2001/11/21 OGH entscheidet bundesheer.at-Domain-Streit
Der OGH hat nunmehr endgültig den Domainnamen bundesheer.at dem BMLV zugesprochen. Im wesentlichen wurde argumentiert, daß eine Bezeichnung nicht irreführend sein darf und daher die Angabe 'Bundesheer' auch zu einem Inhalt über das Bundesheer führen muß. Die Vertretung des Bundesheeres obliegt jedoch ausschließlich dem BMLV.
Diese Entscheidung deckt sich sowohl mit der jüngsten FPO-Entscheidung, aber auch mit der Adnet-Entscheidung und einer Reihe anderer Ortsnamensentscheidungen. Wesentlicher Grundzug ist, dass bei einem Domainnamen einerseits Namensrechte, Wettbewerbsrechte, der Aspekt der Irreführung, aber auch das Rechts 'First Come - First Serve' abzuwägen sind.
Besonders im Bereich von Ortsnamen, Regionsnamen und sonstigen umgangssprachlichen Bezeichnungen wird bei der Verwendung als Domainanmen, mangels eines namensrechtlichen Schutzes und sofern keine Irreführung vorliegt, das Recht 'First Come - First Serve' zu Zuge kommen.
Aus der Sicht der ARGE DATEN ist diese Entwicklung zu begrüßen, da einerseits für die langjährigen Betreiber diverser regionaler oder themenspezifscher Portale Sicherheit geschaffen wird, daß sie ihre Namen behalten können, andererseits wird das bloß sammeln von Markennamen als Domainnamen (Stichwort 'Domain-Grabbing') und das gewinnbringende Weiterverkaufen unterbunden.
Archiv --> http://www2.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=RECHTS-LINKS
|