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2004/12/17 Entscheidungspraxis der DSK
Analyse der laufenden Verfahren 2004
Bei Beschwerden vor der Datenschutzkommission ist ein langer Atem notwendig - Höchstzulässige Verfahrensdauer wird regelmäßig überschritten - Selbst die vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Fristen werden ignoriert - Nach 25 Jahren Datenschutzgesetz existieren noch immer keine wirksamen Verfahren zur Rechtsdurchsetzung

Die Beschwerde bei der DSK

Wird eine Beschwerde bei der Datenschutzkommission eingebracht, so hat diese in der Regel sechs Monate Zeit, über den Fall zu entscheiden. Erlässt sie fristgerecht keinen Beschluss, kann eine Säumnisbeschwerde an den VwGH gerichtet werden. Dieser hat die DSK innerhalb von drei Monaten aufzufordern, einen Beschluss zu erlassen, wofür ihr wiederum drei Monate Zeit eingeräumt wird. Im äussersten Fall kann es daher mehr als ein Jahr dauern, bis der Betroffene sich in seinem Recht bestätigt findet. Oftmals lenken die belangten Unternehmen jedoch schon im Verfahrenswege ein, wodurch eine Beschwerde unnötig wird.


2004 dreißig Verfahren vor der DSK

Im Jahr 2004 betreute die ARGE DATEN rund dreißig Fälle, bei denen eine Datenschutzverletzung beanstandet wurde und zu denen Beschwerden an die DSK gerichtet wurden.

Zehn dieser Fälle warten darauf, von der DSK fristgerecht entschieden zu werden.
In knapp zehn Fällen waren Säumnisbeschwerden an den VwGH gerichtet worden. Dieser hatte jeweils zugunsten der Beschwerdeführer entschieden. Eine Reihe dieser Fälle wurden jedoch trotzdem nicht von der DSK abgeschlossen, in einem Fall hatte die DSK sogar die ihr aufgetragene dreimonatige Nachfrist überschritten und keinen Beschluss erlassen.

Bei weiteren 10 Fällen wurde Säumnisbeschwerde an den VwGH gerichtet, die noch nicht entschieden sind bzw. werden diese Beschwerden vorbereitet.

Bei den restlichen Beschwerden ist mittlerweile eine DSK-Entscheidung ergangen oder die 6-Monatefrist noch nicht abgelaufen.


Verschiedene Inhalte

80% dieser Fälle betreffen Beschwerden wegen mangelhafter Auskunftserteilung durch Adressverlage, wobei die Betroffenen meist nur darüber informiert werden wollen, welche ihrer Daten die Unternehmen gespeichert haben, von wem die Daten stammen und wie die Daten verwendet werden. Mit Hilfe dieser Informationen wäre es möglich beim ursprünglichen Unternehmen die Weiterverbreitung zu unterbinden.

Die anderen Fälle beziehen sich auf das Bildungsdokumentationsgesetz und über fehlerhafte bzw. irreführende Bonitätsinformationen.


Beschwerdethema ist nicht Ursache für die Verfahrensverschleppung durch die DSK

Inhaltlich scheint die DSK jedenfalls keine Fälle vorzuziehen - fast 70% der Beschwerden entschied sie nicht fristgerecht, unabhängig davon, welche Themenbereiche die Fälle behandelten.

Betrachtet man die Entscheidungen, die die DSK seit 2002 fällte, so benötigte sie dafür zwischen drei und sieben Monaten. Andere Beschwerdeverfahren laufen bereits seit mehr als einem Jahr.

Eine rechtliche Möglichkeit, besonders die Standardverfahren (etwa die Beschwerden zur unzureichenden Datenschutzauskunft) zu beschleunigen, gibt es nicht. Die Mithilfe der Beschwerdeführer, aber auch die der Beschwerdegegner kann die Dauer des Verfahrens zwar entscheidend beeinflussen - letzlich liegt es jedoch in der Verantwortung der DSK, wie schnell die Betroffenen ihrem Recht Geltung verschaffen können.


Verwaltungsgerichtshofbeschwerde einbringen

Wir empfehlen allen Betroffenen, die unter der langen Verfahrensdauer der DSK leiden, nach Ablauf der Sechs-Monatefrist unbedingt eine VwGH-Beschwerde einzubringen. Diese Beschwerde muss zwar von einem Anwalt eingebracht werden, die Kosten werden jedoch von der Republik Österreich rückerstattet.


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