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2002/01/29 Europarat erleichtert biomedizinische Forschung
Sicherung der Privatsphäre zu unpräzise - Forschung ohne Zustimmung an Minderjährige und Gefangene möglich - Unzureichende Schadenersatzbestimmungen

In einem Zusatzprotokoll zur Bioethik-Konvention des Europarates sollen Detailprobleme der biomedizinischen Forschung geregelt werden. Breiten Raum nimmt dabei die Sicherung der Privatsphäre jener Menschen ein, an denen gentechnische Forschungen vorgenommen werden sollen.

Stellungnahme ARGE DATEN:
Grundsätzlich begrüßt die ARGE DATEN jede Maßnahme, die zur Sicherung zur Privatsphäre führt.

Positiv ist der Artikel 6 des Zusatzprotokolls. Hier wird Forschung am menschlichen Lebewesen auf jene Fälle beschränkt, bei denen es 'keine Alternative von vergleichbarer Wirksamkeit gibt'.

Diese Beschränkung wird schon im Artikel 8 völlig aufgeweicht. So ist es unter anderem möglich auch 'Forschung an Personen ohne möglichen unmittelbaren Nutzen' zu betreiben.

Im Artikel 18 wird Minderjährigen 'mit zunehmenden Alter und zunehmnder Reife' nur ein Meinungsäußerungsrecht, nicht aber Entscheidungs- und Ablehnungsrecht zugestanden. Dies bedeutet, daß zwar eine 16-jährige heiraten dürfte, Kinder bekommen kann, aber nicht völlig über gentechnische Forschung an ihr entscheiden kann.

Ähnliches findet sich unter Artikel 22 über gefangene Personen. Auch diesen Menschen wird nur ein beschränktes Entscheidungsrecht zu gentechnischer Forschung an ihrer Person zugestanden.

Völlig ausgespart wird eine Regelung gentechnischer Forschung an Embryonen, Keimzellen und Föten außerhalb einer Schwangerschaft. Der Artikel 23 regelt nur Forschungen 'während der Schwangerschaft oder in der Stillzeit'.

Ebenfalls völlig unzureichend sind Schadenersatzansprüche geregelt. Artikel 35 sieht bloß eine 'angemessene Entschädigung' vor.

Dr. Hans G. Zeger, Obmann ARGE DATEN: 'Während gentechnische Forschung international hochgradig koordiniert und standardisiert ist, müssen die Menschen, an denen geforscht wird und wo auch Fehler verursacht werden können, unterschiedlichste nationale Entschädungsregelungen und Schadensrechte akzeptieren. Es muß innerhalb einer Gemeinschaft gelten, daß ein Leiden in jedem Land gleich bewertet wird.'

Ein sinnvolles Europaratsabkommen sollte daher Mindeststandards und genaue Haftungsregelungen für Fehler und Forschungsschäden enthalten. Die Höhe der Entschädigung sollte sich an den derzeitigen Höchstsätzen in Europa orientieren.

Dr. Hans G. Zeger: 'Wir empfehlen dem Justizministerium diesen Entwurf des Europaratsabkommen nicht zu akzeptieren, die Rechte der Privatsphäre sind effektiv zu verankern und es ist auf eine detaillierte Regelung der Schadenersatzansprüche zu bestehen. Dazu wird eine umfassende Studie zum Entschädigungsrecht in Europa notwendig sein.'


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