänge verpflichtet ist, sein Religionsbekenntnis offenzulegen, kann von einer realistischen Trennung von Kirche und Staat gesprochen werden.




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