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2006/04/07 CREDITREFORM strebt Bevorrechtung als Gläubigerschutzverband an
Das "lukrative" Geschäft der Wirtschaftsauskunfteien mit den schwarzen Listen intensiviert sich - trotz Bedenken der DSK - CREDITREFORM will gleiche Rechte wie "Monopolist" KSV - unzureichende Vorabkontrolle der Datenverwendung durch die DSK

Bedenken der Datenschutzkommission (DSK)

Die DSK hat in ihrer Sitzung vom 29. November 2005 mit Beschluss K211.593/0011-DSK/2005 festgestellt, dass die Aufnahme von Bonitätsdaten in Wirtschaftsdatenbanken ohne Zustimmung unzulässig ist, da diese Datenbanken nicht gesetzlich angeordnet sind.

So erfreulich diese Erkenntnis ist, kommt sie reichlich spät. Handelt es sich doch bei der Verarbeitung von Bonitätsdaten um meldepflichtige Datenanwendungen nach §18 DSG, diese sind gemäß Abs 2 Z3 dieser Bestimmung ("Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit der Betroffenen") vor Inbetriebnahme durch die DSK einer Vorabkontrolle zu unterwerfen.

Erst nach positivem Abschluss dieser Vorabprüfung darf die Verarbeitung von Bonitätsdaten erfolgen, dabei hat die DSK die Möglichkeit Auflagen zu erteilen, etwa die Einholung einer nachweislichen Zustimmung durch den Betroffenen.


Vorabkontrollverfahren der DSK nach §18 DSG wirkungslos?

Bei normalen meldepflichtigen Datenverarbeitungen darf der Vollbetrieb grundsätzlich mit der Meldung an das DVR (Datenverarbeitungsregister) erfolgen.

Handelt es sich jedoch um die Verarbeitung von sensiblen Daten (z.B Gesundheitsdaten), von strafrechtlich relevanten Daten (z.B. Verwaltung von Verwaltungsübertretungen oder auch des Strafregisterauszuges), um die Verarbeitung von Bonitätsdaten sowie um Datenverarbeitung in Informationsverbundsystemen (z.B. Informationsverbund der Versicherungen) so darf die Datenverarbeitung erst nach positivem Abschluss der Vorabkontrolle durch die DSK erfolgen.

Der Gesetzgeber hat sich jedoch bezüglich des Vorabkontrollverfahrens eine Hintertür aufgemacht und in § 20 Abs 5 Satz 2 DSG festgelegt, dass bei Datenverarbeitungen die der Vorabkontrolle der DSK unterliegen der Vollbetrieb jedenfalls dann aufgenommen werden darf, wenn innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Meldung kein Verbesserungsauftrag durch die DSK erfolgt. Verstreichen also zwei Monate durch Untätigkeit, dann ist die Verarbeitung von Bonitätsdaten stillschweigend genehmigt.


Privatpersonen tragen derzeit die Hauptlast der Datenschutzkontrolle

Erst als sich ein Betroffener mit einer Beschwerde an die DSK wandte, stellte diese fest, dass die Verarbeitung der Bonitätsdaten gesetzlich nicht angeordnet ist und daher die Datenverwendung der Zustimmung durch die Betroffenen bedarf. Statt der Empfehlung wäre es für die DSK auch möglich gewesen die Datenverwendung bis zur nachweislichen Einholung der Zustimmungserklärungen zu verbieten.

Mangels Aktivität der DSK müssen sich Betroffene und private Organisationen um die Einhaltung des Datenschutzes in Österreich kümmern.


An der Grenze zum Amtsmissbrauch?

Bei wissentlicher Untätigkeit und Schädigung von Betroffenen durch eine Behörde könnte Amtsmissbrauch durch Unterlassen vorliegen (§ 302 StGB). Entsteht daher einem Betroffenen ein Schaden, indem die Vorabkontrolle unterlassen wurde, könnte die Republik Österreich zur Haftung herangezogen werden.

Die Vorgangsweise der DSK, kein Vorabkontrollverfahren durchzuführen obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben ist, ist leider kein Einzelfall, auch im Zusammenhang mit der Section Control sind entsprechende Versäumnisse feststellbar.

Bei der Section Control Anlage auf der Tauernautobahn bei Gmünd (Kärnten) werden strafrechtlich relevante Daten (Verwaltungsübertretungen wegen Schnellfahrens) verarbeitet, dies ist allgemein bekannt, es gab dafür aber bis vor kurzem keine Meldung für das Vorabkontrollverfahren, jedenfalls ist es noch nicht abgeschlossen und die zwei Monate sind noch nicht verstrichen, sodass alle Strafverfügungen rechtswidrig sind.


Das Geschäft mit Bonitätsdaten boomt

Zuletzt stellte die CREDITREFORM beim Justizministerium einen Antrag auf Bevorrechtung als Gläubigerschutzverband, da der KSV von 1870 in der Zwischenzeit eine monopolartige Stellung hat.

Die EU habe laut KSV 1870 die Bevorrechtung geprüft und nicht beanstandet. Das lukrative Geschäft mit Bonitätsdaten geht weiter, die DSK hüllt sich in (gewohnte) Untätigkeit, das Justizministerium erklärt sich für Datenschutzfragen unzuständig. Der Rechtsschutz bleibt auf der Strecke.

mehr --> Wirtschaftsdatenbank des KSV ohne gesetzliche Anordnung
mehr --> Wirtschaftsauskunftsdienste zu exakter Auskunft verpflichtet
mehr --> Auskunfts- und Inkassodienste, bei denen Auskünfte eingeholt werden sollten
Archiv --> http://www.argedaten.at/recht/dsg230__.htm
Archiv --> http://www.argedaten.at/recht/dsg218__.htm

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