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Was ist das 'Recht auf Widerspruch'?
DSG 2000 §28
Infomation über das Recht eines Betroffenen gegen eine Aufnahme der eigenen Daten in eine gesetzlich nicht vorgeschriebene Datenanwendung Widerspruch zu erheben

Bei bestimmten, gesetzlich nicht zwingend vorgeschriebenen Datenanwendungen besteht die Möglichkeit, gegen eine Aufnahme der eigenen Daten in diese Datenanwendung Widerspruch zu erheben.

Dieser Widerspruch gilt auch bei einmal veröffentlichten Daten.

Das wichtigste Beispiel sind Kunden und Interessentendateien von Firmen. Man kann sich dagegen aussprechen, dass diese Daten an Adressenverlage übermittelt werden oder ganz generell, dass diese Daten zu Marketing- und Werbezwecken verwendet werden.

Ein weiteres Anwendungsgebiet des Widerspruchsrechts sind etwa Telefon- und Branchenbücher. Jemand kann zwar damit einverstanden sein, dass er im zentralen, 'amtlichen' Telefonbuch aufscheint, er möchte jedoch nicht in einem privat herausgegebenen Telefonbuch enthalten sein oder auf einer privat herausgegebenen Telefon-CD aufscheinen. Auch in diesen Fällen kann gegen die Verwendung der Daten Widerspruch erhoben werden.

Ein weiteres wichtiges Anwendungsgebiet sind alle Dateien und Listen, die von sogenannten Gläubigerschutzorganisationen, Inkassobüros oder sonstigen Organisationen zur Beurteilung der Bonität und Kreditwürdigkeit eingerichtet werden. Auch hier kann Widerspruch gegen eine Eintragung erhoben werden.

Ein Widerspruch ist binnen 8 Wochen zu berücksichtigen, er darf nicht mit dem Widerrufsrecht verwechselt werden, ein Widerruf ist sofort wirksam. Das wesentlichste Unterscheidungskriterium besteht darin, dass ein Widerruf vorher die Zustimmung zu einer Datenverwendung voraussetzt (in der Regel wird irgendein Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Betroffenen existieren), während der Widerspruch auch bei Auftraggebern anzuwenden ist, mit denen man zwar keine Geschäftsbeziehungen hat, denen es aber gelungen ist, die persönlichen Daten irgendwie legal zu erhalten.

Illegal beschaffte Daten sind zu löschen, hier ist weder das Widerrufs-, noch das Widerspruchsrecht anzuwenden, sondern das Löschungsrecht.


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