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1990/12/31 Was bisher geschah - Aktion Feigenblatt im Überblick
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Für Quereinsteiger und zur besseren Übersicht listen wir noch einmal jene Verfahren auf, bei denen die ARGE DATEN unterstützend mitgewirkt hat, oder die der ARGE DATEN umfassend zur Kenntnis gebracht wurden. [Mit -> verweisen wir auf frühere ARGE DATEN-Informationen]

Vor Gericht:

(1) S. klagt VIP [Partnerschaftsanbahnungsinstitut, 26Cg166/88]

(-> Presseinformation vom 9.3.1990)

Streitgegenstand: S. ersuchte um Auskunft nach Par. 25 DSG.

Ergebnis: Klage gegen VIP wurde abgewiesen.

Begründung: VIP war nicht Auftraggeber der Datenverarbeitung.

Kommentar: Da eine DVR-Nummer auf der Werbezusendung fehlte, war VIP die einzige Stelle, bei der Auskunft verlangt werden konnte. Erst im Gerichtsverfahren behauptete VIP, nicht der Auftraggeber der Datenverarbeitung gewesen zu sein.

Konsequenzen: a) Wird keine DVR-Nummer auf einem Direkt-Mailing angegeben, ist das zwar nach dem DSG illegal, entbindet jedoch den Auftraggeber, da er nicht eruierbar ist, faktisch von der Auskunftsverpflichtung.

b) Es wird zu prüfen sein, ob hier nicht Aufsichtsverletzungen durch die zuständigen Landeshauptleute vorliegen und verlorene Prozeßkosten bei den zuständigen Ländern zu rekurieren sind.

(2) Z. klagt Z [Geldinstitut, 36Cg56/88-17]

(-> Presseinformation vom 5.12.1989)

(-> DIR September 1989)

Streitgegenstand: Z. ersuchte um vollständige Auskunft nach Par. 25 DSG.

Ergebnis: Klage wurde in erster Instanz gewonnen, ging in die Berufung.

Begründung: Im Zuge des Gerichtsverfahrens wurden einzelne Daten bekanntgegeben, die bisher nicht beauskunftet wurden. Das Auskunftsverfahren nach Par. 25 DSG stellt ein Korrektiv zu den ansonsten unüberschaubaren Datensammlungen dar.

Kommentar: Das Urteil steckt erstmals einen Minimalrahmen für Auskunftserteilungen im Geldwirtschaftsbereich ab.

Konsequenzen: a) Neue Auskunftsverfahren von bei der Z werden rascher und qualitativ besser abgewickelt.

b) Die Beweismöglichkeiten, festzustellen ob eine Auskunft unvollständig ist, sind für die Betroffenen noch immer unzureichend.

(3) S. klagt SUPPAN [Adressenverlag]

(-> Prozeßinformation vom 20.1.1989)

Streitgegenstand: S. ersuchte um Bekanntgabe der Herkunft seiner Daten

Ergebnis: Herkunft konnte nicht bekanntgegeben werden. SUPPAN übernahm in einem Vergleich die Prozeßkosten.

Begründung: Wegen Unmöglichkeit der Leistungserbringung (=Auskunftserteilung) mußte das Verfahren abgebrochen werden.

Kommentar: Das DSG normiert zwar die Aufzeichnungsverpflichtung über die Herkunft der Daten. Wird diese Verpflichtung nicht eingehalten, passiert auch nichts.

Konsequenzen: Eine Neufassung des Informationsrechts muß darauf Bedacht nehmen, daß fehlende Auskunftsmöglichkeiten sanktioniert werden.

(4) W. klagt SCHOBER [Adressenverlag]

Streitgegenstand: W. ersuchte um Bekanntgabe von Herkunft, Umfang und Übermittlung seiner Daten

Ergebnis: Herkunft konnte nicht bekanntgegeben werden. SCHOBER übernahm in einem Vergleich die Verfahrenskosten.

Begründung: Unmöglichkeit einer Rekonstruktion der Datenherkunft (siehe auch 3).

Kommentar: siehe 3.

Konsequenzen: Der Datenschutzrat wurde von diesem untragbaren Zustand informiert. Es erfolgte nicht einmal eine Reaktion.

(5) W. klagt SUPPAN [Adressenverlag, 14Cg230/89-10]

Streitgegenstand: Auskunftsverfahren nach Par.25 DSG.

Ergebnis: SUPPAN übernahm in einem Vergleich die Prozeßkosten und versprach Auskunft zu erteilen.

Kommentar: Damit kann für Durchsetzung der Einhaltung der Vierwochenfrist bei der Auskunftserteilung schon von einem Standardverfahren gesprochen werden. Personen die in diesem Punkt Probleme haben, raten wir, sich statt eines langen Briefwechsels, gleich an uns zu wenden.

(6) M. klagt ÖAMTC [Verein, 16Cg37/89-6]

Streitgegenstand: Auskunftsverfahren nach Par.25 DSG.

Ergebnis: Nach Klage wurde Auskunft erteilt. Verurteilung auf Kostenersatz. ÖAMTC hat dagegen Berufung erhoben. Verfahren ist derzeit in zweiter Instanz.

Begründung: Da innerhalb der gesetzlichen Vierwochenfrist keine Auskunft erteilt wurde, wurde die Klage eingebracht.

Kommentar: Die Durchsetzung der Vierwochenfrist ist eines der wenigen problemlos durchsetzbaren Rechte nach dem DSG.

(7) Z. klagt HAYDN [Inkassobüro]

Streitgegenstand: Auskunftsverfahren nach Par.25 DSG.

Ergebnis: Nach Klage wurde Auskunft erteilt. Vergleich mit Übernahme der Prozeßkosten durch HAYDN.

Begründung: siehe 6.

Kommentar: siehe 6.

(8) B. klagt Z [Geldinstitut, 11Cg108/88-28]

(-> Presseinformation vom 16.3.1990)

Streitgegenstand: Auskunftsverfahren nach Par.25 DSG.

Ergebnis: Klage wurde abgelehnt, da Z nicht Auftraggeber der Verarbeitung sei. B. erhob dagegen Berufung. Verfahren ist in der zweiten Instanz.

Begründung: Die gegenständliche Werbeaussendung hatte die DVR-Nummer der Z. Trotzdem wurde geltend gemacht, daß keine eigene Verarbeitung vorliegt, sondern des Adressenverlags SUPPAN, der Auftraggeber sei.

Kommentar: Trotz der Angabe einer DVR-Nummer ist nicht sichergestellt wer der Datenverarbeiter ist. De facto wird dadurch das Auskunftsrecht im Bereich Direct-Mailing unterlaufen (siehe auch 1).

Konsequenzen: Der Gesetzgeber wird sicherstellen müssen, daß jene Stelle, die Nutznießer einer Werbeaussendung ist, auch tatsächlich die Verantwortung für die Auskunftsverfahren nach dem DSG trägt.

Vor der Datenschutzkommission (Auswahl):

(1) Gemeinde Wien [GZ 120.141/9-DSK/90]

Beschwerdegrund: Die Unvollständigkeit einer Auskunftserteilung wurde reklamiert. Beanstandet wurden das Fehlen der Angaben des Dienstleisters der Gemeinde Wien und des Zweckes einzelner Datenverarbeitungen.

Ergebnis: Die Beschwerde wurde abgewiesen.

Begründung: a) Dienstleister: Abweichend vom privaten Bereich des DSG, wurde im Par.11 DSG (Auskunftserteilung im öffentlichen Bereich) die Beauskunftung des Dienstleisters nicht vorgeschrieben.

b) Zweckwidmung: Die Zweckwidmung ist durch Bekanntgabe der Rechtsgrundlage einer Datenverarbeitung hinreichend bestimmt.

Kommentar: ad a) Am Beispiel des Dienstleisters wird wieder einmal deutlich, daß zwischen privaten und öffentlichen Datenverarbeitern feine, für Betroffene letztlich undurchschaubare Differenzierungen existieren.

ad b) Aufgrund vieler unbestimmter Formulierungen in alten und neuen Gesetzen (siehe zuletzt die Diskussion um SiPolG oder AKG) ist der Verweis auf die gesetzliche Grundlage sicher nicht ausreichend, um detailliert einzelne Datenverarbeitungen zu begründen.

Konsequenzen: In beiden Fällen besteht bei einer Neufassung des Informationsrechts Regelungsbedarf.

ad a) Soweit es Auskunfts-, Informations- und Beschwerdeverfahren betrifft, bedeutet dies die Abschaffung der Trennung zwischen öffentlichen und privaten Datenverarbeitern.

ad b) Es sollten die Dokumentations- und Veröffentlichungspflichten von Datenverarbeitungen verbessert werden.

Verfahrensdauer: 2/88 - 4/90

(2) Wiener Gebietskrankenkasse [GZ 120.150/10-DSK/89]

Beschwerdegrund: Unvollständige Auskunft, besonders über die Leistungsdaten der WGKK (Medikamentation, Behandlungen, ...)

Ergebnis: Der Beschwerde wurde stattgegeben.

Begründung: Auch Daten die nur indirekt einer Person zuzuordnen sind, gelten als personenbezogen.

Kommentar:"Aufgrund eines Direktzugriffs vom 23.Juli 1987 durch die Wiener Gebietskrankenkasse wurden Hardcopies erstellt, aus denen ersichtlich ist, daß noch mehr personenbezogene Daten des Beschwerdeführers im Direktzugriff enthalten waren." (Aus dem DSK-Bescheid)

Konsequenzen: Bedeutende Erweiterung der Auskunftsverpflichtung bei privaten und öffentlichen Datenverarbeitern. Besonders in Hinblick auf personenbezogene Daten, die in Referenzbegriffen versteckt sind.

Verfahrensdauer: 4/88 - 11/89

(3) Gemeinde Wien [GZ 120.153/8-DSK/89]

Beschwerdegrund: Totalverweigerung einer Auskunftserteilung.

Ergebnis: Beschwerde wurde stattgegeben. Der Gemeinde Wien wurde aufgetragen das Auskunftsverfahren unverzüglich fortzusetzen.

Begründung: Auch wenn nicht bei allen Datenverarbeitungen hinreichend mitgearbeitet wurde, müßten zumindest jene Datenverarbeitungen beauskunftet werden, bei denen die Betroffeneneigenschaft eindeutig ist.

Kommentar: Die Par.11-Anfrage erfolgte am 11.3.88, die Beschwerde am 1.5.88. Die Entscheidung der DSK erfolgte am 21.9.89 (!). Bis Redaktionsschluß (20.6.90) erfolgte noch immer keine Auskunftserteilung.

Konsequenzen: Es müssen Sanktionsmöglichkeiten für jene Datenverarbeiter vorgesehen werden, die laufend und offensichtlich bewußt Informationsrechte der Bevölkerung hintertreiben.

Verfahrensdauer: 5/88 - 9/89

(4) Bundespolizeidirektion [GZ 120.155/10-DSK/90]

(-> DIR Mai 1990 "Polizei-Extra")

Beschwerdegrund: Kostenvorschreibung für die Bekanntgabe, an wen Daten übermittelt wurden.

Ergebnis: Der Beschwerde wurde stattgegeben. Der Bundespolizeidirektion wurde aufgetragen die Datenübermittlung kostenfrei bekanntzugeben.

Begründung: Die Übermittlungen werden edv-mäßig protokolliert. Da sich das Auskunftsersuchen auf den letzten protokollierten Übermittlungsvorgang bezog, sind diese Informationen aktuelle Daten und daher kostenfrei zu geben. Bei Daten, die sich nicht im Online-Zugriff befinden, stellen dieletztgültigen Informationen die aktuellen Daten dar.

Kommentar: Abgelehnt wurden die Anträge auf:

a) Feststellung, ob die Verordnung des BMI, die eine Kostenvorschreibung vorsieht, mit dem DSG vereinbar ist.

b) Feststellung, was unter "aktuellen" Daten im öffentlichen Bereich überhaupt zu verstehen ist.

Das Beschwerdeverfahren allein dauerte 25 Monate!

Konsequenzen: a) Das Verfahren legte offen, daß viele Bereiche des DSG unbestimmt sind und der Rechtsschutz des Betroffenen ungenügend ist.

b) Der Verpflichtung auf Auskunftserteilung ist die Bundespolizeidirektion bis Redaktionsschluß nicht nachgekommen (mehr als vier Wochen nach Bescheidzustellung!) Siehe auch Fall (3).

Verfahrensdauer: 4/88 - 5/90

(5) Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr [GZ 120.162/8-DSK/89]

Beschwerdegrund: Weitergabe von Gehaltsdaten an das bezugsauszahlende Geldinstitut.

Ergebnis: Der Beschwerde wurde stattgegeben.

Begründung: Es wurde festgestellt, daß den bezugsauszahlenden Geldinstituten mehr Gehaltsdaten übermittelt wurden, als für die eigentliche Auszahlung des Arbeitsentgelts notwendig waren.

Kommentar: Durch die Praxis, alle Daten, die sich auf den Gehaltszetteln des Bundes befinden, weiterzugeben, wurden auch Informationen über Zusatzzahlungen, Bonifikationen, Familienbeihilfen, Gehaltskürzungen, Zulagen, Zessionseinbehalte, Einbehalte auf Grund von Exekutionen oderVorschußrückzahlungen weitergegeben.

Konsequenzen: Umstellung des Bezugsauszahlungssystems des Bundes ist notwendig.

Verfahrensdauer: 5/88 - 6/89

(6) Gemeinde Wien [GZ 120.165/10-DSK/89]

(-> Presseinformation 25.11.1989)

Beschwerdegrund: Weitergabe von Personaldaten an das Justizministerium.

Ergebnis: Der Beschwerde wurde stattgegeben.

Begründung: Auch wenn ein öffentlicher Dienstgeber verpflichtet ist, sich über die Qualifikation eines Bewerbers zu informieren, bedeutet dies nicht, daß in beliebiger Weise ganze Personalakte weitergegeben werden dürfen.

Kommentar: Was in der Privatwirtschaft selbverständlich ist, daß legalerweise Dienstzeugnisse zwischen Dienstgebern nur mit Zustimmung des Betroffenen weitergegeben werden dürfen, mußte der Gemeinde Wien erst über den Umweg einer DSK-Entscheidung klargemacht werden.

Konsequenzen: Da sich im Verfahren die Gemeinde Wien darauf berief, daß die Übermittlung von Personalakten zwischen den verschiedenen Stellen des öffentlichen Dienstes üblich sind, ist zu hoffen, daß nun diese menschenunwürdige Praxis abgestellt wird.

Verfahrensdauer: 6/88 - 10/89

(7) Gemeinde Wien [GZ 120.169/7-DSK/90]

(-> Aktion Feigenblatt, Frische Wählerdaten, S. 243ff)

Beschwerdegrund: Unzulässige Speicherung von Daten in der Datenverarbeitung "Wählerevidenz"

Ergebnis: Stattgegeben wurde nur der Beschwerde über unvollständige Auskunftserteilung.

Begründung: Einzelne Daten der Wählerevidenz wurden nicht beauskunftet.

Kommentar: a) Der Betroffene hat kein "subjektives Recht", daß getrennte Datenverarbeitungen auch als getrennt beim DVR gemeldet werden.

b) Der Betroffene hat kein "subjektives Recht" auf Sparsamkeit und Einfachheit der Verwaltung.

c) Ein Betroffener haben kein "subjektives Recht" die Löschung illegaler Datenfelder für alle anderen zu verlangen.

Konsequenzen: Im DSG werden Schutzrechte, die mehrere Personen betreffen, neu zu definieren sein.

Verfahrensdauer: 8/88 - 5/90

(8) ÖH - Hauptausschuß Universität Wien [GZ 120.181/10-DSK/89]

(-> DIR Dezember 1989)

(-> DIR Juni 1990)

Beschwerdegrund: Illegale Datenbeschaffung der ÖH im Zuge der Immatrikulation.

Ergebnis: Der ÖH wird aufgetragen die solcherart beschafften Daten zu löschen und die Urbelege zu vernichten.

Begründung: Für die Beschaffung dieser Daten besteht keine Rechtsgrundlage.

Kommentar: a) Abgelehnt wurde die Beschwerde über das Nichtanführen der DVR-Nummer wegen Nicht-Zuständigkeit der DSK.

b) Abgelehnt wurde die Beschwerde über Verletzungen der Registrierungspflichten der Datenverarbeitungen: "Aus dem Datenschutzgesetz ergibt sich kein subjektives Recht auf die Einhaltung der Registrierungspflicht." (aus dem DSK-Bescheid)

Konsequenzen: Stärkung der Schutzrechte des Betroffenen notwendig.

Verfahrensdauer: 11/88 - 9/89

(9) Gemeinde Wien [GZ 120.182/7-DSK/90]

Beschwerdegrund: Im Zuge von Datenschutzauskunftsverfahren werden die Informationen aus verschiedensten getrennten Magistratsbereichen unnötigerweise in der MA 62, konkret am Tisch eines Beamten, zusammengeführt. Eine andere, datenschutzfreundlichere Form der Information der Betroffenen wäremöglich.

Ergebnis: Beschwerde wurde abgewiesen, weil diese Form der Auskunftserteilung per Landesgesetz so vorgesehen ist.

Begründung: Ein Betroffener hat keinen Anspruch ("subjektives Recht") auf eine datenschutzrechtlich unbedenkliche Form der Auskunftserteilung.

Konsequenzen: Die Auskunftsverfahren von komplexen Verwaltungseinrichtungen sollten bundeseinheitlich geregelt werden.

Verfahrensdauer: 12/88 - 5/90

(10) Datenverarbeitungsregister und Landeshauptmann von Wien [GZ 120.185/5-DSK/89]

(-> aSOZIALeDATEN, Ärztliche Werbung, S.48ff)

Beschwerdegrund: Es wurde eine Auskunft darüber verweigert, wer der Auftraggeber einer bestimmten Datenverarbeitung ist.

Ergebnis: Die Beschwerde wurde abgewiesen.

Begründung: Ein Betroffener hat kein Recht auf amtswegige Feststellung, wer eine bestimmte Datenverarbeitung durchführt.

Kommentar: Das Wissen, wer Auftraggeber einer bestimmten Datenverarbeitung ist, ermöglicht es erst gegen diesen Datenverarbeiter vorzugehen. Siehe dazu auch das Ergebnis des Zivilprozesses gegen VIP. De facto bleibt damit die Feststellung der Auftraggebereigenschaft ausschließlich dem Good Will vonDatenverarbeitern überlassen.

Konsequenzen: Im DSG ist eine Regelung aufzunehmen, die die amtswegige Feststellung des Auftraggeber einer Datenverarbeitung ermöglicht.

Verfahrensdauer: 1/89 - 4/89

(11) Landesarbeitsamt Wien [GZ 120.187/11-DSK/89]

(-> Pressekonferenz 22.5.1989)

(-> aSOZIALeDATEN, Geplant, gesteuert, kontrolliert, S.51ff))

(-> DIR Juni 1989)

(-> Presseinformation 7.12.1989)

(-> DIR Februar/März 1990)

Beschwerdegrund: Das Arbeitsamt gab nur eine "geschönte" und unvollständige Auskunft.

Ergebnis: Die Beschwerde wurde abgewiesen.

Begründung: Während des 9-monatigen (!) Auskunfts- und Beschwerdeverfahrens wurden diskriminierende Daten aus der Datenverarbeitung gelöscht.

Kommentar: Es wurde zwar festgestellt, daß die Auskunftsfristen nicht eingehalten wurden, ansonsten hinterließ der, bis zur staatspolizeilichen Spitzelaffäre größte österreichische Datenschutzskandal keinerlei Spuren bei der DSK. Besonders auf die Tatsache, daß eine vollständige Auskunftserteilungnur durch massive Öffentlichkeitsarbeit und der Beschaffung externer Beweismittel erzwungen werden konnte, fand kein Echo bei der DSK.

Konsequenzen: Datenverarbeitungen wie die der AMV bedürfen einer laufenden externen Systemrevision.

Verfahrensdauer: 2/89 - 7/89

(12) Österreichische Hochschülerschaft [GZ 120.190/18-DSK/90]

Beschwerdegrund: Auskunftsverweigerung durch ÖH

Ergebnis: Beschwerde wurde stattgegeben, die ÖH beauftragt, Auskunft zu erteilen.

Begründung: Da die Voraussetzungen nach dem DSG gegeben waren (schriftliche Anfrage, Identitätsnachweis und Mitwirkung des Betroffenen) ist Auskunft zu erteilen.

Kommentar: Die Anfrage erfolgte im Juli 1988, die Beschwerde erfolgte im April 1989, die Entscheidung der DSK im Jänner 1990, im Juli 1990 erfolgte immer noch keine Auskunft.

Konsequenzen: Da für die Durchsetzung der Auskunftserteilung das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zuständig ist, wurde ein Vollstreckungsantrag eingebracht.

Verfahrensdauer: 4/89 - 1/90

(13) Bundespolizeidirektion Wien [GZ 120.193/7-DSK/89]

Beschwerdegrund: Auskunftsverweigerung durch die Bundespolizeidirektion

Ergebnis: Der Beschwerde wurde stattgegeben.

Begründung: Durch die Angabe der Bereiche "EKIS, EKF, EDE" hat der Beschwerdeführer hinreichend bekanntgegeben, worüber er Auskunft möchte.

Kommentar: Auch die EKIS-Anwendungen der Polizei sind grundsätzlich auskunftspflichtig.

Verfahrensdauer: 5/89 - 9/89

(14) Bundesministerium für Landesverteidigung und Militärkommando Oberösterreich [GZ 120.209/8-DSK/90]

(-> DIR Juni 1990)

Beschwerdegrund: Unvollständige Auskunftserteilung.

Ergebnis: Beschwerde wurde stattgegeben.

Begründung: Auskunft war eindeutig unvollständig.

Kommentar: a) Wichtig ist die Aussage, daß nicht nur allgemeine Informationen über den Wehrpflichtigen zu beauskunften sind, sondern auch die detailliert vorhandene gesundheitlichen und psychologischen Daten.

b) Keine Auskunft konnte über Detailergebnisse psychologischer Tests erreicht werden. Begründet wurde dies damit, daß durch die Kenntnis der genauen Auswertungsergebnisse, andere Testpersonen die Ergebnisse verfälschen könnten.

Konsequenzen: Unbefriedigend bleibt, daß psychologische Testinformationen vor den Betroffenen geheimgehalten werden können. Analoges gilt auch bei schul- oder verkehrspsychologischen Tests, oder bei Einstellungstests.

Verfahrensdauer: 9/89 - 2/90

(15) Kammer für Arbeiter und Angestellte [GZ 120.212/7-DSK/90]

(-> DIR Juni 1990)

Beschwerdegrund: Unvollständige Auskunftserteilung, illegale Datenermittlung (von der WGKK an die AK) und illegale Datenübermittlung (an den ÖGB).

Ergebnis: Den Beschwerden wurde stattgegeben.

Begründung: a) Unvollständige Auskunft wurde über den Dienstgeber des Beschwerdeführers gegeben. Die bisher erteilte Auskunft war nicht verständlich.

b) Im Par.24 AKWO ist die Verwendung der Sozialversicherung für die Führung der Wählerverzeichnisse der AK-Wahl nicht vorgesehen. Daher fehlt die Rechtsgrundlage für die Ermittlung (von den Sozialversicherungsträgern), die Verwendung (innerhalb der AK) und Weitergabe (an den ÖGB) dieserInformation.

Kommentar: a) Abgelehnt wurde die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Übermittlung der AK-Daten an den ÖGB. Dies, obwohl von der DSK die Verfassungskonformität des Par.35a (mit der Übermittlungsermächtigung an den ÖGB) bezweifelt wird.

b) Ein Betroffener hat kein subjektives Recht, daß ein Auftraggeber seiner Pflicht zur Registrierung seiner Datenverarbeitung nachkommt.

Konsequenzen: ad a) Eine Überprüfung des Par.35a durch den VfGH ist überfällig.

ad b) Da die registrierte Datenverarbeitung aufgrund der Mitwirkungspflicht des Betroffenen eine wesentliche Voraussetzung für die faktische Inanspruchnahme seines Auskunftsrechts darstellt, muß der Rechtsschutz der Betroffenen auch auf die Erzwingung der Registrierung von Verarbeitungen ausgedehntwerden.

Verfahrensdauer: 1/90 - 6/90

Übersicht zu den 15 DSK-Verfahren

Dauer:

Die Verfahrensdauern schwanken zwischen 3 und 26 (!) Monaten. Dies ergibt eine durchschnittliche Verfahrensdauer von 13 (!!) Monaten.

Da es in vielen Fällen auch um Geheimnisbrüche mit unangenehmen Konsequenzen für die Betroffenen geht, kann hier nur von einem unzureichenden Rechtsschutz der Betroffenen gesprochen werden.

Die österreichische Rechtsordnung sieht für den Normalfall eine Verfahrensdauer von 6 Monaten vor. Nur 5 (= ein Drittel) der Verfahren konnten in dieser Zeit erledigt werden. Alle diese Verfahren wurden in der jüngsten Zeit begonnen.

Insgesamt sind die Verfahrensdauern im Zeitalter der Hochleistungs-EDV zu lang. Allen Betroffenen kann nur geraten werden, bei Fristüberschreitung eine Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Damit dokumentiert der Betroffene, daß er an einer raschen Erledigung seiner Beschwerdeinteressiert ist. Bei den zitierten Verfahren erfolgte die Säumnisbeschwerde beim "Dauerläufer" GZ 120.155 (mit 25 Monaten).

Ergebnisse:

11 Beschwerden wurde stattgegeben, 4 Beschwerden wurden abgewiesen. Damit wird deutlich dokumentiert, daß die von den Betroffenen vertretenen Positionen in der Mehrzahl der österreichischen Rechtsordnung entsprechen und Rechtsverletzungen auf Behördenseiten festgestellt werden konnten.

Drei der vier anderen Beschwerden wurden abgewiesen, weil keine subjektiven Rechte zur Durchsetzung der Betroffenenwünsche existieren (GZ 120.141, GZ 120.182, GZ 120.185).

In einem Fall (GZ 120.187, AMV) wurde zwar festgestellt, daß die Auskunftsrechte verletzt wurden, da aber einzelne Daten im Zuge des Verfahrens gelöscht wurden und die restlichen Daten beauskunftet wurden, hatte sich sozusagen die Beschwerde "überlebt".

Rechtsschutzlücken:

In einigen Beschwerden wurden von der DSK auch Stellungnahmen zu fehlenden subjektiven Rechten abgegeben. Wir glauben, daß ein Teil davon sehr wohl Voraussetzung für eine datenschutzrechtlich einwandfreie Postition der Betroffenen ist und wollen mit der Übersicht auch anregen diese fehlendensubjektiven Rechte in einem neuen Informationsrecht einzubauen:

1) Rechtsanspruch auf Einhaltung der Registrierungspflichten.

2) Recht auf amtswegige Feststellung, wer bei einer bestimmten Datenverarbeitung der Auftraggeber ist.

3) Recht auf Auskunft über Dienstleister im öffentlichen Bereich.

4) Recht auf Auskunft über den Zweck einer Datenverarbeitung.

5) Rechtssicherheit bezüglich allgemeinen Feststellungen zu Begriffen wie "aktuelle Daten", "personenbezogene Daten" usw.

6) Anspruch auf Sparsamkeit einer Verwaltung bei Verwendung von Datenverarbeitungen.

Anmerkung: Die hier getroffene Auswahl an DSK-Enscheidungen richtete sich ausschließlich auf die Ausscheidung paralleler Verfahren. Die angegebene Verfahrensdauer und auch die Ergebnisse können als typisch für alle anderen DSK-Verfahren gelten, die der ARGE DATEN bekannt wurden.

Die vorliegende Übersicht kann die einzelnen Verfahren nur durch Stichworte beschreiben. Für juristisch interessierte haben wir anonymisierte Kopien der Urteile/Entscheidungen angefertigt.

Zur Vervollständigung über den Stand des Daten-Rechtsschutzes bitten wir alle Leser und Leserinnen uns allfällige DSK-Enstscheidungen und/oder Gerichtsurteile zukommen zu lassen.




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