2004/03/19 WARNUNG vor dem UTA-Servicetool MyZone
Servicetool soll Benutzer über Downloadlimit informieren - UTA-Kunde wurde mit 40%iger Datentransfer-Nachverrechnung konfrontiert - fragwürdige UTA-Reaktion - Bei unplausiblen Nachverrechnungen von Datentransfers ('Downloads') wird Gebühreneinspruch empfohlen - Verbesserter Konsumentenschutz bei Schwellwertvereinbarungen notwendig
Mit Hilfe von MyZone verspricht die UTA die Kontrolle des monatlichen Transferlimits. Darauf hatte sich ein UTA-Kunde verlassen und gezielt sein Limit von 1000 MB 'angesurft'. Nun wurde er mit einer Nachverrechnung von 439 MByte konfrontiert.
Fragwürdige UTA-Reaktion
Uns liegt ein umfangreicher Briefwechsel vor, aus dem hervorgeht, dass das UTA-Tool 'MyZone' ja bloß unverbindlich sei, keineswegs zur Berechnung herangezogen werden dürfe und wenn man sich über seinen korrekten Internetverkehr informieren wolle, 'halt ein entsprechendes Tool aus dem Internet downloaden müsse'.
Auch wenn die Nachverrechnung mit rund 23 EUR vergleichsweise 'bescheiden' ist, argumentiert der verärgerte Kunde mit einem enormen Körberlgeld für die UTA. Bei mehreren zehntausend Breitbandkunden (UTA-Selbstdarstellng) und nur einer durchschnittlichen Ungenauigkeit von 10% käme theoretisch ein Körberlgeld von einigen 100.000 EUR pro Jahr zusammen. Teilweise durch die Nachverrechnung, teilweise schlicht dadurch, dass die Kunden weniger surfen, als eigentlich vereinbart ist.
Rechtsposition der UTA offenbart Regelungslücke
Tatsächlich ist der Verweis der UTA auf die Unverbindlichkeit von MyTool rechtlich problematisch. Grundsätzlich erlauben zwar die derzeitigen Telekom-Bestimmungen einen Informationsausschluss über den tatsächlichen Leistungsverbrauch, doch müsste dieser Ausschluss gegenüber Konsumenten so vereinbart werden, dass er auch zweifelsfrei zur Kenntnis gebracht wird.
Gerade das Konsumentenschutzgesetz geht davon aus, dass 'für Konsumenten nachteilige Bestimmungen' nicht bloß in allgemeinen Geschäftsbedingungen 'versteckt' werden dürfen, sondern dem Konsumenten so zur Kenntnis gebracht werden müssen, dass er ihre Bedeutung auch bei flüchtiger Betrachtungsweise des Vertrages versteht. Einen Anhaltspunkt dazu bietet die OGH-Entscheidung zu den Banken 4 Ob 179/02f .
Wird ein Messinstrument zur Verfügung gestellt, wird daher immer zu prüfen sein, ob der Konsument tatsächlich ausreichend über Fehleranfälligkeit und Unverbindlichkeit der Messung informiert wurde. Nachträglich ein Mess-Tool als 'unverbindlich' zu deklarieren, wird zuwenig sein.
Hans G. Zeger: 'Insgesamt ist jedoch die Verbrauchersituation für Mengen- und Zeitvereinbarungen im Telekom- und Internetbereich unbefriedigend. Während es bei Strom- oder Erdgas-Anlagen selbstverständlich ist, dass der Kunde laufend seinen Energieverbrauch ablesen kann, verstecken sich die Telekom-Anbieter hinter der angeblichen technischen Schwierigkeit einer laufenden Verbrauchsmessung.'
Diese Verbrauchsmessungen sind jedoch technisch möglich (da sie von den Telekomanbietern zur Gebührenberechnung durchgeführt werden) und wirtschaftlich zumutbar, da heute kaum ein Internet/Telekom-Anbieter erst zu Monatsende alle Einzeldaten auswertet. Spätestens zum Abrechnungszeitpunkt ist sowieso ein Einzelentgeltnachweis (§100 TKG) kostenfrei bereitzustellen.
Novellierung der Telekombestimmungen notwendig
Da im hart umkämpften ISP/Telekom-Markt immer mehr sogenannte Schwellwert-Vereinbarungen geschlossen werden, besteht aus Konsumentensicht verstärkter Handlungsbedarf.
Gemeinsames Merkmal von 'Schwellwert-Vereinbarungen' ist, dass bis zu einem bestimmten Mengen- oder Zeitlimit nur eine pauschalierte Verrechnung bzw. ein sehr geringes Verbrauchsentgelt verrechnet wird und anschließend das Entgelt stark ansteigt. Damit unterscheiden sich derartige Vereinbarungen wesentlich von Rabatt-Vereinbarungen, die bei steigendem Verbrauch die Leistung billiger machen und aus Konsumentensicht unbedenklich sind.
Für alle 'Schwellwert-Vereinbarungen' sollten daher die Anbieter verpflichtet werden, geeignete Mechanismen bereitzustellen, die das Überschreiten der Limits erkennbar machen lassen. Dies muss nicht unbedingt ein vollautomatisches Onlinetool sein, es kann dies auch eine automatische Sperre + manuelle Freigabe durch den Benutzer bei Erreichen des Limits sein. Es könnten dies aber auch Informationen am Ende oder Beginn der nächsten Sitzung über den tatsächlichen Zeit- oder Mengenverbrauch sein.
Jedenfalls Gebühreneinspruch machen
Solange weder die gesetzliche Verpflichtung zur Verbrauchsinformation besteht, noch der Telekomanbieter freiwillig dazu bereit ist, sollte bei jeder nicht-plausiblen Abweichung eines Verbrauchsentgelts ein Einzelentgeltnachweis verlangt werden und ein Gebühreneinspruch erfolgen.
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