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2002/06/11 Auskunft aus dem Melderegister, Nachlese
Das Melderegister wird in Form eines Informationsverbundsystems (§50 DSG 2000) betrieben, wobei das Innenministerium Betreiber ist. Die datenschutzrechtliche Verantwortung liegt jedoch bei den Meldebehörden (Gemeinden).

Das Melderegister ist als öffentliches Register geführt, d.h. jede Stelle, egal ob Privatperson, Behörde oder Unternehmen, hat die Möglichkeit Auskünfte zu bekommen.

Eine Auskunft wird an private Personen und Einrichtungen nur dann nicht gegeben, wenn eine sogenannte Auskunftssperre existiert, diese muß aber der Meldepflichtige selbst beantragen. Behörden bekommen auch bei Auskunftssperre Auskunft.

Ein intensiver Nutzer des Melderegisters ist die GIS Gebühren Info Service Gmbh, jenes ORF-Internehmen, daß für das Inkasso der Rundfunkgebühren zuständig ist.

Beauskunftet wird auf jeden Fall der aktuelle Wohnsitz, wird jedoch ein berechtigtes Interesse, z.B. offene Forderungen, nachgewiesen, dann werden auch andere Wohnsitze bekannt gegeben: 'Über andere gemeldete Wohnsitze dieses Menschen darf einem Abfragenden nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses Auskunft erteilt werden.' (MeldeG §16 Abs. 1) Gemeint sind damit offenbar nicht nur Nebenwohnsitze, sondern auch historische Wohnangaben, d.h. auch frühere Meldedaten. Der 'Nachweis' ist nicht an besondere Formvorschriften gebunden und wird im Ergebnis dazu führen, das behauptete längerdauernde Dauerschuldverhältnisse, wie es Zeitschriftenabos, Telekom- und Handy-Verträge sind, ausreichen, um diese historischen Daten zu erhalten.

Die Meldeauskunft über Dritte ist kostenpflichtig und gem. BMI wie folgt geregelt: 'Während für postalisch eingebrachte (schriftliche) Ersuchen um Erteilung einer Meldeauskunft tatsächlich gemäß § 14 Tarifpost 6 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2001 zusätzlich eine (allgemein geltende) Eingabengebühr von 13 Euro zu entrichten ist, ist für eine persönliche (mündliche) Meldeauskunft aus dem Zentralen Melderegister lediglich eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 3 Euro zu entrichten. Eine Meldeauskunft per E-Mail ist leider nicht möglich. In der Gebührenpflicht für schriftliche Anträge hat sich gegenüber der früheren, ausschließlich für das Ortsmelderegister maßgeblichen Rechtslage, nichts geändert (schon früher war ein schriftlicher Antrag mit S 180,- zu vergebühren). Für die mündliche Auskunft aus dem Ortsmelderegister sind allerdings nur 2,10 Euro (früher S 30,-) zu entrichten. Dem gegenüber bietet das Zentrale Melderegister aber einen - aufgrund des bundesweiten Abfragegebietes - weit höheren 'Auskunftswert'. Die Regelung der Gebühren fällt ganz allgemein in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen.'

Die Auskunft über die eigenen Daten 'Auskunftsrecht gem. DSG 2000' (§26 DSG 2000 Abs. 8) ist möglich und kann sowohl bei der eigenen Meldebehörde oder auch beim Betreiber des Informationsverbundes, dem Innenministrerium (BMI) beantragt werden.


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