Datenweitergabe im Rahmen des Zivildienstes
§ 23c regelt den genauen Ablauf bei einer Dienstverhinderung - gibt aber immer wieder Anlass zu Missverständnissen
Bei Verhinderung ist einerseits der Aufenthaltsort bekannt zu geben, andererseits am nächsten Werktag ein Arzt aufzusuchen. Dieser hat eine Bescheinigung auszustellen, in der auch die "Art der Erkrankung" anzugeben ist.
Im wesentlichen handelt es sich um dieselbe Bescheinigung, die auch für sonstige Arbeitnehmer auszustellen ist. Manchmal führt jedoch die Formulierung "Art der Erkrankung" bei Zivildiensteinrichtungen oder Ärzten zu Verwirrung.
Mit "Art der Erkrankung" ist keinesfalls eine genaue Diagnose gemeint, sondern ob es sich um einen "Arbeitsunfall", "Berufskrankheit", "Fremdes Verschulden" oder sonstige Erkrankung handelt. Es handelt sich im übrigen um dieselbe Bescheinigung, die auch Dienstgeber von erkrankten Mitarbeitern verlangen können. Der einzige Unterschied bei Zivildienern ist, dass die Vorlage gesetzlich (zwingend) vorgeschrieben ist.
Würde ein Arzt Details zur Diagnose bekannt geben, dann verletzt er das Ärztegeheimnis. Die Bescheinigung ist auch nicht direkt der Zivildiensteinrichtung zu übermitteln, sondern dem Zivildiener auszuhändigen. Nur bei Zustimmung des Zivildieners dürfte die Bescheinigung direkt übermittelt werden.
Möglichkeit einen Vertrauensarzt beizuziehen
Die einzige Erweiterung gegenüber sonstigen Arbeitnehmern besteht darin, dass die Zivildiensteinrichtung verlangen kann, dass der Zivildiener zusätzlich von einem Vertrauensarzt der Zivildiensteinrichtung untersucht wird. Aber auch dieser Arzt darf keine Diagnosen oder sonstigen gesundheitsbezogenen Daten an den Arbeitgeber übermitteln, sondern nur das Vorliegen (oder Nicht-Vorliegen) eines Dienstverhinderungsgrundes bestätigen.
Die Bestimmung des ZDG im vollen Wortlaut
"§ 23c. (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe sobald wie möglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der
Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.
(2) Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet, 1. seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und 2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung innerhalb von zwei weiteren Tagen der Einrichtung zu übermitteln sowie 3. sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen."
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