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2008/02/18 OGH erteilt Begehrlichkeiten von Wirtschaftsauskunfteien eine Absage
Daten im Rahmen öffentlicher Bücher unterliegen dem Schutz des Urheberrechtes - öffentliche Bücher sind daher keine Selbstbedienungsläden für das Auskunfteigewerbe - „öffentlicher Bücher“, wie Firmenbuch, Grundbuch und Ediktsdatei sind keine Selbstbedienungsläden von Wirtschaftsauskuftsdiensten

Der Dateninhalt sogenannter „öffentlicher Bücher“, wie Firmenbuch und Grundbuch und öffentlicher Register, wie die Ediktsdatei, weckt seit Jahren die Begierde privater Anbieter, die mit der Verwertung dort verarbeiteter personenbezogenen Daten ein gutes Geschäft wittern. Nicht zuletzt die Branche der „Kreditauskunfteien“ beruft sich gerne darauf, entsprechende Daten aus „öffentlichen Registern“ ermittelt zu haben und sie daher beliebig verwerten zu dürfen. Dieser Praxis hat der Oberste Gerichtshof eine Absage erteilt (4 Ob 11/07g), wenn schon nicht aus Datenschutzgründen, so doch aus Gründen des Urheberrechts.


Die Ausgangslage

Das Bundesministerium für Justiz betreibt gemeinsam mit dem Bundesministerium für Finanzen und der BRZ GmbH die Datenbank des sogenannten Firmenbuchs und trat im gegenständlichen Fall als Kläger auf.

Die Beklagten betrieben eine eigene „Firmenbuchdatenbank“, in der sie Daten der offiziellen Firmenbuchdatenbank gespeichert hatten und laufend aktualisierten. Die Beklagten ermöglichten über das Internet einen entgeltlichen Zugriff auf Daten, die zur Gänze aus Datenmaterial der offiziellen Firmenbuchdatenbank des Ministeriums stammten. Diese Daten bezog die Zweitbeklagte nicht über eine Verrechnungsstelle der Klägerin, sondern über den Kreditschutzverband. Die von der Beklagten verrechneten Preise waren für Großabnehmer niedriger als die von den Verrechnungsstellen an die Klägerin abzuführenden Gebühren samt Zuschlag. Die Zweitbeklagte gestaltete ihre Auskünfte ähnlich wie die Klägerin, ohne dass ihre Firmenbuchauskunft dabei so aktuell war wie die über die offiziellen Verrechnungsstellen des Ministeriums  eingeholten Auskünfte.


Schutzrecht für Datenbanken

Die Republik fühlte sich durch das Verhalten der Beklagten in urheberrechtlichen Ansprüchen verletzt und begehrte hinsichtlich der Verwendung der im Firmenbuch verarbeiteten Daten durch die Beklagten Unterlassung sowie die Leistung eines angemessenen Entgelts für die Nutzung der im Firmenbuch verarbeiteten Daten. Dabei stützte sich die Republik auf die Bestimmung des § 76 d Urheberrechtsgesetz, welcher den Schutz von Datenbanken normiert.

Gemäß § 76 d Abs 1 UrhG hat der Hersteller einer Datenbank das ausschließliche Recht, die ganze Datenbank oder einen wesentlichen Teil derselben zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch Rundfunk zu senden, öffentlich wiederzugeben und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Diesen Verwertungshandlungen stellt der Gesetzgeber auch die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, wenn diese Handlungen der normalen Verwertung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen.


Das Verfahren

Dem Prozess war bereits ein sogenanntes „Sicherungsverfahren“ vorangegangen, in welchem gegen die Beklagten eine Einstweilige Verfügung erlassen worden war. Obgleich daher die Rechtslage bereits geklärt schien, ging die Sache auch im Hauptverfahren bis zum Obersten Gerichtshof. Seitens der Beklagten wurde eingewendet, dass die europäischen Rahmenbedingungen - genauer die Richtlinie 96/9/EG vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (Datenbank-RL) - der österreichische Rechtslage entgegenstünden.

Die Beklagten machten dabei zusammengefasst geltend, dass bei richtiger Auslegung der Datenbank-RL für das Firmenbuch der Klägerin kein Schutzrecht nach § 76c UrhG bestehe. Dem Gedanken des Investitionsschutzes entsprechend seien nämlich nur solche Datenbanken schutzfähig, für deren Erstellung eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich gewesen sei - darunter falle das Firmenbuch deshalb nicht, da nur der Erstellung der Datenbank als solcher gewidmete Investitionen zu berücksichtigen seien und jene Mittel außer Betracht zu bleiben hätten, die für das Erzeugen der einzelnen Elemente der Datenbank eingesetzt worden seien.

Für das Firmenbuch bestehe als Datenbank kein Urheberrechtsschutz, da für dessen Erstellung keine, nennenswerten Investitionen getätigt werden müssten, welche als „Investitionen in die Erstellung“ anzusehen seien.


Die Entscheidung des OGH

Nach Auffassung des Höchstgerichts handelt es sich bei den täglichen Kosten im Zusammenhang mit den Aktualisierungsdaten für das Firmenbuch um reine Kosten der Datensichtung, -auswertung und -darstellung mit dem einzigen Ziel, die jeweils aktuellen Daten in der Datenbank Firmenbuch in einer nach bestimmten Gesichtspunkten geordneten Form zum Abruf bereitzustellen. Diese Aufwendungen müssen nach Auffassung des OGH erbracht werden, um den Datenbankinhalt aktuell und geordnet aufzubereiten und die darin enthaltenen einzelnen Elemente systematisch anzuordnen.

Der festgestellte Investitionsaufwand der Klägerin im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der Datenbank Firmenbuch ist - der Entscheidung entsprechend -  jedenfalls seinem Umfang nach als wesentliche Investition zu beurteilen. An dem schon im Sicherungsverfahren gewonnen Ergebnis, wonach das Firmenbuch unter das besondere Schutzrecht für Datenbanken nach § 76d UrhG fällt, in das durch den fortdauernden unautorisierten Bezug von Aktualisierungsdaten eingegriffen wird, hält das Höchstgericht somit auch in Anbetracht der EU-Datenbankenrichtlinie fest.


Öffentliche Register keine Selbstbedienungsläden für Auskunfteien

Kurz zusammengefasst lässt sich die zitierte Entscheidung auf folgenden Nenner bringen: Öffentliche Bücher und Register dienen stets einem bestimmten, gesetzlich definierten Zweck, der sicherlich nicht darin besteht, dass private Anbieter diese als Selbstbedienungsläden nutzen, um eigene Geschäfte damit zu betreiben. Wenn ein Auskunfteiunternehmen daher selbst angibt, Daten zu verbreiten, welche „aus öffentlichen Registern“ herrühren, stellt dies, neben dem Eingriff in die Datenschutzrechte Betroffener, auch einen Eingriff in das Nutzungsrecht der Republik Österreich an ihren Datenbanken dar.

In Anbetracht derartiger Entscheidungen stellt sich die Frage, auf welche rechtmäßigen Datenquellen sich die Auskunfteibranche stützen kann - öffentliche Bücher und Register zählen nach dieser Entscheidung mit Sicherheit nicht dazu.

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