Wie ist Hacken im DSG 2000 geregelt? DSG 2000, StGB §126a
Hacken ist im DSG 2000 direkt nicht geregelt. Dies mag überraschend erscheinen, doch muß man sich vor Augen halten, daß das DSG 2000 ausschließlich personenbezogene Informationssammlungen und deren Umfeld regelt. Soweit also ein Hacker nicht personenbezogene Daten aufruft, ausspioniert oder verändert, wird seine Tätigkeit nicht durch das DSG 2000 berührt.
Hacker-Aktivitäten können jedoch mit anderen Rechtsnormen in Konflikt kommen, etwa wenn sie den Tatbestand der 'Datenbeschädigung' (§ 126a StGB) erfüllen. Dazu reicht es aus, wenn durch Hackeraktivitäten, die zweckbestimmte Computerbenutzung eingeschränkt ist (z.B. bei sog. 'Denial of Service - Attacks') oder zusätzlicher Aufwand entsteht, weil Zugangskennungen und Paßwörter ausgetauscht werden müssen, Viren entfernt werden müssen, Computer neu hochgefahren werden müssen, usw.
Reines 'akademisches' Hacken - sofern es so etwas überhaupt gibt - ist in Österreich (noch) straffrei, wobei sowohl durch die EU, als auch durch den Europarat (Cybercrime-Initiativen) Bestrebungen bestehen, diese 'Lücke' zu schließen. Angesichts der engen Verknüpfung von personenbezogenen Daten mit nicht-personenbezogenen Daten, der Vernetzung der Computer, dürfte jedoch ein 'akademisches' Hacken, daß sich als bloßes Aufspühren und Markieren von Sicherheitslücken versteht, ohne sonstige Rechtsverletzungen, schwierig sein.
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