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2008/01/11 Bestellung eines Sachwalters und Schutz der Privatsphäre
Endet mit der Bestellung eines Sachwalters auch der Datenschutz? Eine problematische Entscheidung des OGH (7 Ob 175/07x) gibt dem gerichtlich bestellten Sachwalter ein unbeschränktes Recht auf Akteneinsicht bis über den Tod des Betroffenen hinaus.

Der Verlust der „Urteils- und Einsichtsfähigkeit“ ist in der Regel mit der Bestellung eines Sachwalters verknüpft, um die rechtliche Handlungsmöglichkeit des Betroffenen zu sichern. Verständlicherweise kann das Recht auf Datenschutz in dieser Beziehung nur begrenzte Anwendbarkeit finden, da der Sachwalter ja gerade dazu bestellt ist, sämtliche Angelegenheiten des Betroffenen zu regeln. Welche Probleme sich datenschutzrechtlich ergeben können, wenn der Sachwalter auch eigene Interessen verfolgt - insbesondere nach dem Ableben des Vertretenen - zeigt eine neue Entscheidung des OGH


Sachwalterschaft auch über den Todesfall hinaus?

Die Betroffene verstarb im Jahre 2006, aufgrund ihrer mangelnden rechtlichen Handlungsfähigkeit war seit 2004 der Bruder der Betroffenen als Sachwalter gerichtlich bestellt gewesen. Nach dem Tod der Betroffenen tauchte ein notarielles Testament der Verstorbenen auf, mit welchem sie einen Dritten zum Erben einsetzte.

Der frühere Sachwalter, der als Bruder gesetzlich zur Erbfolge berufen gewesen wäre, ging aufgrund des vorliegenden Testaments leer aus. Da sich seitens des Bruders der Verstorbenen Zweifel hinsichtlich der Frage ergaben, ob der Geisteszustand der Betroffenen überhaupt das gültige Zustandekommen eines Testaments zugelassen habe, beantragte er Einsicht in den entsprechenden Sachwalterschaftsakt, um anhand des hinsichtlich der Verstorbenen erstellten psychiatrischen Gutachtens Argumente zur Verfolgung seiner mutmaßlichen Erbansprüche zu sammeln.

Sowohl Erstgericht als auch Berufungsgericht lehnten entsprechende Anträge auf Akteneinsicht mangels „rechtlichen Interesses“ des Antragstellers ab. Als Sachwalter habe er zweifellos das Recht auf eine entsprechende Akteneinsicht gehabt, mit dem Tod der Betroffenen sei aber auch die entsprechende Sachwalterstellung beendet. Der Antragsteller trete nicht mehr für die ehemals Besachwalterte auf. Da der Antragsteller somit aber im Eigeninteresse auftrete, müsse er dieselben Regelungen zur Akteiensicht gegen sich gelten lassen wie jeder beliebige Dritte und sei sein „rein wirtschaftliches Interesse“ nicht ausreichend, um ihm zur Akteneinsicht zu berechtigen.


OGH: Sachwalterschaft über den Tod hinaus

Der OGH teilte die Ansichten der Vorinstanzen, dass unter anderem das Grundrecht auf Datenschutz einer entsprechenden Einsichtnahme entgegen stehe, nicht. Der Sachwalter gelte als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen, nicht als Drittperson, somit sei ihm jederzeit – unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 219 ZPO - Einsicht in sämtliche Akten des Betroffenen zu gewähren. Eine Verletzung datenschutzrechtlicher Interessen durch des Betroffenen durch den Sachwalter komme somit auch nach dem Tod des Betroffenen grundsätzlich nicht in Frage, da der Sachwalter prinzipiell nicht als Drittperson sondern stets als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen gelte. Im übrigen sei eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen auch deshalb nicht anzunehmen, da der Sachwalter ohnedies schon zu Lebzeiten des Betroffenen über sämtliche seiner personenbezogenen Angelegenheiten informiert sei.


Rechtliche Zwangsvertretung über den Tod hinaus?

Die Argumente des Höchstgerichts sind nicht nachvollziehbar. Das Institut der Sachwalterschaft bietet - ohne den konkreten Fall in Betracht zu ziehen - an sich schon genügend Probleme hinsichtlich der Wahrung der Interessen des Vertretenen. Insbesondere dort, wo eine Kollision mit den Eigeninteressen des Sachwalters zu befürchten ist, müsste eigentlich das zuständige Gerichts schon von Amts wegen einschreiten und eine Änderung der Sachwalterschaftssituation herbeiführen. Besonders problematisch an der hier getroffenen Entscheidung ist aber, dass das Höchstgericht - im Gegensatz zu den Vorinstanzen - sogar den ausdrücklichen Gesetzeswortlaut negiert.

In § 278 Abs 2 ABGB heißt es, dass - stirbt der Pflegebefohlene - so auch die  Sachwalterschaft erlischt. Nach dem Tod des Betroffenen ist also der Sachwalter ex lege seine rechtliche Stellung los. Wen sollte denn der Sachwalter auch vertreten, wenn der Pflegebefohlene nicht mehr am Leben ist? Gerade im gegenständlichen Falle lässt sich zweifelsfrei nachvollziehen, dass der Wunsch nach Akteneinsicht in keiner Weise dazu dient, die Interessen des Verstorbenen zu wahren, sondern lediglich eigene wirtschaftliche Interessen zu vertreten. Interssen, die niemanden - entsprechend der Bestimmung des § 217 ZPO über die auf rechtliche Interessen beschränkte Akteneinsicht - eine Möglichkeit gegeben hätten, in den persönlichen Bereich des Verstorbenen einzugreifen.


Resumee

Die rechtliche Position, welche das Höchstgericht vertritt, ist aus grundrechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Vor allem hat sie auch eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zur Folge. Während jeder Dritte, der sich nach dem Tod eines Angehörigen um seine Erbrechte verkürzt glaubt, grundsätzlich keine Möglichkeit hat, entsprechende Aktenbestandteile einzusehen, wird dies dem ehemaligen Sachwalter zugebilligt. Dies trotz der Tatsache, dass der Wunsch nach Akteneinsicht offensichtlicherweise nicht im Zusammenhang mit der früheren Sachwaltertätigkeit stand.

mehr --> OGH-Entscheidung 7Ob175/07x

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