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2002/04/11 'Abfertigung neu' zu locker bei der Datenweitergabe
Vorliegender Entwurf zur 'Abfertigung neu' enthält allzu umfassende Weitergabeermächtigungen - Privatversicherer wittern Chance flächendeckend an Arbeitnehmerdaten heranzukommen - Unklare 'Clearing-Stellen' schaffen Datenbörse - Datenschutzrat am 12.4.2002 gefordert



Unter anderem sieht der Entwurf im §27 vor, daß beliebige private Lebensversicherer jedem Arbeitnehmer ('Anwartschaftsberechtigten') ein Versicherungsangebot legen dürfen.

Dazu erhalten sie die Arbeitnehmerdaten von der Abfertigungskasse, wenn es nach dem inferioren Gesetzesentwurf geht.

Hans G. Zeger, ARGE DATEN: 'Dies bedeutet, daß ein Arbeitnehmer mit vielleicht einem Dutzend Angeboten konfrontiert wird. Angenehmer Nebeneffekt für die Versicherer, selbst wenn kein Abfertigungsvertrag zustande kommt, haben die Versicheruer qualitativ äußerst hochwertige Interessentendaten, Geburtsdatum und Gehalt inklusive.'

Der Entwurf schränkt weder den Umfang der Daten ein, noch enthält er Verpflichtungen, dass diese Daten bei Nichtzustandekommen eines Vertrages zu löschen seien. Schwammig umschreibt der Entwurf, daß 'alle Informationen zur Verfügung zu stellen sind, die zur Anbotslegung erforderlich sind'.

Hans G. Zeger: 'Im Ergebnis geht das bis in Details wie, Name des Arbeitgebers, Stellung und Funktion im Unternehmen, Gehaltshöhe, Gehaltsentwicklung, aber auch Zusammensetzung des Gehalts usw. In einem bisher nicht dagewesenen Ausmaß würden damit Privatversicherer Einblick in berufliches Leben und Einkommenssituaiton von Millionen Österreichern erhalten. Und das ohne jegliche Geschäfts- oder Vertragsbeziehung.'


Privatversicherer preschen schon jetzt vor

Diese Jahrhundertchance haben einige Versicherer frühzeitig erkannt.

Bevor der Nationalrat noch mit dem Gesetz befaßt wurde, geschweige es verabschiedet hat, verschicken schon einzelne Versicherer sogenannte 'Vorvereinbarungen' an die Unternehmer.

Diese für die Arbeitnehmer und einer allfälligen Abfertigungsversicherung rechtlich völlig irrelevanten 'Erklärung, neue Arbeitnehmer in die gesetzliche Abfertigung NEU aufzunehmen' enthalten einen datenschutzrechtlichen Pferdefuß.

Irreführend als Hinweis bezeichnet, findet sich folgender Passus: 'Das Unternehmen stimmt ferner zu, daß die Versicherungs-Gruppe Personenidentifikationsdaten- und Vertragsdaten zu seiner Betreuung und Beratung auch hinsichtlich anderer Produkte verwendet oder durch die Konzern- und Partnerunternehmen verwenden läßt und dass ihm auch telefonisch, per Fax, e-mail usw. Vorschläge für anderer Produkte unterbreitet werden.'

Hans G. Zeger: 'Der Passus ist offenbar als Zustimmungserklärung gemäß Datenschutzgesetz gedacht. Damit entsteht die absurde Situation, dass im Rahmen dieser 'Vorvereinbarung' zwar nichts zur Abfertigung vereinbart ist, jedoch das Unternehmen der entsprechenden Versicherung umfassende Datennutzung einräumt, bis hin zu Telefonwerbung und Spam-Mails.'

Die Zustimmungserklärung läßt so ziemlich alles offen, was seriöserweise geregelt wird. Weder ist klar, um welche Daten welcher Betroffener es sich handelt, noch an welche Unternehmen diese zu welchem Zweck weitergegeben werden.

Mehrfach hat der OGH schon festgestellt, daß umfassende und unbestimmte Zustimmungserklärungen rechtsunwirksam sind.

Hans G. Zeger: 'Leider ist zu befürchten, daß mit einer derartigen Erklärung in der Hand, Versicherer Unternehmen mit sanften Druck dazu bringen werden, sich an einem schwungvollen Datenhandel zu beteiligen.'

Die ARGE DATEN rät allen Unternehmen ab, vor Verabschiedung des Abfertigungsgesetzes irgendwelche Versicherungsvereinbarungen oder -erklärungen zu unterfertigen.


Clearingstellen machen Arbeitnehmerdaten zum Selbstbedienungsladen

Neben dem ungehemmten Fluss von Arbeitnehmerdaten an Privatversicherer soll gem. §18 eine 'Clearingstelle' zum Zwecke des 'Datenaustauschs' -  mit wem auch immer - eingerichtet werden.

Hans G. Zeger: 'Benötigt die Vorsorgekasse EDV-technische Unterstützung, dann kann sie, ohne besondere gesetzliche Ermächtigung Dienstleister heranziehen. Das DSG 2000 regelt die Pflichten und Rechte derartiger Dienstleister abschließend. Offenbar geht es aber nicht um Dienstleistung, sondern um den Aufbau eines Informationsverbundsystems, in dem dann beliebige Stellen auf die Arbeitnehmerdaten zugreifen können.'


Datenschutzrat gefordert

Der am 12. April 2002 tagende Datenschutzrat wird sich diese Bestimmungen äußerst genau ansehen müssen und den datenschutzrechtlich inferioren Entwurf wieder an den Start zurückweisen müssen.

Hans G. Zeger: 'Als Mitglied des Datenschutzrates werde ich mir sehr genau ansehen, ob dieses Gremium genügend kritische Distanz zur Regierung und dem verantwortlichen Ministerium aufweist. Jede andere Position, als die Zurückweisung dieses Entwurfes, wäre eine Angriff auf die Datenschutzrechte der Mitarbeiter.'





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