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153 von 206 untersuchten Unternehmen mit mangelhafter Regelung- 49 innerhalb des rechtlichen Rahmens- nur 4 sehr zufriedenstellend Wer Mitglied in einem Kundenclub, Inhaber eines Bankkontos oder unter Vertrag mit einem Mobilfunkbetreiber ist und sich über persönlich adressierte Werbung von fremden Unternehmen wundert, sollte seine Verträge auf versteckte Zustimmungserklärungen zur Datenweitergabe überprüfen. Denn viele Unternehmen lassen ihre Kunden durch versteckte Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unklare Bestimmungen in Verträgen oder durch Formulierungen auf Kundenclub-Anträgen wie "Ich stimme der Übermittlung meiner Daten an befreundete Unternehmen zu" ohne deren Wissen in eine Weitergabe ihrer Daten einwilligen, die über den eigentlichen Zweck des Vertragsverhältnisses hinausgeht. Die wenigsten Kunden wissen jedoch, dass die Datenweitergabe an Dritte gem. § 8 Abs. 1 Z 2 iVm § 9 Z 6 DSG 2000 ihre ausdrückliche Zustimmung verlangt. In § 4 Z 14 DSG 2000 ist jene definiert als "gültige, insbesondere ohne Zwang abgegebene Willenserklärung des Betroffenen, dass er in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner Daten einwilligt". Die Ergebnisse waren ernüchternd: Vier dieser Unternehmen informierten dabei ausführlich über den Datenschutz und den Verwendungszweck der von ihnen erhobenen Daten und versicherten, für zustimmungspflichtige Verwendungen die Zustimmung der Kunden gesondert einzuholen. mehr --> http://www.postbank.de/ mehr --> http://www.amazon.de/ mehr --> http://www.profil.at/ mehr --> http://www.diepresse.at |
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