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2007/02/07 Europäischer Strafregister mit unabsehbaren Folgen geplant
Europäischer Strafregister mit unabsehbaren Folgewirkungen geplant - ohne EU-weite Harmonisierung des Strafrechts und der Rechtssprechung kein sinnvolles EU-Strafregister denkbar - wichtige Strafrechtsbereiche sind EU-weit höchst unterschiedlich geregelt - Vormerkungen könnten in anderen Ländern zur Diskriminierung führen und hätten prangerartigen Charakter - Sinn macht EU-Strafregister nur bei einem EU-weit einheitlichen Strafrechtskatalog

Ausgangslage

Von der Öffentlichkeit eher unbemerkt haben dieser Tage die Justizminister der EU - Mitgliedsstaaten einen beachtlichen Grundsatzbeschluss in Hinblick auf die Europäisierung der Strafrechtspflege gefasst. Einerseits soll es in Hinkunft die "Gleichbehandlung in Bezug auf Strafurteile aus allen EU-Staaten" geben, andererseits ist die Errichtung einer europaweiten Datenbank mit Eintragung aller erfolgten, gerichtlichen Verurteilungen aus sämtlichen EU-Staaten geplant.

Schon bisher konnten gerichtliche Verurteilungen aus anderen Ländern in Österreich bei bestimmten Verfahren berücksichtigt werden. Bislang spielten jedoch Verurteilungen aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat keine andere Rolle als gerichtliche Verurteilungen in einem beliebigen anderen ausländischen Staat.

Eine Berücksichtigung ausländischer Verurteilungen erfolgte bislang in Österreich nur in verschiedenen Verwaltungsverfahren. Etwa ist es bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels für Österreich bzw. der österreichischen Staatsbürgerschaft seit langem verpflichtend, einen Strafregisterauszug aus sämtlichen bisherigen Wohnsitzstaaten vorzulegen und spielten ausländische Verurteilungen insoferne eine Rolle, als  diese - genauso wie bei inländischen Verurteilungen - einen Versagungsgrund für die positive Erledigung eines entsprechenden Antrags bilden konnten.

Keinerlei Berücksichtigung fanden solche vorhergehenden Verurteilungen aus anderen EU-Staaten bei gerichtlichen Strafverfahren in Österreich.


Änderungen geplant

Dies soll sich - nach Willen der europäischen Justizminister - nun dahingehend ändern, dass sämtliche gerichtliche Verurteilungen aus einem EU-Mitgliedsstaat bei Gerichtsverfahren in anderen EU-Mitgliedsstaat so berücksichtigt werden, als wäre die entsprechende Verurteilung in diesem EU-Mitgliedsstaat erfolgt. Die Berücksichtigung soll dabei jeweils nach den entsprechenden nationalen Bestimmungen erfolgen. Da es bisher nur einen Grundsatzbeschluss gibt, bleibt einiges offen, etwa ob tatsächlich alle Verurteilungen eine Rolle spielen  oder Mindestgrenzen bezüglich der Höhe erfolgter Verurteilungen eingezogen werden sollen. Aufgrund des erfolgten Beschlusses sieht es aber jedenfalls danach aus, dass tatsächlich eine umfassende Berücksichtigung vorgesehen ist.

Die zweite geplante Maßnahme besteht im Aufbau einer europaweiten Datenbank, vergleichbar dem österreichischen Strafregister, auf welche dann durch die jeweiligen nationalen Behörden bei Bedarf entsprechend zugegriffen werden kann. Bislang war im Individualfall ein Ersuchen an die jeweilige nationale Behörde nötig.


Konkrete Auswirkungen

Da die Behörden die im Ausland erfolgte Verurteilung nach den jeweiligen, inländischen Normen zu beurteilen haben, werden sich die Auswirkungen in jedem EU-Staat demnach unterschiedlich- nach den jeweiligen dortigen Regelungen- gestalten. In Österreich spielen zuvor erfolgte Verurteilungen beispielsweise bei folgenden Umständen eine Rolle: Der Bestimmung des verhängten Strafausmaßes bei einer Verurteilung, der Bestimmung einer Probezeit bei einer bedingten Verurteilung, der Bestimmung von Tilgungsfristen sowie in Bezug auf den Widerruf einer bedingten Verurteilung.

Somit sind aufgrund des Beschlusses letztendlich - unabhängig von Einzelentscheidungen- tendenziell höhere Strafen und somit auch längere Haftzeiten in Österreich zu erwarten. Wie die Republik Österreich, die sich schon jetzt ständig über einen absoluten Überbelag im Strafvollzug beklagt, damit umgehen wird, bleibt abzuwarten.


Kein harmonisiertes Strafrechtssystem

Die Grundproblematik ist aber eine andere. Es gibt bislang keinerlei harmonisierte europaweite Strafgesetzgebung auf inhaltlicher Ebene. In Bezug auf die strafrechtlichen Normen in verschiedenen EU-Staaten herrschen vielmehr "Kraut und Rüben" vor. Was in einem EU-Mitgliedsstaat gerichtlich strafbar ist, muss es noch lange nicht in einem anderen sein. Ein Vergehen, das in einem EU-Staat lediglich einen Verwaltungsverstoß darstellt, ist in anderen EU-Staaten mit gerichtlichen Strafen bedroht. Von den stark auseinandergehenden Strafandrohungen ganz zu schweigen.

Eine gewisse "Harmonisierung" - hinsichtlich Mindeststandards - gibt es nur in jenen Rechtsbereichen, wo die EU auch eine inhaltliche Rechtssetzungskompetenz ausübt. 
Allerdings ist in den entsprechenden Richtlinien stets nur von „angemessenen Sanktionen“ oder ähnlichem die Rede (etwa auch in der EU-Datenschutzrichtlinie). Den Mitgliedsstaaten bleibt somit ein Ermessensbereich bei der Umsetzung von Strafnormen.

Weiters sind grundsätzlich alle EU-Mitgliedsstaaten an die EMRK gebunden, insoferne sind auch hier gewisse Mindeststandards einzuhalten und kann somit nicht jeder EU-Mitgliedsstaat beliebig entscheiden, welche Verhaltensweisen jeweils unter Strafe gestellt werden.

Allerdings ist es auch eine Tatsache, dass gerade die Anpassung nationaler Normen an europarechtliche Vorgaben sowie die Durchsetzung von in der EMRK verbrieften Rechten Prozesse sind, die oft Jahre in Anspruch nehmen. Zu verweisen ist dabei nur auf den früheren österreichischen "Homoparagraphen" des § 209 StGB.

Wie wird man mit dieser Problematik umgehen? Sollen Verurteilungen aufgrund von Delikten, die im jeweiligen Land gar nicht gerichtlich strafbar wären, mitberücksichtigt werden? Oder soll jedenfalls im Einzelfall überprüft werden, ob die Regelung, aufgrund der verurteilt wurde, der inländischen Gesetzeslage entspricht? Das wäre für die Betroffenen vermutlich fairer, würde allerdings wohl die österreichische Justiz bei hinkünftig 27 Rechtssystemen und hunderten verschiedenen Delikten je Rechtsordnung an ihre Grenzen stoßen. Beurteilt künftig der Bezirksrichter, ob etwa eine Regelung aus dem rumänischem Recht der österreichischen Gesetzeslage entspricht ?


Europäischer Strafregister

Die zweite geplante Maßnahme besteht im Aufbau einer europaweiten Datenbank, vergleichbar dem österreichischen Strafregister, auf welche dann durch die jeweiligen nationalen Behörden bei Bedarf entsprechend zugegriffen werden kann. Frage ist dabei, ob daraus auch die Möglichkeit eines Europäischen Strafregisterauszugs folgt. Jeder weiß vermutlich, dass Auszüge aus dem Strafregister - früher auch "Leumundszeugnis" genannt - im Alltag für viele Menschen von wesentlicher Bedeutung sind. Ob bei der Jobsuche oder in behördlichen Verfahren, vermutlich jeder war schon einmal in der Situation, einen Strafregisterauszug vorweisen zu "müssen".

Zu bedenken ist nun, dass, wenn die Möglichkeit eines einheitlichen Europäischen Strafregisters geschaffen wird, vermutlich auch der Europäische Strafregisterauszug nicht weit ist und der einzelne EU-Bürger hinkünftig darauf möglicherweise vorbereitet sein wird müssen, z.B. einem potentiellen Arbeitgeber seine Verurteilungen bzw. die Straffreiheit aus anderen EU-Staaten nachzuweisen. Einerseits besteht- je nach Tätigkeit- möglicherweise ein legitimes Interesse auf Seite jedes Arbeitgebers, zu wissen, ob ein Arbeitnehmer vorbestraft ist oder nicht.

Andererseits ist dabei wieder auf die obigen Ausführungen zu verweisen, dass es eben keinerlei harmonisiertes Strafrechtssystem in der EU gibt und somit möglicherweise ein Jobverlust aufgrund von Verhaltensweisen drohen kann, die im jeweiligen EU-Staat gar nicht strafbar sind.


Beispiele

Gravierende Unterschiede ergeben sich beispielsweise in Hinblick auf das Sexualstrafrecht der verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten. Einerseits gibt es unterschiedliche Regelungen in Bezug auf das sogenannte "Schutzalter" ab welchem die Vornahme geschlechtlicher Handlungen nicht mehr strafrechtlich geahndet wird. Auch betreffend Homosexualität gibt es noch unterschiedliche Regelungen. Nicht geschildert werden müssen etwa auch die verschiedenen strafrechtlichen Zugänge zu Gentechnik und Stammzelentherapie, Suchtmittelproblematik oder zum Themenkreis Sterbehilfe in den einzelnen Mitgliedsstaaten. Selbst Kinderpornographie ist nicht einheitlich geregelt.

Noch in Erinnerung ist das Verfahren gegen den österreichischen Karikaturisten Gerhard Haderer wegen "Herabwürdigung religiöser Lehren" in Griechenland.

Uner anderem ist in Irland die Vornahme einer Schwangerschaftsunterbrechung nach wie vor gerichtlich strafbar.

Sollen Verurteilungen aufgrund solcher Delikte hinkünftig in Österreich wirklich dazu führen, dass jemandem etwa bei der Jobsuche Steine in den Weg geworfen werden?


Einheitlicher Strafrechtskatalog erforderlich

Sinn macht ein EU-Strafregister nur bei einem EU-weit harmonisierten Strafrecht mit einem einheitlichen Katalog der unter Strafe stehenden Taten und Sanktionen. Neben der Prangerfunktion in Fällen, bei denen Personen, die in einem Land sanktioniert wurden (etwa Frauen nach dem irischen Strafrecht zum Schwangerschaftsabbruch) und durch Aufscheinen einer "Verurteilung" im EU-Strafregister in ihrer Erwerbstätigkeit und Lebensführung behindert werden, könnte das EU-Strafregister auch gezielt zur Umgehung von nationalen Strafgesetzen genutzt werden.

Umweltsünder oder Tierschmuggler, die in einem Land tätig sind, in denen diese Delikte nicht unter das Strafrecht fallen, könnten mit "weißer Weste" auch in Ländern agieren, wo diese Delikte sehr wohl unter das Strafrecht fallen würden. Aus nationaler Sicht schwere Delikte würden nicht erkannt werden.


Fazit

Der Ansatz, die europäische Strafrechtspflege vereinheitlichen zu wollen, scheint zwar in Hinblick auf ein vereintes Europa konsequent. Allerdings ergeben sich aus der mangelnden Harmonisierung des materiellen Strafrechts schon zwangsläufig Probleme, die nicht einfach zu lösen sein werden. Der Vorschlag macht jedenfalls einen unausgegorenen und schlecht durchdachten Eindruck.

Der Beschlusstext ist unter http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/site/de/com/2005/... abrufbar.

mehr --> http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/site/de/com/2005/com2005_0690de01.pdf
mehr --> Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung - ei...
Archiv --> Polizeistaatliche Widerlichkeiten rund um Bush-Besuch
Archiv --> Kriminelle mit eigenen Mitteln schlagen? - der Polizeitrojaner

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