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2003/08/28 Die häufigsten Irrtümer zur HEROLD CD
Enormes Echo zu unseren zur HEROLD-Marketing-CD geäußerten Bedenken - die meisten Fragen bleiben offen - Privacy Weekly bietet umfassenden Infodienst für Betroffene an

Enormes Echo

Überraschend hohes Echo lösten unsere Aussagen zur HEROLD CD 'privat' aus. Dabei kamen auch erstaunliche Informationslücken zu Tage. Vorerst wird der Start der CD auf unbestimmte Zeit verschoben.


Wir listen hier die wichtigsten Irrtümer und -meinungen

IRRTUM 1:
Ein Adressenverlag darf Informationssammlungen herausgeben, daher kann er jede persönliche Information, die er erhalten hat, veröffentlichen.
FALSCH: Das Recht Daten zu veröffentlichen entbindet einen Adressenverlag nicht davon, die Zustimmung zur Veröffentlichung von jedem einzelnen Betroffenen einzuholen. Diese Zustimmung kann jederzeit ohne Vorankündigung und Begründung widerrufen werden.

IRRTUM 2:
Eine Zustimmung ist nur bei sensiblen Daten (Gesundheitsdaten, religiöses Bekenntnis, ...) notwendig. Sensible Daten sind aber auf der HEROLD-CD nicht enthalten.
FALSCH: Auch bei 'nicht-sensiblen' Daten, die nicht allgemein bekannt sind, muss eine Zustimmung eingeholt werden. Dies gilt jedenfalls bei Informationen, wie Lebenspartner, Kinderzahl, Haushaltsgröße, Kaufkraft usw.

IRRTUM 3:
Wenn Daten nicht von einer Person erhoben werden, sondern 'generiert', 'errechnet' oder 'geschätzt' werden, handelt es sich nicht um personenbezogene Daten.
FALSCH: Jede Information die einer Person zugeordnet ist oder dieser zugeordnet werden kann, ist eine personenbezogene Information. Bei 'hochgerechneten' Informationen kommt erschwerend hinzu, das diese Daten in der Regel im Widerspruch zum Aktualitäts- und Richtigkeitsgebot des DSG 2000 stehen und daher generell unzulässig sind.

IRRTUM 4:
Wenn Daten nicht mit Hilfe des Namens einer Person gesucht werden können sondern nur zu bestimmten Eigenschaften Listen von Personen und Adressen angezeigt werden, handelt es sich nicht um personenbezogene Daten.
FALSCH: Wie eine Verknüpfung zwischen Personennamen und anderen Personeninformationen durchgeführt wird, ist für den Begriff 'personenbezogene Daten unerheblich'. Wesentlich ist ausschließlich, ob ein Benutzer eines Datenbestandes erkennen kann, ob zu einer Person eine bestimmte Eigenschaft behaupet wird.

IRRTUM 5:
Einmal veröffentlichte Daten dürfen nach Belieben in Informationssammlungen wieder veröffentlicht werden.
FALSCH: Bei öffentlichen, nicht durch das Gesetz eingerichteten Verzeichnissen kann ein Betroffener jederzeit der Veröffentlichung widersprechen. Er ist daher vom Vorhaben, ein öffentliches zugängliches Verzeichnis aufzulegen zu informieren.

IRRTUM 6:
Die Datenschutzkommission kann die Rechtmäßigkeit des Datenbestandes prüfen und genehmigen.
FALSCH: Grundsätzlich sind zusätzliche Prüfungen immer von Vorteil. Es sind jedoch auch vorgegebenen Kompetenzen und damit verbundenen Prüfmöglichkeiten klar zu beachten. Die Datenschutzkommission kann nur die Voraussetzungen für den Betrieb einer Datenverarbeitung überprüfen, nicht jedoch die Rechtmäßigkeit der tatsächlich verwendeten Daten. Für eine derartige Überprüfung sind im Beschwerdefall bei Unternehmen die Gerichte zuständig. Zusätzlich können sich Unternehmen freiwilligen Auditmaßnahmen unterziehen, diese dürfen jedoch nicht von der Datenschutzkommission vorgenommen werden.


Die meisten Fragen blieben bisher offen

Die meisten Fragen, besonders jedoch zu Herkunft und Zusammensetzung des Datenbestandes blieben bisher unbeantwortet. Trotz Einladung hat die Firma dm-plus dazu keine Stellung bezogen. Wir haben die Einladung wiederholt.

Aufgrund der offensichtlichen Unkenntnis der wesentlichen DSG-Bestimmungen raten wir allen Personen dm-plus und HEROLD die Datenverwendung zu untersagen (siehe dazu umfassende Info).




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