2006/06/26 Videoüberwachung durch Wiener Linien unzulässig?
Verfassungsexperte Kunnert äußert erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken - Auswertungen der bisherigen Videoüberwachungen zeigen geringe bis keine Sicherheitsverbesserung - funktionierende gesetzliche Regelung bisher aus parteitaktischen Gründen blockiert - fehlende Rechtssicherheit führt zu willkürlichen Entscheidungen der Datenschutzkommission
Erhebliche Verfassungsrechtliche Bedenken
Der Grundrechts- u. Verfassungsexperte Dr. Gerhard Kunnert hat laut einer Studie, die in der Zeitschrift Jurdikum 2006/1 (Videoaufzeichnung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus datenschutzrechtlicher Sicht) erschienen ist, erhebliche Bedenken an der rechtlichen Zulässigkeit der Videoüberwachungen in den Wiener Linien geäußert, da es ein weitverbreiteter Irrtum ist, zu glauben, ein im öffentlichen Raum gezeigtes Verhalten eines Individuums sei einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich.
Seit dem Jahr 2005 verkehren auf den Wiener Linien versuchsweise vier U-Bahnen mit digitalen Videokameras, wobei die erfassten Bilder mit genauer Uhrzeit auf einem digitalen Datenträger gespeichert werden, geplant ist, alle neu zu errichtenden U-Bahnstationen mit leistungsfähigen Videoüberwachungssystemen auszurüsten.
Bereits 1991 stellte die DSK in ihrer Entscheidung (DSK v. 13.6.1991, 120.285) fest, dass sich der Anspruch auf Geheimhaltung keineswegs nur auf den innersten Kreis einer privaten Lebensgestaltung bezieht. Wer in den öffentlichen Raum tritt, verliert nicht schon deshalb seinen Geheimhaltungsanspruch, es kommt vielmehr auf den Einzelfall an. Es macht einen erheblichen Unterschied, ob sich jemand in der Öffentlichkeit selbst „inszeniert“ indem er beispielsweise als Politiker auftritt oder sich nur unauffällig in der Masse bewegt. Kein Durchschnittsbürger hat ein gesteigertes Interesse daran, dass sein Mobilitätsverhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln, penibel mittels Videokameras aufgezeichnet und damit nachverfolgbar wird.
Auch die gesetzlichen Erfordernisse, dass es sich um bestimmte bzw. bestimmbare personenbezogene Daten handeln muss, sind erfüllt, da Personen auf Videoaufzeichnungen anhand ihres Gesichtsfeldes oder Bewegungsverhaltens zB. durch Zeugen identifiziert/bestimmt werden können. Eine tatsächliche Identifikation ist nicht erforderlich, es reicht die bloße Möglichkeit der nachträglichen Identifizierung.
Ob die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Fahrgäste gewahrt oder ignoriert werden, haben vor dem Hintergrund des potentiell sensiblen Charakters der Videoaufzeichnung (zB Erkennbarkeit der Religionszugehörigkeit von Kopftuchträgern) am strengen Maßstab für sensible Daten zu erfolgen, wobei festzustellen ist, dass kein Ermächtigungstatbestand (§ 9 DSG) diesbezüglich gegeben ist.
Die Verhältnismäßigkeit der permanenten Überwachung zum erzielten Erfolg sei ebenso wenig gegeben, da ein in Großbritannien durchgeführter Feldversuch gezeigt hat, dass echte präventive Effekte durch die Videoüberwachung nicht erzielbar sind.
Kunnert schränkt ein, dass eine bloße Bildübertragung auf Monitore ohne Aufzeichnung noch kein Grundrechtseingriff ist, weil dies einer menschlichen Beobachtung durch zufällig anwesende Personen vergleichbar ist, jedoch wird bei einem Einsatz von Kameras mit Tele- und Zoomobjektiven von einem Eingriff auszugehen sein.
Auch von den Sicherheitsbehörden wurde in Verkennung der Rechtslage, vehement das Instrument der Videoaufzeichnung gefordert und in der SPG-Novelle 2006 erhielt die Polizei diesbezüglich einen erheblichen Machtzuwachs.
Die Wiener Linien sind ein Privatrechtsträger, weshalb eine Beschwerdemöglichkeit an die Datenschutzkommission ausgeschlossen ist. Beschwerden wegen Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung personenbezogener Daten durch Videoaufzeichnungen in den Wiener U-Bahnzügen sind daher bei den Zivilgerichten einzubringen.
Es würde auch noch das Ombudsmannverfahren der DSK zur Verfügung stehen um derartige Missstände abzustellen, jedoch ist von diesem Verfahren im Konkreten nichts zu erwarten, da die DSK diese Videoüberwachung selbst im Rahmen des Registrierungsverfahrens unter Außerachtlassung der von Kunnert erwähnten Bedenken genehmigt hat.
Bisher willkürliche und gesetzlich nicht gedeckte Enscheidungspraxis
Auf Grund fehlender gesetzlicher Bestimmungen zur Videoüberwachung agiert die Datenschutzkommission (DSK) in Videoüberwachungsfragen völlig willkürlich und hart an der Grenze des Amtsmissbrauchs.
So postuliert ein geschäftsführendes Mitglied der DSK, dass Videoaufzeichnung auf Magnetbänder genehmigungsfrei sei, auf Festplatten und dergleichen aber einer Genehmigung bedürfe. Eine willkürliche technische Unterscheidung, die keinerlei Deckung im DSG findet. Hier wird nur auf die Identifizierbarkeit von Personen abgestellt, und diese ist, ab einer gewissen Auflösung der Bilder bei jeder Art der Speicherung gegeben. Auch wird von DSK-Mitgliedern behauptet, dass nur dann von einer personenbezogenen Aufzeichnung gesprochen werden kann, wenn tatsächlich Personen identifiziert werden und nicht nur Aufzeichnungen ohne Auswertung in einem Archiv gelagert werden.
Ebenfalls eine absurde Rechtsposition, die im DSG keine Deckung findet und intensive Zweifel an der fachlichen Kompetenz dieses DSK-Mitglieds aufkommen lässt. Diese Meinung wäre vergleichbar, wenn ein Adressenverlag millionen Datensätze zukauft und dann argumentiert, es seien ja keine personenbezogenen Daten, da man sich ja den einzelnen Datensatz nicht anschaut.
Auch hier ist das DSG eindeutig. Identifizierbarkeit einer Person reicht, wobei alle Methoden der Identifikation, soweit sie rechtlich erlaubt sind, zulässig sind. Im Zusammenhang mit Videoüberwachung wird man sich dabei in der Regel Zeugen oder sonstiger dritter Personen bedienen.
Diese sachlich nicht nachvollziehbaren Positionen der DSK führen einerseits zur willkürlichen Entscheidung, wann eine Videoüberwachung genehmigt wird und wann nicht. Schwerer wiegt jedoch, dass die Konsultation der DSK in dieser Frage von praktisch keinem Privatunternehmen vorgenommen wird. Mit dem Ergebnis, dass bis zu 100.000 Videoinstallationen ohne datenschutzrechtliche Genehmigung betrieben werden.
Videoprojekt Wiener Linien sollte gestoppt werden
Wie die ARGE DATEN schon im Zusammenhang mit der Videoüberwachung Schwedenplatz und SCS belegte, sind die Sicherheitserfolge höchst bescheiden.
Die neuesten BMI-Studien zur Section-Control, die ja ebenfalls eine besondere Form der Videoüberwachung darstellt, zeigen sogar kontraproduktive Effekte. Die Section Control auf der Südautobahn (Richtung Graz->Wien) zeigte einen nur sehr geringfügigen Rückgang in den Verkehrsunfällen, während vor und nach dem Kontrollabschnitt die Unfallzahlen dramatisch anstiegen.
Dass der geringfügige Rückgang eher auf zufällige Schwankungen und gewisse Placeboeffekte zurückzuführen ist, zeigt sich auch darin, dass auf der Gegenrichtung, in der keine Section Control stattfindet der Rückgang der Unfallzahlen viel höher war.
Hans G. Zeger: "Die BMI-interne Studie bestätigt sowohl internationale Erfahrungen, als auch die Analysen der ARGE DATEN, dass Videoüberwachung bloß zu einer Verdrängung von unerwünschtem Verhalten führt. Während die verdrängten Drogenhändler des Schwedenplatzes in unbekannte Winkel der Stadt abwandern und daher nur als anonyme Steigerung in der Drogenstatistik 2005 aufscheinen, lässt sich im Straßenverkehr der Verdrängungseffekt wesentlich leichter feststellen."
Konsequenz aus dem Versagen der Videoüberwachung müssten neue Ansätze, sowohl im Straßenverkehr, bei der Drogenbekämpfung, als auch in der allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung sein.
Die Wiener Linien sollten ihr millionenschweres Projekt stoppen. Bisher waren die Kosten für die vier Straßenbahn- und U-Bahnzüge noch vergleichsweise gering, eine flächendeckende Umrüstung würde erhebliche Mittel verschlingen, Gelder die etwa im Rahmen der Beschleunigung der Züge oder auch in der Hebung der Hygienestandards in den Wartebereichen besser investiert wären.
Warum ist eine eigene Videobestimmung erforderlich?
Hans G. Zeger: "Als Obmann der ARGE DATEN und Mitglied des Datenschutzrates weise ich schon seit Jahren auf die untragbare, geradezu anarchistische Situation im Bereich Videoüberwachung hin und ich habe auch vor drei Jahren im Datenschutzrat eine entsprechende Initiative zur Diskussion eines Videogesetzes gesetzt. Leider wurden diese Versuche rechtsstaatliche Ordnung in die Videoüberwachung zu bringen offenbar aus parteitaktischen Überlegungen verhindert."
Abgesehen von dem fachlichen Schlingerkurs der Datenschutzkommission, der durch klare rechtliche Regelungen verhindert werden könnte, weist die Videoüberwachung einige Besonderheiten auf, die bei sonstigen Datensammlungen nicht gegeben sind und daher einer eigenen Regelung bedürfen.
Erstens bestehen auch Grundrechtseingriffe, wenn es zu keinen Aufzeichnungen kommt, dieser Teil ist durch das DSG derzeit nicht geregelt. Auch die Privatsphärebestimmung im ABGB ist dazu unzureichend.
Zweitens erfassen Videoaufzeichnungen meist einen unspezifischen Personenkreis. Sieht man etwa von Zutrittskameras in abgeschlossenen Hochsicherheitsbereichen ab, bei denen genau definiert ist, welche Personen erfasst werden, werden bei an öffentlichen Orten aufgestellten Kameras eine Vielzahl von Personen erfasst, die in keinerlei Zusammenhang mit dem Schutzzweck stehen. Diese Personen müssen erweiterte Informations- und Löschungsrechte haben.
Weiters bedürfen auch die näheren Umstände, wie Kameras platziert werden, wie sie angekündigt werden und wie mit dem - meist sensiblen - Material zu verfahren ist, eine genauere Klärung. So sind etwa Grundrechtseingriffe völlig anders gelagert, wenn etwa bei einem Bankomat nur der unmittelbare Benutzerkreis des Bankomaten erfasst wird oder ein ganzer Straßenzug mit tausenden auch zufällig vorbeikommenden Passanten.
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