rating service  security service privacy service
 
2007/06/19 VfGH setzt Schlussstrich unter zügellose "Section-Control"
Überwachung nur für bestimmte Strecken unter strengen Bedingungen zulässig - die wichtigsten Entscheidungsgründe des Verfassungsgerichts - Folgen für andere Üebrwachungsprojekte - KFZ-Kennzeichen stellen personenbezogene Daten dar

Anlassfall

Anlass für das durch den VfGH eingeleitete Gesetzprüfungsverfahren war die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen "Schnellfahrens", nachdem die Geschwindigkeitsübertretung mit der sogenannten "Section-Control", der automatischen Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit, festgestellt worden war. Aufgrund des Verdachts der Verfassungswidrigkeit der bestehenden Gesetzesgrundlage zur "Section-Control" waren auch seitens des UVS Wien Anträge gestellt worden, § 100 Abs. 5 b der Straßenverkehrsordnung, welcher die "Section-Control" festlegt, als verfassungswidrig aufzuheben. Grundsätzlich wird mit dieser Gesetzesbestimmung die Messstrecke eines automatischen Geschwindigkeitsmesssystems, mit welchem die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf einer "bestimmten Wegstrecke" gemessen wird, als Tatort einer entsprechenden Verwaltungsübertretung definiert.

Umstritten war dabei vor allem die Möglichkeit, die Daten sämtlicher Fahrzeughalter aufgrund der vorgenommenen Überwachung zu erheben, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Geschwindigkeitsübertretung gesetzt worden war. Weiters wurde bereits im Vorfeld kritisiert, dass die bestehende Gesetzesregelung nicht genau festlege, für welche konkreten Strecken die automatische Geschwindigkeitsmessung zulässig sei.


Auffassung der Bundesregeierung

Die Bundesregierung trat in einer entsprechenden Stellungnahme der Annahme der Verfassungswidrigkeit der bestehenden Rechtslage vehement entgegen. Einerseits bestehe bei den mit der "Section-Control" erhobenen Daten ohnehin kein Personenbezug, dieser sei durch Kennzeichen und Fahrzeugkategorie auch nicht herstellbar. Weiter seien die erhobenen Daten ohnedies nur für den erlaubten Zweck der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens im Falle festgestellter Geschwindigkeitsübertretungen zu verwenden, ansonsten seien die Daten zu löschen. Der im Gesetzestext festgelegte Begriff der "bestimmten Wegstrecke" sei weiters nicht so zu verstehen, dass die überwachte Wegstrecke bestimmten Kriterien genügen müsse.


Denkzettel für Bundesregierung: "verfassungskonforme Interpretation" nötig

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs erteilt der Argumentation der Bundesregierung eine klare Abfuhr: Zwar ist die bestehende Regelung zur "Section-Control" nicht schlichtweg verfassungswidrig, allerdings "verfassungskonform zu interpretieren". Das bedeutet in diesem Falle: "Section-control" kann zwar grundsätzlich zulässig sein, die entsprechende Regelung der StVO darf auch in Kraft bleiben. Allerdings darf alleine aufgrund des § 100 Abs. 5 b StVO keine konkrete "Section-Control"- Maßnahme eingerichtet werden, sondern ist vielmehr für die einzelnen Strecken eine entsprechende Verordnung zu erlassen, mit der die jeweilige Maßnahme festgelegt wird. "Section-control" ist auch nicht generell zulässig, sondern darf nur für besonders gefahrenträchtige Wegstrecken verordnet werden, die jeweilige Verordnung hat - sofern sie Bestand haben soll - auch auf die konkrete Gefährlichkeit und somit den Zweck der Überwachung Bezug zu nehmen. Da bislang aber eben solche Verordnungen nicht existieren, ist die bisher vorgenommene "Section-Control" jedenfalls rechtswidrig.


Löschungsverpflichtung - indirekt personenbezogene Daten

Klare Worte auch zur Löschungsverpflichtung: Sobald sich herausstellt, dass keine Geschwindigkeitsübertretung vorliegt, sind die verarbeiteten Daten jedenfalls "unverzüglich" zu löschen. Im Falle von Geschwindigkeitsübertretungen dürfen die Daten nur gespeichert bleiben, solange sie für die Verfahrensdurchführung notwendig sind. Eine Absage wird der Bundesregierung auch zu ihrer eigentümlichen Auffassung erteilt, bei mit der "Section-Control" erhobenen Daten sei kein Personenbezug verbunden und dieser sei durch Kennzeichen und Fahrzeugkategorie auch nicht herstellbar.

Der VfGH hält klar fest: Es ist nicht zu bestreiten, dass es sich bei KFZ-Kennzeichen um personenbezogene Daten handelt, die uneingeschränkt den Regelungen der MRK und dem DSG unterliegen. Damit wird auch dem österreichischem Kuriosum des "indirekt personenbezogenen Datums", bei welchem nur auf rechtswidriger Basis ein Personenbezug herstellbar ist und welches daher vielen Schutzbestimmungen des DSG nicht unterliegen soll, eine klare Absage erteilt. Hier wird die Absurdität dieser österreichischen Bestimmung besonders deutlich: Ein Personenbezug darf allenfalls nur hergestellt werden, wenn tatsächlich eine Geschwindigkeitsübertretung vorliegt. Es ist allerdings nicht einsichtig, warum daraus folgen sollte, dass für die Daten der übrigen Kraftfahrzeughalter, die sich vorschriftsgemäß verhalten haben, kein Schutz bestehen soll.


Ball liegt bei Gesetzgeber und Ministerium

Obwohl die Regelung nicht als verfassungswidrig aufgehoben wurde, hat nun das Ministerium bzw. der Gesetzgeber zu handeln, wenn er die "Section-Control" weiterbetreiben möchte. Einerseits kann das Ministerium für die einzelnen Strecken, die überwacht werden sollen, Verordnungen erlassen. Damit würde zwar die "Section-Control" für diese Strecken wieder in Kraft treten. Allerdings könnte gegen diese Form der "Section-Control" wiederum in den jeweiligen Fällen im Instanzenzug vorgegangen werden. Dann müsste entsprechend geprüft werden, ob tatsächlich eine ausreichende Gefährlichkeit für die verordnete Strecke vorliegt, die eine derartige Überwachung rechtfertigt. Theoretisch könnte der Gesetzgeber auch anstatt des bestehenden § 100 Abs. 5 b StVO eine andere Gesetzesbestimmung beschließen, welche die Überwachung auch ohne konkrete Verordnungen erlaubt. Eine solche Regelung wäre dann aber wohl tatsächlich verfassungswidrig. Pech haben wieder einmal jene Bürger, die im Vertrauen darauf, dass der Gesetzgeber inhaltlich rechtmäßige Gesetze schafft, ihre Strafverfügungen bezahlt haben. Da es sich um rechtskräftig abgeschlossene Verfahren handelt, gibt es kein Geld zurück.


Fazit

Man wird nun in den nächsten Wochen sehen, wie auf das ergangene Erkenntnis reagiert wird. Auszugehen ist davon, dass das Verkehrsministerium für die bisherigen Strecken entsprechende Verordnungen erlassen wird, um die "Section-Control" wieder in Kraft zu setzen. Das letzte Wort ist aber auch dann nicht gesprochen: Da eine Überwachung eben nicht generell sondern nur in Ausnahmefällen - etwa besondere Gefährlichkeit - zulässig ist, wird sich das Ministerium bemühen müssen, darzulegen, warum die Erlassung der jeweiligen Verordnungen nötig ist. Zumindest für einzelne Wegstrecken könnte dann abermals das Aus für die "Section-Control" drohen, da diese eben nur in inhaltlich begründeten Fällen und nicht zur bloßen Abzocke rechtmäßig ist.

mehr --> AUS für Section Control
mehr --> Section Control aus datenschutzrechtlicher Sicht unzulässig?

Die angezeigten Informationen und Artikel werden im Rahmen des ARGE DATEN Informationsdienstes kostenlos zur Verfügung gestellt. Alle Angaben sind sorgfältig recherchiert, es wird jedoch für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen. Alle Angaben, Aussagen und Daten beziehen sich auf das Datum der Veröffentlichung des Artikels. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insbesondere Links, auf Websites gemachte Beobachtungen und zu einem Sachverhalt gemachte Aussagen zum Zeitpunkt der Anzeige eines Artikels nicht mehr stimmen müssen. Der Artikel wird ausschließlich aus historischem und/oder archivarischen Interesse angezeigt. Die Nutzung der Informationen ist nur zum persönlichen Gebrauch bestimmt. Dieser Informationsdienst kann professionelle fachliche Beratung nicht ersetzen. Diese wird von der ARGE DATEN im Rahmen ihres Beratungs- und Seminarservice angeboten und vermittelt. Verwendete Logos dienen ausschließlich zur Kennzeichnung der entsprechenden Einrichtung. Die verwendeten Bilder der Website stammen, soweit nicht anders vermerkt von der ARGE DATEN selbst, den in den Artikeln erwähnten Unternehmen, Pixabay, Shutterstock, Pixelio, Aboutpixel oder Flickr.

© ARGE DATEN 2000-2024 Information gemäß DSGVOwebmaster