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2004/10/28 Sozialleistungen und Datenschutz - Beispiel Stadt WIen
Umgang mit personenbezogenen Daten bei der Gewährung von Sozialleistungen durch die Stadt Wien

Im Rahmen der Ausgliederung vieler Sozialagenden an den Fonds Soziales Wien wurde ein Gesetzesentwurf vorgelegt, der Änderungen im Wiener Sozialhilfegesetz, im Wiener Krankenanstaltengesetz, im Behindertengesetz, im Pflegegeldgeeetz und im Heimhilfegesetz und eines neues Gesetz über Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde vorsah.

In diesen Gesetzen sind jeweils sehr weitgehende Datenerhebungs- und Weitergabermächtigungen sowie Bestimmungen zur Datensicherheit vorgesehen.

Grundsätzlich ist positiv hervorzuheben, dass beim Entwurf offensichtlich auf die Notwendigkeit einer Rechtsgrundlage für die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten Rücksicht genommen wurde.
Die angeführten Datenkategorien sind sehr umfassend definiert und es sind sehr viele auskunftspflichtige Stellen bzw. Übermittlungsempfänger vorgesehen.
Das Problem bei dieser Vorgangsweise ist, dass es für Betroffene sehr schwierig sein dürfte, einen Überblick über die verwendeten Daten und tatsächlich vorgenommene Übermittlungen zu behalten. Es sollte diesbezüglich eine ausführliche und auf den jeweiligen Fall bezogene Information des Betroffenen erfolgen.
Wichtig wäre dabei insbesondere auch die Nennung des jeweiligen Auftraggebers, bei dem die Betroffenenrechte nach dem DSG 2000 geltend gemacht werden können.

Keine Regelungen finden sich bezüglich der Aufbewahrung bzw. Verwendung von Daten nach Abschluss eines Antrags. Es sollten klare Richtlinien z.B. für den Umgang mit Daten nach Ablehnung eines Antrags aufgestellt werden.

Neben der konkreten Auflistung der verwendeten Daten finden sich im Entwurf auch Vorschriften zur Datensicherung: Die verwendeten Daten sollen vor unbefugtem Zugriff geschützt werden, eine Protokollierung der Daten ist vorgesehen und bei der Übermittlung in offene Netze müssen die Daten verschlüsselt werden.
Diese allgemeinen Grundsätze lassen sich bereits aus dem §14 DSG 2000 ableiten, es ergibt sich also keine Verbesserung des Datenschutzniveaus.
Im Hinblick auf die Tatsache, dass die Verwendung sehr sensibler Daten (Arztbefunde, Gutachten über Behinderungen usw.) wären genauere Regelungen wünschenswert. Die geplante Ausgliederung von Sozialleistungen an private Organisationen bedingt, dass sensible personenbezogene Daten u.U. von mehreren Auftraggebern verwendet werden. Hier sollte ein konkretes Konzept zur Datensicherheit bei allen Auftraggebern vorgesehen werden, um eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu vermeiden.

Die Verwendung besonders sensibler Daten ist für die Betreuung von 'schutzbedürftigen Fremden' vorgesehen. Zusätzlich soll die Verwendung dieser Daten in einem Informationsverbundsystem erfolgen. Gerade bei Informationsverbundsystem sind genaue Richtlinien hinsichtlich der Weiterverwendung von Daten vorzusehen.


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