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Wem gehören die persönlichen Daten bei Facebook, Google & Co?
Die ARGE DATEN erhält laufend Anfragen zum Thema Datenschutz bei Social Media. Die Fragen lassen sich in drei Gruppen zusammen fassen: (a) Habe ich einen Anspruch gegenüber Google, Facebook und Konsorten (GFuK) auf Herausgabe meiner gesammelten Daten? (b) Kann ich eine vollständige Löschung meiner gesammelten Daten bei GFuK verlangen? (c) Kann ich die wirtschaftliche Verwertung meiner Daten durch GFuK wirksam verhindern?

Rechtlich gesehen ist die Sache EU-weit insoweit einfach, als personenbezogene Daten "niemandem" gehören (jetzt einmal vom Betroffenen selbst abgesehen).

Datenverarbeiter (Auftraggeber) dürfen Daten nur für einen bestimmten Zweck verwenden, fällt der Zweck weg, dann müssen die Daten gelöscht werden (sogar ohne ausdrückliche Aufforderung des Betroffenen). Weiters besteht immer ein Auskunftsanspruch über die eigenen persönlichen Daten.

Soweit die Theorie, in der Praxis ergeben sich bei Social Media viele offene Fragen.

Zum einen kann der Betreiber einer derartigen Plattform sehr umfassende und weitreichende Zwecke definieren, die über den augenscheinlichen Zweck, Kontakte untereinander zu knüpfen, hinausgehen. Stimmt der Betroffene derartigen Datenverwendungen zu, dann könnte es schwierig sein, nach Beendigung der Nutzung einer derartigen Plattform zu einer Löschung gegenüber dem Betreiber zu kommen. Dieser könnte argumentieren, er benötige die Daten eben noch für andere Zwecke (tatsächlich sind derzeit die Geschäftsbedingungen der Plattformen noch nicht so gefinkelt, in der Praxis werden Löschungswünsche eher nach Gutdünken bearbeitet).

Eine wirtschaftliche Verwertung der Daten ist zwar nur im Rahmen der tatsächlich getroffenen Vereinbarung möglich, wobei jedoch bei Facebook & Co der einzelne Benutzer keinen Gestaltungsspielraum in der Vereinbarung hat und schlicht die AGBs "schlucken" muss oder auf den Dienst verzichtet. Diese können dann sehr "kreativ" und weitreichend sein.

Bei Abfragen bei Suchmaschinen (etwa Google) ist die Sache etwas anders. Hier wird argumentiert, dass die suchende Person nicht identifiziert wird. Tatsache ist jedoch, dass durch Gerätesignatur, IP-Adresse, Cookies usw. sehr wohl eine eindeutige Zuordnung von Abfragen zu ein und derselben Person möglich ist. Auch wenn man ihren Namen nicht kennt, kennt man rasch ihre Interessen und kann dieses Wissen verwerten. Wir sprechen von einer "funktionalen Identifikation", auf EU-Ebene bemüht man sich derzeit dieses Phänomen auch rechtlich in den Griff zu bekommen.

Zu guter Letzt, und hier gibt es relativ viele Probleme, sind die Benutzer von Facebook & Co, wenn sie nicht bloß über sich berichten, sondern auch über andere Personen schreiben, ebenfalls Datenverarbeiter im Sinn des DSG. Wird über jemanden etwas gegen seinen Willen veröffentlicht, dann ist der Löschungs/Richtigstellungsanspruch vorrangig gegenüber diesem Benutzer durchzusetzen und erst wenn das nicht klappt im Rahmen der Providerhaftung nach ECG gegen den Betreiber.

Alles hier geschilderte ist aber graue Theorie bei Verarbeitern, die ausschließlich von außerhalb der EU tätig sind. Hier ist die Rechtsdurchsetzung relativ schwierig.

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