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2002/01/31 FAQ Briefgeheimnis und electronic mail
Thema der FAQ war folgendes Statement: 'Grundsätzlich sind e-mails wie andere Poststücke zu behandeln und unterliegen in einem vergleichbaren Umfang dem Briefgeheimnis.'

Zu beachten ist jedoch, daß der rechtliche Begriff 'Briefgeheimnis' vom OGH relativ eng ausgelegt wird. Wir zitieren dazu einen Beitrag aus unserem Diskussionsforum: 'Unter Punkt 27. der ARGE Daten FAQs Datenschutz heißt es: 'Grundsätzlich sind e-mails wie andere Poststücke zu behandeln und unterliegen dem Briefgeheimnis.' Das ist meiner Meinung nach falsch. Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage, was dem Briefgeheimnis unterliegt etwa gesagt: 'Durch das Briefgeheimnis werden Absender und Adressat gegen die Öffnung eines verschlossenen Briefes durch Behörden (Artikel 8 Abs 2 MRK sowie Artikel 10 StGG) oder Dritte (§ 118 Abs 1 StGB) geschützt;'(OGH 12. September 1990, 9 ObA 181/90). Also unterliegen nur verschlossene Brief, auf deren Unantastbarkeit der Absender gleichsam vertrauen darf, dem Briefgeheimnis. Bei E-Mails handelt es sich meiner Meinung nach weder um Briefe, noch sind sie im Sinne der zitierten Entscheidung 'verschlossen', da sie in der Regel unverschlüsselt durchs Netz laufen. Eine andere Frage ist, ob E-Mails durch das Fernmeldegeheimnis geschützt sind.'

Zu verstehen ist der Passus im Sinne 'im vergleichbaren Umfang' und wir werden in der FAQ-Liste die Erklärung demnächst erweitern. Tatsächlich stützt sich unsere Aussage auf mehrere eingeholte Juristenmeinungen, die zwischen Briefgeheimnis und e-mail eine ähnliche Parallele sehen, wie zwischen Medienrecht und einem Web-Auftritt, obwohl dem Web-Auftritt viele Kriterien des Medienrechts fehlen.

Grundsätzlich wird von einer Geheimhaltung von e-mail-Informationen auszugehen sein, egal ob unter dem Titel Privatsphäre, Datenschutz, Telekommunikationsrecht, Betriebsgeheimnis, ..., auch wenn beim OGH bei dieser  - nun gar nicht mehr neuen Technologie - noch keine Entscheidung vorliegt, welcher dieser Aspekte überwiegt.


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