2002/07/01 Rasterfahndung bei Frühpensionisten geplant
Spezielle Computerprogramme zur Ausforschung von Frühpensionisten - Entsprechen der Definition von Rasterfahndung - Legalität zweifelhaft - Mißstände im Frühpensionswesen können nicht nachträglich auf Kosten der Betroffenen korrigiert werden - Probegalopp für flächendeckende medizinische Überwachung?
Im Rahmen der Diskussion um 'auffällige' Frühpensionierungen bei Post, Bahn und Telekom ist die Idee aufgetaucht, durch spezielle Computerprogramme 'Ungereimtheiten' in den Frühpensionierungen zu identifizieren.
Abseits der gesellschaftspolitischen Debatte, ob es zulässig ist, das staatsnahe Unternehmen Verlustpositionen und kostenintensive Unternehmensbereiche bilanzschonend durch das Bundesbudget finanzieren lassen und nicht selbst tragen, hat das Vorhaben datenschutzrechliche Brisanz.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die einzelnen betroffenen Frühpensionisten einen rechtmäßigen Pensionsanspruch haben, auch wenn dieser durch Aktivitäten des Arbeitgebers nicht rechtmäßig zustande gekommen ist. Eine Aberkennung der Frühpension dürfte, wenn überhaupt, nur dann möglich sein, wenn man Nachweisen könnte, daß der Betroffene selbst falsche Angaben, etwa über seinen Gesundheitszustand, gemacht hat. Es gibt jedoch keinerlei Wortmeldungen, die das den Betroffenen unterstellen.
Dies bedeutet, daß auch Frühpensionisten einen Anspruch auf Privatsphäre haben und ein Recht darauf haben, daß nicht mittels Computerprogrammen in ihrem Leben herumgeschnüffelt wird.
Die in die Diskussion geworfenen 'speziellen Computerprogramme' stellen nichts anderes als Datamining-Tools dar, die es erlauben unterschiedlicheste Datenbestände miteinander zu verknüpfen. Im Volksmund wird dies meist mit dem Begriff 'Rasterfahndung' umschrieben.
Instrumente der 'Rasterfahndung' sind im öffentlichen Bereich ausschließlich dem Innenministerium im Rahmen der 'besonderen Ermittlungsmaßnahmen', etwa zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, vorbehalten. Wenn wir nicht davon ausgehen, daß die genannten Unternehmen der organisiserten Kriminalität bezichtigt werden, dann wird das Instrumentarium nur sehr beschränkt zulässig sein.
Denkbar wäre ausschließlich eine anonymiserte Verknüpfung von Frühpensionsinformationen, um daraus statistische Aussagen gewinnen zu können. Ob diese Verknüpfung angesichts der großen individuellen Unterschiede jedes Pensionierungsfalls und der - statistisch gesehen - doch kleinen Zahl der Fälle möglich und sinnvoll ist, muß bezweifelt werden. Auch die Relevanz der so gewonnenen statischen Ergebnisse ist skeptisch zu beurteilen.
Stellungnahme ARGE DATEN:
Aus unserer Sicht besteht für die Frühpensionisten der Anspruch, daß ihre Privatsphäre unbehelligt bleibt. Soweit die Frühpensionierungen deliktische Komponenten aufweisen, wird man diese mit klassischen Ermittlungsverfahren aufklären müssen.
Mißstände bestehen möglichweise im organsatorischen Ablauf, wie Frühpensionen überhaupt zustande kommen. Diese Abläufe sind zu durchleuchten und zu objektivieren. Dazu sind jedoch nur im Einzelfall personenbezogene Daten der Frühpensionisten selbst nötig, in den seltensten Fällen werden dies medizinische Daten sein und diese wenigen Daten lassen sich mit klassischen Ermittlungs- und Analysemethoden bewältigen.
Insgesamt ist es wesentlich zielführender durch geeignete Kontrollmaßnahmen die Verfahren zur Frühpensionierung transparenter und objektiver zu machen, anstatt im Nachhinein dubiose automatisierte Überwachungs- und Auswertungsverfahren einzusetzen.
Der geplante Einsatz der 'speziellen Computerprogramme' wirkt eher wie ein Vorwand, ganz generell im Bereich der Sozialversicherungen Kontrollprogramme einzuführen, die eine intensivere Überwachung der genutzten medizinischen Leistung ermöglichen.
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