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2004/12/10 Datenschutzkommission untersagt Verwendung von Protokolldaten zur Mitarbeiterkontrolle
In einer richtungweisenden Entscheidung hat die Datenschutzkommission festgestellt, dass Protokollddaten, die gem. §14 DSG 2000 zur sicheren Betriebsführung dienen, nicht an Vorgesetzte, die diese Daten zur Anwesenheitskontrolle der Mitarbeiter verwenden könnten, weitergegeben werden dürfen - Betroffen war ein öffentlich-rechtlicher Dienstgeber

Durch die zunehmende elektronische Verwaltung von Mitarbeiterdaten und insbesondere Aufzeichnungen zur Arbeitszeit ergeben sich zunehmend datenschutzrechtliche Probleme.
So werden in manchen Fällen offenbar auch "automatisch" anfallende Protokolldaten zur Mitarbeiterkontrolle verwendet.

Für die Einordnung solcher Daten ist zu unterscheiden, ob es sich dabei um Protkolldaten nach §14 DSG 2000 zur Kontrolle der rechtmäßigen Datenverwendung handelt, deren Verwendung für andere Zwecke bereits laut Gesetz nicht zulässig wäre oder um andere Protokolldaten. Für andere Protokolldaten wäre eine Verwendung nach den allgemeinen Bestimmungen des DSG zulässig, insbesondere muss jedoch ein rechtmäßiger und eindeutiger Zweck für die Datenverwendung festgelegt sein.

In einem konkreten Fall, bei dem die ARGE DATEN für ein Mitglied Beschwerde bei der Datenschutzkommission eingebracht hatte, wurde diese Position erwartungsgemäß von der DSK bestätigt.

Im vorliegenden Fall wurden bei der Führung sogenannter 'elektronischer Zeitkarten' nicht nur die tatsächlich vom Mitarbeiter eingegebenen Daten gespeichert, sondern auch der Zeitpunkt der Eingabe dieser Daten. Diese Daten wurden dann von Vorgesetzten zur Kontrolle mit den manuellen Eintragungen des Mitarbeiters verglichen.

Abweichungen der eingegebenen Daten vom Zeitpunkt ihrer Eingabe können sich aus einer Vielzahl von Gründen ergeben, z.B. Außendienste, Ausfall des EDV-Systems oder die Eingabe mehrer Tage im Nachhinein. Es lässt sich daraus allerdings keinesfalls ein Fehlverhalten der betroffenen Mitarbeiter ableiten.

Die Verwendung solcher Daten zur Mitarbeiterkontrolle ist folglich sachlich nicht gerechtfertigt und verstößt gegen das Recht auf Geheimhaltung der Betroffenen.

Die Datenschutzkommission stellte in ihrem Bescheid die Unzulässigkeit der Datenverwendung fest und ordnete die Löschung der bisher erhobenen Daten an.


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