1994/01/16 Verfassungsgerichtshof beseitigt Datenschutz
Gesetzliche Grundlage der Datenschutzkommission aufgehoben - Grundrecht auf Datenschutz nicht mehr durchsetzbar - Unrühmliches Ende eines ungeliebten Gesetzes - ARGE DATEN fordert grundlegende Reform des Datenschutzes
Keine Beschwerdemöglichkeit mehr
Der Verfassungsgerichtshof hat in einer jüngst ergangenen Entscheidung den Par. 14 des Datenschutzgesetzes aufgehoben und damit der Datenschutzkommission die rechtliche Grundlage entzogen. Begründung: Eine oberste Behörde darf nicht von einer anderen Behörde kontrolliert werden. Damit ist ab Jahresende jede Möglichkeit, sich gegen Datenschutzverletzungen durch Behörden oder Kammern zu beschweren, beseitigt. Bisher hat die Datenschutzkommission in fast 500 Entscheidungen immerhin für ein Mindestmaß an Rechtsschutz gesorgt.
ZAHNLOSES DATENSCHUTZGESETZ
Schon bisher war das Recht auf Datenschutz schwer durchsetzbar. Im privatrechtlichen Bereich ist der Weg zum Datenschutz durch ein hohes Prozeßrisiko versperrt. Durch die unbürokratische Beschwerdemöglichkeit bei der Datenschutzkommission konnten zumindest im öffentlichen Bereich die Rechte auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung personenbezogener Daten durchgesetzt werden. Illegale Datenweitergabe wurde durch die Datenschutzkommission geahndet. Das Recht auf Datenschutz besteht nun - undurchsetzbar - nur mehr auf dem Papier.
Seit 15 Jahren Aushöhlung des Datenschutzes
1978 wurde das Datenschutzgesetz beschlossen. Schon damals wurde kritisiert, daß bei Verletzungen des Datenschutzes kein Schadenersatz zu zahlen ist. Seither ist der Datenschutz in Österreich zunehmend ausgehöhlt worden. Erst letztes Jahr wurde der Handel mit Adressen ohne Zustimmung der Betroffenen erlaubt. Viele Banken erzwingen von ihren Kunden den 'freiwilligen' Verzicht auf Datenschutz und Bankgeheimnis. Neuen technischen Entwicklungen hinkt das Datenschutzrecht um Jahre nach. So ist zum Beispiel das computerisierte Telefonnetz ISDN nicht gesetzlich geregelt. Eine Reform des Datenschutzgesetzes ist dringend notwendig, wird aber vom Gesetzgeber verschlafen. Nun hat diese negative Entwicklung ihren unrühmlichen Höhepunkt gefunden.
ARGE DATEN FORDERT GRUNDLEGENDE REFORM des Datenschutzes
Dieter Kronegger: 'Wenn in Österreich Datenschutz noch etwas bedeuten soll, dann darf der Gesetzgeber sich jetzt nicht darauf beschränken, bloß eine Lücke im Gesetz notdürftig zu stopfen. Eine umfassende Reform des Datenschutzrechts ist längst überfällig. Vor allem muß den Bürgern eine Anlaufstelle gegeben werden, die raschen und wirksamen Schutz gegen Gesetzesverletzungen bietet.' Weitere offene Probleme sind z. B. der Schutz nichtcomputerisierter Daten und die Verhinderung der Umgehung des Datenschutzes durch 'freiwilligen' Datenschutzverzicht der Konsumenten.
Die Begründung des Verfassungsgerichtshofs
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) begründete seine Entscheidung (Erkenntnis vom 1. Dezember 1993, G 139-141/93-6) damit, daß nach der Bundesverfassung (Art. 19) die Bundesminister und Landesregierungen 'oberste Organe' seien. 'Oberstes Organ' bedeute, daß diesen Behörden keine andere Behörde übergeordnet werden darf. Da die Datenschutzkommission nicht nur über Beschwerden entscheidet, sondern ihre Rechtsansicht auch durchsetzen kann (Par.Par. 14, 36, 37 DSG), übe sie eine Kontrollfunktion über oberste Organe aus, die mit der Verfassung nicht in Einklang zu bringen sei.
Die Entscheidung des VfGH ist sehr formalistisch und beschäftigt sich auch mit der Abgrenzung zwischen 'hoheitlichen' und 'privatwirtschaftlichen' Datenverarbeitungen (Par.Par. 4 und 5 DSG), die dem Gesetzgeber ziemlich mißglückt ist und vom VfGH schon einmal teilweise als verfassungswidrig aufgehoben wurde.
Bis zum Jahresende 1994 ist Par. 14 noch in Geltung, weshalb die Datenschutzkommission wahrscheinlich noch normal weiterarbeiten kann. Wenn die Bestimmung aber nicht rechtzeitig saniert wird, dann kann man sich ab 1995 im Prinzip nirgends mehr gegen Datenschutzverletzungen wie der Verletzung des Rechts auf Auskunft oder Löschung beschweren. Wahrscheinlich wird nur in Ausnahmefällen (wenn aufgrund der Datenschutzverletzung ein rechtswidriger Bescheid ausgestellt wird) eine Beschwerde bei einem der beiden Höchstgerichte (VwGH und VfGH) möglich sein - mit Anwaltspflicht und hohem Prozeßkostenrisiko.
WICHTIGER HINWEIS - Information aus erster Hand
Die ARGE DATEN wird in ihren nächsten Seminaren besonders auf die neue Rechtslage nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs eingehen.
Datenschutz in der öffentlichen Verwaltung
10. März 1994
Datenschutz bei Kundendateien und Mitgliederverwaltungen
21. April 1994
Nähere Informationen erteilt Ihnen auf Anfrage gerne Herr Othmar Brigar (Tel. 0222/310 77 40).
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