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Analyse der laufenden Verfahren 2004 Bei Beschwerden vor der Datenschutzkommission ist ein langer Atem notwendig - Höchstzulässige Verfahrensdauer wird regelmäßig überschritten - Selbst die vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Fristen werden ignoriert - Nach 25 Jahren Datenschutzgesetz existieren noch immer keine wirksamen Verfahren zur Rechtsdurchsetzung Die Beschwerde bei der DSK In knapp zehn Fällen waren Säumnisbeschwerden an den VwGH gerichtet worden. Dieser hatte jeweils zugunsten der Beschwerdeführer entschieden. Eine Reihe dieser Fälle wurden jedoch trotzdem nicht von der DSK abgeschlossen, in einem Fall hatte die DSK sogar die ihr aufgetragene dreimonatige Nachfrist überschritten und keinen Beschluss erlassen. |
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