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Regeln zur Identifikation von mitbestimmungspflichtiger Datenverwendung - wann entsteht Mitbestimmungspflicht - welche Systeme könnten mitbestimmungspflichtig sein - wo findet die Mitbestimmung ihre Grenzen Grundlage zur Mitbestimmung Eine mechanische oder elektronische Stechuhr, ein händisch oder mit dem Computer geführtes Zeitaufzeichnungsblatt mit den Kommens- und Gehzeiten begründet keine Mitbestimmungspflicht. Zutrittskontrollsysteme, die auch die Bewegung innerhalb des Betriebes (von einer Abteilung/Sektor zum anderen) aufzeichnen begründen Mitbestimmungspflicht. Ebenso etwa eine computerunterstützte Zeiterfassung, bei der auch aufgezeichnet wird, wann der Mitarbeiter seine Anwesenheitszeiten eingegeben hat. Auch ungewöhnliche und für den Zweck überdimensionierte technische Lösungen können Mitbestimmungspflicht begründen. So hat zuletzt der OGH im Zusammenhang mit biometrischer Fingerabdruckerfassung zur Zeiterfassung festgestellt, dass dieses System mit der Abnahme des Fingerabdrucks einen für den vergleichsweise banalen Zweck zu starken Eingriff in die Persönlichkeitrechte der Mitarbeiter darstellt und daher Mitbestimmungspflichtig ist. Ein wichtiger Komplex sind Kommunikationseinrichtungen, sofern dazu mitarbeiterbezogene Daten aufgezeichnet werden: - Telefonanlagen, Mobiltelefonnutzung - eMail-Nutzung und Internetnutzung - gemeinsam genutzte Terminkalender oder Projektdatenbanken - Notebook-, PDA- oder Blackberry-Nutzung, sofern deren Daten mitarbeiterbezogen ausgewertet werden - Zugang zum unternehmenseigenen Computersystem, sowohl innerhalb des Betriebes als auch von ausserhalb (Remote Login, Extranet-Zugang) Es muss dabei im Einzelfall gar nicht erforderlich sein, dass ein Unternehmen tatsächlich mitarbeiterbezogene Daten aufzeichnet, es genügt, wenn das System technisch dazu in der Lage ist. - Garagenplatz- und -einfahrtsverwaltung - Kantinenabrechnung - elektronische betriebliche Einsatzplanung - Verwaltung freiwilliger Leistungen (z.B. Nutzung von Freizeit- und Sporteinrichtungen, Kindergartenplätze) - Schulungsdatenbank (sofern sie über die bloße Aufzeichnung von betrieblich veranlassten Kursteilnahmen hinausgeht, etwa Erfolge aufzeichnet oder zur Karriereplanung dient) - Lohnabrechnung, sofern mehr Daten als minimal erforderlich verwendet werden (etwa Lohnzetteldruck bei der auszahlenden Bank) - biometrische Zutrittskontrollsysteme (Gesichts-, Sprach- oder Fingerabdruckerkennung), - sonstige elektronische Zutrittskontrollsysteme (Chipkarten, RFID, Magnetkarten), - elektronische Dienstausweise (SinglSignOn), - Mitarbeiter-Ortungssysteme (GPS, Handy-Ortung, innerbetriebliche Ortungssysteme), - Leistungsauswertungen bei Computerarbeit und Sachbearbeitertätigkeit (Keylogger, Aufzeichnung von Eingabefehlern, Geschwindigkeit der Fallbearbeitung, Effizienz in der Systemnutzung), hier stellen viele ERP-Systeme Zusatzmodule zur Verfügung, - HR-Systeme die der Karriereplanung dienen - Personalinformationssysteme ganz allgemein - Produktionsanlagen mit Betriebsdatenerfassung die mitarbeiterbezogene Aufzeichnungen über Maschinenauslastung, Stillstandszeiten, Produktivität und Umfang der Fehlproduktion führen - zusätzliche betriebliche Mitarbeiteraufzeichnungen, die über ein Intra- oder Extranet-System zugänglich sind, z.B. betrieblich erforderliche Gesundheitsdaten, Qualifikationsdaten - Mitarbeiterbefragungen, insbesondere wenn sie elektronisch oder online durchgeführt werden - wie lange sie gespeichert werden - welche Auswertungen gemacht werden dürfen - wie diese Daten verwendet werden dürfen Hinzu kommen Regelungen bei Änderung des Systems, die Kontroll- und Zugriffsrechte des Betriebsrates und auch die Vorgangsweise bei Verdacht der missbräuchlichen Verwendung einer Einrichtung. |
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