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1991/12/31 Betriebsrat und Datenverarbeitung
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Der Betriebsrat hat Zugang zu einer Reihe von Personaldaten. Der übliche Vorgang ist die Aushändigung einer EDV-Liste durch die Personalabteilung.

In diesem Fall findet datenschutzrechtlich eine Übermittlung statt. Bei vielen Firmen erhält der Betriebsrat auch Zugang zur betriebseigenen Datenverarbeitung, meist in Form eines eigenen Bildschirms, eines eigenen Paßwortes und eigener Speicherkapazitäten. In der Regel erhält der Betriebsrat eineTeilmenge der verfügbaren Personaldaten und kann eigene Auswertungen machen. Vorteil für die Unternehmensführung: Sie hat die Verarbeitungsaktivitäten des Betriebsrates leichter unter Kontrolle, Vorteil für den Betriebsrat: er muß sich nicht zusätzliche EDV-Geräte beschaffen und Know-How aneignen.In diesem Fall wird aus dem Betriebsrat nicht nur ein Datenempfänger, sondern auch ein Datenverarbeiter, er wird beim DVR registrierungspflichtig. "Sein" Unternehmen fungiert datenschutzrechtlich als Dienstleister.

Die ARGE DATEN steht derartigen Lösungen skeptisch gegenüber. Die Sicherheit der Betriebsrats-Datenverarbeitungen sind aufgrund der besseren EDV-Kenntnise der Personalabteilung und der Unternehmer-EDV-Abteilung nicht 100%-ig gewährleistet. Entschließt sich ein Betriebsrat trotzdem zu dieser Lösung,dann sollte er zumindest zu einer klaren Dienstleistungsvereinbarung mit "seinem" Rechenzentrum kommen.

Immer stärker wird jedoch eine dritte Variante in Anspruch genommen: Der Betriebsrat erhält die benötigten Personaldaten in elektronischer Form und verarbeitet sie auf einer eigenen Anlage. Auch in diesem Fall wird die Datenverarbeitung des Betriebsrates registrierungspflichtig. Eine Tatsache, dernoch allzuviele Betriebsräte keine Beachtung schenken.

Im Rahmen eines Registrierungsverfahrens von Datenverarbeitungen eines Betriebsrates entstand die Frage, inwieweit den Betriebsräten Rechtsfähigkeit zukommt. Nicht jede "berechtigte Datenverarbeitung", wie sie im Zuge eines Betriebsrates vorkommen kann, ist direkt durch das Datenschutzgesetzgedeckt.

Die Antwort der DSK (GZ 810.120/1-V/3/87) benötigt daher einige juristische Argumentationsakrobatik: Im Arbeitsverfassungsgesetz selbst findet sich kein Hinweis auf eine Rechtspersönlichkeit des Betriebsrates. Jedoch ist die Belegschaft Träger der betrieblichen Mitwirkungsrechte und der Betriebsratihr gesetzlich vorgeschriebener direkter Stellvertreter mit organähnlicher Stellung. Damit fällt die Belegschaft unter den Auftraggeberbegriff.

Da der Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz auch als Träger von Rechten ausgestattet ist, die ohne Betriebsrat nicht an die Belegschaft zurückfallen, kann geschlossen werden, daß der Betriebsrat als selbständiger Träger von Rechten unter den Auftraggeberbegriff nach dem DSG fällt.

Aus diesem Grund ist es zulässig, daß der Betriebsrat als Kollegium für jene Verarbeitungen, die sich aus seinem berechtigten Zweck, also aus seinen im Arbeitsverfassungsgesetz festgelegten Rechten ergeben, als Auftraggeber registriert ist. Als Beleg für die Rechtspersönlichkeit des Betriebsratesdient das Protokoll der konstituierenden Sitzung.

Anmerkung: Ebensolche Überlegungen gelten auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (Ges.n.b.R.), sofern die Anerkennung durch das Finanzamt (Anerkennungsbescheid) oder eine verbindliche Betriebsvereinbarung vorhanden ist.


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