2009/08/14 DSK verurteilt peinliche Prangerlisten der Ärztekammer Mag. jur. Michael Krenn
Prangerliste der Ärztekammer - Veröffentlichung personenbezogener Daten "unfolgsamer" Ärzte - Begründung: Daten seien ohnehin "allgemein verfügbar" gewesen - DSK bestätigt Rechtswidrigkeit solchen Vorgehens
Schon vergangenen Sommer hat die ARGE DATEN zur Ankündigung der Ärztekammer Stellung bezogen, man wolle "Streikbrecher" unter den eigenen Standesmitgliedern, welche an einem von der Ärztekammer diktierten "Streiktag" ihre Ordinationstüren öffneten, durch "outing" auf einer Prangerliste "bloßstellen". Bereits damals hatte kein Zweifel bestanden, dass eine an Sowjetsysteme erinnernde Anprangerung von "Gesinnungsabweichlern" eine unerhörte Datenschutzverletzung darstellt. Da die Ärztekammer ihre Ankündigung tatsächlich in die Tat umsetzte, musste sich nun auch die DSK mit der Beschwerde eines geschädigten Arztes beschäftigen (K121.419/0007-DSK/2009).
An den Pranger mit ungehorsamen Ärzten
Die Ärztekammer bereitete im Frühjahr 2008 Protestaktionen gegen von der Bundesregierung angekündigte Reformen im Sozialversicherungs- und Gesundheitswesen vor. Unter anderem sollte am 16. Juni 2008 ein landesweiter Protesttag abgehalten werden, an dem niedergelassene Ärzte ihre Ordinationen geschlossen halten sollten.
Am 9. Juni 2008 rief die Ärztekammer in einem Rundschreiben an alle niedergelassenen Ärzte im Land Oberösterreich zur Teilnahme an den Protestmaßnahmen auf. Dem Schreiben angeschlossen war ein Faxformular, mittels dem jedes Kammermitglied seine Solidarität und Unterstützung bestätigen sollte. Das Beiblatt zum entsprechenden Schreiben enthielt folgende Ankündigung "Wir ersuchen Sie, Ihre Solidarität zu zeigen und uns mittels dem beiliegenden Antwortfax bekannt zu geben! Wir weisen darauf hin, dass wir eine Liste mit den Namen jener Kolleginnen und Kollegen, die Ihre Ordinationen trotz Beschlusses der Standesvertretung geöffnet haben, in unserem Magazin 'OÖ -Ärzte' und auf unserer Homepage veröffentlichen."
Der Beschwerdeführer beteiligte sich nicht an den Protestmaßnahmen und hielt seine Ordination als Arzt für Allgemeinmedizin am 16. Juni 2008 geöffnet. Die Beschwerdegegnerin veröffentlichte daraufhin am 30. Juni 2008 eine Liste von Streikbrechern auf ihrer Website, welche auch die personenbezogenen Daten des Betroffenen enthielt. Der Betroffene erhob Beschwerde bei der Datenschutzkommission.
Argumente der Ärztekammer
Die Ärztekammer argumentierte vor allem damit, sie sei gemäß § 65 des Ärztegesetzes 1998 berufen, den Ärztestand zu vertreten und die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der Ärzte wahrzunehmen und zu fördern. Rechtlich brachte sie vor, die verwendeten Daten seien nicht schützenswert, da der Beschwerdeführer die Kollegenschaft im Bezirk, seine Patienten und den Hauptverband der Sozialversicherungsträger von seiner Nichtteilnahme an den Protestmaßnahmen informiert habe. Die verwendeten Daten seien daher allgemein verfügbar gewesen. Weiters habe die Datenverwendung gemäß § 7 Abs. 1 DSG 2000 den gesetzlichen Zuständigkeiten und rechtlichen Befugnissen der Beschwerdegegnerin entsprochen. Die Veröffentlichung, wie viele Ärzte sich an den Protestmaßnahmen beteiligen, sei für die Kammerangehörigen eine notwendige Information gewesen, um das mit der Schließung der Ordination verbundene wirtschaftliche Risiko abzuschätzen. Weiters sei die Verwendung der Daten des Beschwerdeführers als gelindestes Mittel unter den möglichen Sanktionsmaßnahmen zu werten, da als Alternative auch die Verhängung einer Ordnungsstrafe bis zu Euro 1.450,- (wegen Nichtbeachtung eines Kurienbeschlusses) in Frage gekommen wäre.
Entscheidung der DSK
Von der DSK wurden sämtliche Argumente der Ärztekammer verworfen. Äußerungen im Kollegenkreis, lokale Ankündigungen, Schreiben an Sozialversicherungsträger oder der Umstand des Offen-Haltens an besagtem Tag, wären - nach Meinung der DSK - nicht "allgemein verfügbare" Daten.
Weiters finde die - nur für Kammermitglieder zugängliche - Veröffentlichung der Daten des Beschwerdeführers auf der Homepage der Beschwerdegegnerin weder in gesetzlichen Vorschriften noch im Aufgabenkatalog gemäß § 66 Abs. 2 ÄrzteG 1998 und in den datenschutzrechtlichen Bestimmungen Deckung.
Dem Vorbringen, dass die Veröffentlichung den Kammerangehörigen eine wirtschaftliche Risikoabschätzung ermöglichen sollte, wurde entgegen gehalten, dass solch eine Beurteilung des wirtschaftlichen Risikos für einen Arzt der seine Ordination geschlossen gehalten hätte, vor dem "Streiktag" erfolgen hätte müssen. Denn dazu konnte die beschwerdegegenständliche Veröffentlichung nach dem "Streik" (am 30. Juni 2008) nichts beitragen.
Die Sachverhaltsfeststellungen lassen - nach Meinung der DSK - angesichts der vorab gemachten Ankündigungen (dass Namen der Ärzte veröffentlicht werden sollten, die trotz Beschlusses der Standesvertretung ihre Ordinationen geöffnet halten) keinen anderen Schluss zu, als dass die Datenveröffentlichung den Zweck einer Sanktion erfüllen und somit dem Interesse der Beschwerdegegnerin dienen sollte, den Beschlüssen ihrer Organe Geltung zu verschaffen.
Eine diesbezügliche Interessenabwägung könne nicht zugunsten der Beschwerdegegnerin ausfallen, da für die Ahndung von Pflichtverletzungen durch Kammermitglieder andere, rechtlich eindeutig vorgezeichnete Mittel zur Verfügung stünden. An der Rechtswidrigkeit der gewählten Vorgehensweise ließ die DSK keinen Zweifel.
Resumee
Die durch die ARGE DATEN bereits anlässlich der betreffenden Ankündigungen vertretene Auffassung der datenschutzrechtlichen Rechtswidrigkeit wurde nun auch durch die DSK bestätigt. Ein Zwang zum Streiken widerspricht wohl jeder demokratischen Gesellschaft und weist darauf hin, dass bei den österreichischen "Zwangsvertretungen" offenbar zum Teil eine seltsame Geisteshaltung zum Thema "Meinungsfreiheit" vorherrscht. Es geht nicht darum, Streikmaßnahmen grundsätzlich ihre Berechtigung abzusprechen. Das Kapitel "öffentliche Bloßstellung von Streikbrechern" fällt jedoch eindeutig in die Sparte "Zweck heiligt nicht die Mittel". Vor allem sollten Standesvertretungen auch bedenken, dass sie ihre Anliegen nicht durchsetzen können, wenn sie keinerlei öffentliche Sympathie für diese erzeugen.
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