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2008/06/16 Dürfen dienstrechtliche Sanktionen in das Privatleben von Beamten eingreifen?
VwGH-Entscheidung zieht Grenze zwischen beamteten Dienst und beamteten Privatleben - private Verfehlungen berechtigen zu Disziplinarmaßnahmen, wenn dadurch Beamte von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abgehalten werden

Das Privatleben mancher Beamter – besonders aus dem Polizeibereich - gerät nicht aus den Schlagzeilen. Nachdem erst vergangene Woche der frühere Wiener Landespolizeikommandant Horngacher bei einer alkoholisierten Kfz-Fahrt betreten wurde, spielt auf einem anderen medialen Schauplatz der angebliche Bordellbesuch eines früheren Ministerialbeamtens eine wichtige Rolle. Ebenfalls für Aufsehen gesorgt hat ein bekannter Mediziner, der seine Freundin auf offener Straße verprügelte. Passend zu diesen Entwicklungen fällte der VwGH (2005/09/0044) eine wichtige disziplinarrechtliche Entscheidung.


Der Anlassfall

Der Betroffene war Major im Bundesdienst. Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hatte ihn im Zusammenhang mit einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe verurteilt. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Unfall mit überhöhter Geschwindigkeit verursacht und sei mit rechtskräftigem Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden.

Der Beschwerdeführer habe zwar erste Hilfe geleistet, sich nach dem Eintreffen der Rettung aber - noch vor dem Eintreffen der Polizei - entfernt und "dadurch Fahrerflucht" begangen. Seine Ausforschung sei erst durch die Auswertung der auf der Brücke angebrachten Radaranlage ermöglicht worden.


Das Verfahren

Der Betroffene erhob gegen diese Entscheidung Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat und in Folge an den Verwaltungsgerichtshof

Im Vordergrund der Beschwerde stand die Frage, ob der Betroffene durch sein  außerdienstliches Fehlverhalten die Grenze zur disziplinarrechtlichen Strafbarkeit überschritten hatte oder nicht. Als entscheidend wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer "unter Inkaufnahme eines früheren Eintreffens der Polizei" erste Hilfe geleistet habe. Weiters fehle ein Funktionsbezug, weil es "kein reales Szenario" gebe, nach dem der Beschwerdeführer "für solche verwaltungsstrafrechtliche Angelegenheiten dienstlich zuständig sein oder werden könnte".

Der Verwaltungsgerichtshof nutzte seine Entscheidung zu einer umfassenden Erörterung der Rechtslage.

Die allgemeine Dienstpflicht für Bundesbeamte ist in § 43 Abs. 2 BDG 1979 geregelt. Die entsprechende Vorschrift lautet: "Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt."

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (93/09/0418) lassen die Worte 'in seinem gesamten Verhalten' den Schluss zu, dass hiedurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen.


Dienstbezug oder Privatsphäre?

Dieser Dienstbezug ist gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben nicht sachlich-rechtmäßig, korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger Weise erfüllen.

In diesem Sinn führen auch die Erläuternden Bemerkungen zu der entsprechenden Gesetzesbestimmung aus, im Gegensatz zur bis 1979 gültigen Regelung der sogenannten Dienstpragmatik, die die Verletzung von Amts- und Standespflichten unter disziplinäre Sanktion stellten, sei nach dem BDG nur mehr die Verletzung von Dienstpflichten disziplinär zu ahnden.

Der zuvor gültige Gesetzesbefehl zur Wahrung des Standesansehens habe in der Praxis häufig zu einem Eindringen des Staates in die Privat- und Intimsphäre von Beamten geführt. Dies solle in Hinkunft nicht mehr möglich sein. Dies solle nicht bedeuten, dass sich der Begriff 'Dienstpflichten' ausschließlich auf das Verhalten des Beamten in Ausübung seines Dienstes beschränke und die Disziplinarbehörde nicht in besonders krassen Fällen auch das außerdienstliche Verhalten zu überprüfen hätte. Als Beispiele führen die Erläuternden Bemerkungen an anderer Stelle Trunkenheitsexzesse und Gewalttätigkeiten an."


Beispieljudikatur

Beispiele für Verhaltensweisen, welche durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung in den letzen Jahren als disziplinär erachtet wurden, sind: versuchter geringfügiger Ladendiebstahl eines Amtssekretärs und aggressives Verhalten bei Betretung; Gewalttätigkeiten; alkoholisiertes Lenken mit nachfolgender Führerscheinabnahme bei einem Beamten des Entminungsdienstes; wahrheitswidrige Angabe in der Zwischenzeit verstorbener Personen als Lenker durch einen im Polizeigefangenenhaus tätigen Sicherheitswachebeamten; fahrlässige Krida eines Beamten des Rechnungshofes Werbeaufschrift eines "Nachtclubs bzw. Bordells" auf dem Privatfahrzeug eines Gendarmeriebeamten; Verurteilung eines Postzustellers wegen Schlepperei


Die Entscheidung

Im gegenständlichen Falle nahm die höchstgerichtliche Rechtsprechung einen Dienstbezug an. Der Dienstbezug des außerdienstlichen Verhaltens wird durch den Verwaltungsgerichtshof in der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Kriminalbeamter gesehen. Es mag nach Auffassung des Höchstgerichts zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer dienstlich nicht mit Angelegenheiten des Straßenverkehrs befasst und auch nicht damit zu rechnen war, dass sich dies ändern könnte.

Wenn der Beschwerdeführer aber zunächst durch eine auf die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit anderer nicht ausreichend Bedacht nehmende Fahrweise einen Unfall mit schwerem Personenschaden verschuldete und in der Folge in zweifacher Hinsicht gegen die in §4 StVO 1960 normierten Pflichten verstieß, so seien diese Verhaltensweisen in ihrer Kombination geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in der sachlichen Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben zu erschüttern.

Allerdings wurde durch das Erkenntnis moniert, dass es im vorliegenden Fall nicht auf die in § 115 BDG 1979 vorgesehene Prüfung "dienstlicher Interessen" ankomme und eine Disziplinarstrafe wegen der schon gerichtlich und verwaltungsbehördlich geahndeten Verhaltensweise nur verhängt hätte werden dürfen, wenn und soweit dies erforderlich gewesen sei, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Da die Disziplinarbehörde dazu jegliche Erwägungen unterlassen hatte, wurde der entsprechende Bescheid aus formellen Gründen aufgehoben.
   

Grenze zwischen Privat und Beruf

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung angemerkt hat, bewegt sich die Verhängung von Disziplinarstrafen gegen Beamte aufgrund von Vorfällen, die außerhalb der Dienstzeit liegen, in einem gefährlichen Spannungsfeld zwischen Wahrung der Privatsphäre der Betroffenen und Erhaltung der Glaubwürdigkeit und des Ansehens staatlicher Institutionen.

Strafrechtliche und verwaltungsstrafrechtliche Normen müssen alle Bürger gleich treffen, die Diskussion beschränkt sich darauf, ob darüber hinaus dienstliche Konsequenzen aufgrund von im Privatleben gesetzten, fehlerhaften Verhaltensweisen richtig und opportun sind.

Disziplinäre Einschränkungen, die das Privatleben betreffen, müssen in der Privatwirtschaft üblicherweise nur Personen, denen aufgrund ihrer Position eine gewisse Repräsentanzfunktion zukommt, in Kauf nehmen. Für den öffentlichen Bereich ist zu bedenken, dass die Bestimmung des BDG nicht nur für Exekutivbeamte und jene Bundesbediensteten dient, denen aufgrund ihrer exponierten Stellung eine Vorbildfunktion zukommt, sondern auch jeden kleinen Innendienstbeamten.

Auf der anderen Seite ist es einsichtig, dass der Staat für seine Bediensteten eine Art Regulativ besitzen möchte, um die Glaubwürdigkeit seiner Vertreter und Institutionen - zumindest auf einem Mindestniveau - zu erhalten. Zweifellos bieten der Polizist, der betrunken mit dem Auto nach Hause fährt, um am nächsten Tag Verkehrssünder zu strafen, der Ministerialbeamte, der seine Frau in der Öffentlichkeit verprügelt, sowie der koksende Drogenfahnder ein unerträgliches Bild.

Entsprechende dienstrechtliche Konsequenzen, die immer einen Eingriff in die Privatsphäre darstellen, sollten sich ausschließlich auf tatsächlich strafbare Verhaltensweisen beziehen und nicht auf rein gesellschaftlich unerwünschte. Der regelmäßige Bordellbesuch oder das Zusammenleben mit mehreren Partnern mögen für die Öffentlichkeit kein schönes Bild bieten, sollten aber letztlich als Verhaltensweisen, die gegenüber dem Normalbürger in keiner Weise geahndet werden, auch für Beamte keine dienstrechtlichen Konsequenzen mit sich bringen.

Weiters ist zu fordern, dass bei Verhängung disziplinärer Sanktionen zumindest eine gewisse Mindestintensität eines störenden Verhaltens erreicht werden muss, um dienstrechtliche Konsequenzen mit sich zu bringen.

Archiv --> VwGH Erkenntnis 2005/09/0044

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