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1990/12/31 Arbeitskonflikt und Datenschutz
DIR Aus gegebenen Anlaß soll eine Grauzone des Datenschutzes kommentiert werden.
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Aus gegebenen Anlaß soll eine Grauzone des Datenschutzes kommentiert werden.

Die Vorgeschichte: Nach Meinungsverschiedenheiten bei Sachdiskussionen im Institut für sozioökonomische Entwicklungsforschung fanden sich alle Mitarbeiter plötzlich ausgesperrt. Unter dem Vorwurf der "Veruntreuung von Sachmitteln im großen Stil" wurden alle ihre beruflichen und privatenAufzeichnungen beschlagnahmt und der Staatsanwaltschaft übergeben. Vorgesehene Kontrollmechanismen, wie die Einschaltung des Betriebsrates unterblieben bei dieser Rambo-Aktion, an der sich auch die "schnelle Eingreiftruppe" der Sicherheitsdirektion beteiligte.

Es ist ein offenes Geheimnis, aber niemand spricht gern darüber. Private Tätigkeiten werden zum Teil im Büro erledigt. Seien dies nun private Telefonate, private Gelegenheitskäufe und -verkäufe oder private Schreibarbeiten am Computer, vornehmlich am PC. Auch private Hobbyerfahrungen werden unterKollegen ausgetauscht.

Aktivitäten, die zum Teil geduldet werden (weil sie sowieso nicht unterbindbar sind) oder weil sie auch im Interesse des Unternehmens liegen. So verbrauchen derartige Aktivitäten in der Regel keine relevanten Ressourcen des Unternehmens, erhöhen die Arbeitsmotivation der Mitarbeiter und ersparen demUnternehmen oft gesetzlich oder betrieblich vereinbarte Freistellungen für Amtswege oder notwendige private Aktivitäten.

Dieses graue Klima des gegenseitigen Duldens und Akzeptierens ändert sich schlagartig, wenn es zu arbeitsrechtlichen Konflikten zwischen Dienstgeber und einzelnen Mitarbeitern oder zu Sachauseinandersetzungen zwischen Mitarbeiter und Vorgesetzten kommt.

Plötzlich wird aus diesen "privaten" Nutzungen, Veruntreuung von Sachmitteln im großen Stil. Die Sachdiskussion wird zugunsten derartiger Veruntreuungsdiskussioen verschoben, einzelne Mitarbeiter zu Wohlverhalten oder zur Aufgabe ihrer Arbeitstätigkeit gezwungen.

Dramatisch wird diese Situation in Tätigkeitsbereichen, in denen private und berufliche Aktivitäten oft nicht mehr trennbar sind und bedingt durch das Engagement der Mitarbeiter vermischt werden. Wissenschaftliche Forschung ist ein derartiger Bereich, aber auch Arbeiten in allen Bereichen derEDV-Branche.

Letztlich wird jeder motivierte Referent, vom Buchhalter bis zum Einkäufer auch in seiner Freizeit berufliche Aktivitäten setzen. Sei es durch Endfertigen von Berichten, die in der Ruhe der Privatwohnung leichter zu erledigen sind, sei es durch Wieterbildung zu Hause oder dem privaten testen neuerProgramme. Im Ausgleich werden dann Korrespondenzen oder ähnliches in ruhigeren Bürozeiten erledigt. Mit einem Dienst nach Vorschrift wäre niemanden gedient.

Kommt es tatsächlich zu privaten Anwendungen des Firmen-PC, ob berechtigt oder nicht, ist hier unerheblich, dann steht dem Unternehmen selbstverständlich das Recht, zu derartige Aktivitäten zu unterbinden und sich auch zu vergewissern in welchem Umfang derartiges geschah. Jeder Privatnutzer vonFirmen-Anlagen muß damit rechnen und ist de facto auch damit einverstanden, daß seine privaten Aufzeichnungen der Geschäftsführung zu Gesicht kommen.

Tatsächlich unterliegen jedoch auch alle diese Aufzeichnungen den Sorgfaltspflichten nach dem DSG. Besonders der Geheimhaltungspflicht gem. Par. 1 DSG. Ein Unternehmen darf sich also vergewissern, in welchem Umfang ihr zum Beispiel durch PC-Nutzung ein materieller Schaden entstanden ist. Dies kannetwa durch den verbrauchten Speicherbedarf, in Relation zu betrieblich benötigen Speicherplatz, erfolgen. Der Inhalt der privaten Schreiben kann aber kein Gegenstand arbeitsrechtlicher Erörterungen sein. Dieser Inhalt unterliegt auch dem Datenschutz. Bei Kenntnisnahme durch eine Unternehmensführung,hat diese auch Sorge zu tragen, daß hier schutzwürdige Interessen der Mitarbeiter gewahrt bleiben.

Derartige private Aktivitäten können, falls ein Schaden entstanden ist, arbeitsrechtlich sanktioniert werden, sie führen aber nicht zu einer Aufhebung der Datenschutzverpflichtungen. Insbesondere dürfen derartige private Datenbestände nicht beliebig weitergegeben werden, frei herumliegen oder garveröffentlicht werden.

Die ARGE DATEN wird bei Bedarf oder auf Wunsch von geschädigten Betroffenen, ihre Unterstützung leisten.

Insgesamt sollten aber derartige Arbeitskonflikte zum Anlaß genommen werden, eine zeitgemäße arbeitsrechtliche Regelung zu finden. Besonders in hochqualifizierten Berufen und bei hochmotivierten Mitarbeitern muß hier mehr Rechtssicherheit herrschen.




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