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2007/11/06 "Schwarzfahrer-Entscheidung" des OGH erhöht Kompetenzen von "Privatsheriffs"
Folge könnten bedenkliche Eingriffe in Privatsphäre sein - Kontrolleure öffentlicher Verkehrsbetriebe sind berechtigt, mutmaßliche "Schwarzfahrer" bis zum Eintreffen der Polizei anzuhalten - gescheiterte Schulabbrecher gebärden sich mehr und mehr als Privatsheriffs - Gewaltmonopol des Staates langfristig in Frage gestellt

Vorgeschichte

Für Kontrolleure öffentlicher Verkehrsunternehmen stellt sich stets das Problem, wie es für sie möglich ist, Personen, die den Vorweis eines gültigen Fahrausweises verweigern- mutmaßlich „Schwarzfahrer“-  daran zu hindern, das Weite zu suchen, bevor deren Identitätsdaten aufgenommen werden können. Hintergrund: Besondere Befugnisse kommen den auf privatrechtlicher Grundlage agierenden Kontrolleuren nicht zu.  Das allgemeine „Anhalterecht“ steht hingegen zwar jedermann zu, allerdings nur im Zusammenhang mit der Verwirklichung gerichtlicher Straftaten. Das unrechtmäßige Benutzen eines öffentlichen Verkehrsmittels stellt hingegen nur eine Verwaltungsübertretung dar. Im Ausgangsfall hatte sich ein Betroffener gegen die Anhaltung durch zwei Kontrolleure gewehrt und im betreffenden, gerichtlichen Verfahren „Notwehr“ gegen das Verhalten der Kontrolleure geltend gemacht.


Entscheidung des OGH 15Os71/07s

In seiner Entscheidung stützt sich der OGH nicht auf das sogenannte „Anhalterecht“, sondern vielmehr auf die privatrechtliche Bestimmung des §344 ABGB, welcher grundsätzlich den rechtmäßigen Schutz von Besitz mit „angemessener Gewalt“ für den Fall des Zuspätkommens behördlicher Hilfe normiert. Das kurzfristige Anhalten eines „Schwarzfahrers" bis zur Identitätsfeststellung durch die Polizei wird durch das Höchstgericht als angemessen qualifiziert, weil es in der Regel das gelindeste - und einzige - Mittel zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes sei.

Weiters sei angesichts des Entgeltanspruches des Beförderungsunternehmens und des Umstandes der fehlenden Durchsetzungsmöglichkeit von zivilrechtlichen Ansprüchen mangels Kenntnis der Identität des Verdächtigen die Aufrechterhaltung dieser Form städtischen Verkehrs überhaupt in Frage gestellt.


Entscheidung fragwürdig

Aus juristischer Sicht ist die nunmehrige Entscheidung durchaus kritisch zu betrachten. Zu bedenken ist grundsätzlich, dass die entsprechende Bestimmung des §344 ABGB wörtlich nur normiert, das es „zu den Rechten des Besitzes auch das Recht gehört, sich in seinem Besitze zu schützen, und in dem Falle, dass die richterlichen Hülfe zu spät kommen würde, Gewalt mit angemessener Gewalt abzutreiben.“

Ziel der entsprechenden Bestimmung ist somit der Besitzschutz, der Schutz davor, dass entsprechender Besitz unrechtmäßig in Anspruch genommen wird. Bei genauerer Betrachtung des Sachverhalts, der der gegenständlichen Entscheidung zugrunde liegt, wird aber klar, dass es hier gar nicht um „Besitzschutz“ im eigentlichen Sinne geht. Die Frage ist nicht, ob Kontrolleure einen mutmaßlichen „Schwarzfahrer“ – möglicherweise auch unter sanfter Gewalt - aus einem öffentlichen Verkehrsmittel weisen dürfen, sondern vielmehr, ob sie auch berechtigt sind, diesen bis zu einer Identitätsfeststellung gewaltsam festzuhalten. Das Ziel dieser Identifizierung ist aber nicht - wie auch das Höchstgericht selbst ausführt - der Schutz von Besitz, vielmehr soll es dem Verkehrsunternehmen ermöglicht werden, mutmaßliche privatrechtliche Ansprüche gegen den Betroffenen auch gerichtlich betreiben zu können. Eine automatische Erweiterung der erlaubten Selbsthilfe zum Besitzschutz auf die Möglichkeit der Geltendmachung von schuldrechtlichen Ansprüchen ist daher nicht nachvollziehbar.

Darüber hinaus erlaubt die angewandte Bestimmung auch nur die angemessene Gewaltausübung als Gegenmittel zur gewaltsamen Besitzstörung. Ob es ein angemessenes Mittel ist, jemand, der - warum immer - seinen Ausweis nicht herzeigen möchte, gewaltsam festzuhalten, ist mehr als fragwürdig.


OGH begibt sich in gefährliche Richtung

Die eingeschlagene Richtung ist jedenfalls eine gefährliche. Zu bedenken ist, dass es sich bei den Betroffenen jedenfalls vorab nicht um bereits identifizierte „Schwarzfahrer“ handelt, sondern um Personen, die - aus welchen Gründen immer- keinen Fahrausweis vorweisen. Diese Unterscheidung mag banal klingen, hat aber - wenn man die Entscheidung des OGH auf ähnlich gelagerte Sachverhalte umlegt - durchaus ihren Sinn.

Im alltäglichen Leben existieren nämlich genügend Situationen, in welcher ein Vertragspartner die Identität seines Gegenübers nicht kennt und aus verschiedenen Gründen heraus interessiert ist, diesen zur Geltendmachung mutmaßlicher Ansprüche zu identifizieren. Beispielsweise wird heute vermehrt dazu tendiert, Personen, welche Geschäfte verlassen, anlasslos einen Blick in die Tasche „abzunötigen“. Bisher galt es als Selbstverständlichkeit, diese Form der Belästigung verweigern zu können, ohne eine gewaltsame Anhaltung durch Sicherheitsbedienstete befürchten zu müssen - eine verweigerte Tascheneinsicht ist eben noch kein ausreichender Anwendungsfall für das „Anhalterecht“. Die Entscheidung des OGH, die gewaltsame Anhaltung bloß infolge einer potentiellen zivilrechtlichen Forderungen zu tolerieren, könnte künftig zu massiven Grundrechtseingriffen und Verrohungen im Umgang mit Kunden führen.


Fadenscheinige Argumente

Die Ausgangssituation, dass jemand den Vorweis seines Fahrscheins verweigert, ist – wenn auch nicht ident - dem Sachverhalt der verweigerten Taschenkontrolle durchaus nicht unähnlich.

Weiters ist das Argument, ohne gewaltsame Anhaltemöglichkeit lasse sich heute wirtschaftlich kein öffentliches Verkehrsunternehmen führen, obgleich sofort von Hardliner des Strafrechtsinstituts, Prof. Burgstaller beklatscht, sehr kritisch zu hinterfragen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Großteil der Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel daran interessiert ist, im Falle möglicher Kontrollen davonlaufen zu müssen, anstatt an das gewünschte Ziel zu gelangen. Die Wiener Linien selbst räumen ein, dass die Zahl der Schwarzfahrer im Verhältnis zu zahlenden Kunden überaus gering ist, wiederum nur ein Bruchteil davon verhält sich im Falle von Kontrollen renitent.

Fraglich ist daher, woher man bei OGH und Strafrechtsinstitut ihre "wirtschaftlichen" Weisheiten nimmt. Das gleiche Argument – „ohne verpflichtende Taschenkontrolle samt Anhaltung bis zur Identitätsfeststellung nicht wirtschaftlich führbar“ – ließe sich auf sämtliche Geschäfte genauso anwenden, richtiger wird es dadurch nicht.


Resumee

Es geht nicht darum, „Schwarzfahren“ das Wort zu reden, da gerade öffentlicher Verkehr einer der wichtigsten Teile der Infrastruktur einer modernen Stadt ist. Bedoht ist der öffentliche Verkehr allerdings nicht - wie auch die betreffenden Unternehmen selbst einräumen - durch einzelne Schwarzfahrten sondern vielmehr durch den politischen Sparstift, der vor allem in ländlichen Gebieten Bahn- und Buslinien reihenweise wegkürzt. Zu differenzieren ist jedenfalls dort, wo man privaten Tätern überschießende Rechte bezüglich der Eingriffsmöglichkeiten in die persönliche Integrität von Bürgern einräumt. Was heute auf den öffentlichen Verkehr angewandt wird, kann morgen genauso von Supermärkten, Restaurants, Taxis, etc... in Anspruch genommen werden.

Gerade in einer Zeit, in der sich Mitarbeiter privater Sicherheitsdienste, die sich übrigens aufgrund statistischer Untersuchungen größtenteils aus gescheiterten Schulabbrechern zusammensetzen, allzu oft als selbsternannte Sheriffs gebärden, ist es bedenklich, diesen behördenähnliche Rechte einzuräumen. Damit wird systematisch das Gewaltmonopol des Staates ausgehöhlt und der Schritt in Richtung Selbstjustiz vorbereitet.


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