2006/03/22 VfGH verpasst Datenschutzkommission "Nichtgenügend"
VfGH hebt Bescheid der Datenschutzkommission (DSK) auf - gleichzeitig kräftige "Watschen" zu Spruchpraxis der Datenschutzkommission (DSK) - Polizei verweigerte Löschung veralteter Daten - Datenschutzkommission verweigerte Betroffenen ihre gesetzlichen Rechte - Betroffene sollten gegenüber Polizeidienststellen stärker auf Einhaltung des DSG achten
VfGH hebt Bescheid der DSK wegen Willkür und gehäufter Verkennung der Rechtslage auf
Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis B 1590/03-10 (12/2005) den Bescheid der Datenschutzkommission K120.846/0007-DSK/2003 wegen Verfassungswidrigkeit auf, weil der Betroffene in seinem verfassungsgesetzlich gewährleistetem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden war.
Der Beschwerdeführer wurde von der BPD-Wien wegen Verdachts nach § 209 StGB ("Gleichgeschlechtliche Unzucht") zur Anzeige gebracht. Mit August 2002 trat die Bestimmung des § 209 StGB außer Kraft und der Beschwerdeführer begehrte die Löschung der bei der BPD-Wien in seiner Sache vorhandenen Daten.
Da die BPD-Wien dem Begehren des Beschwerdeführers nicht Folge leistete, erhob dieser Beschwerde an die Datenschutzkommission wegen Nichtvornahme der beantragten Löschung der über ihn verarbeiteten Daten.
Die DSK lehnte den Löschungsantrag ebenfalls ab und ordnete lediglich an, dass die Karteikarte und das sogenannte Kr-Protokoll dahingehend zu ergänzen seien, dass die Staatsanwaltschaft die erstattete Strafanzeige zurückgelegt und kein gerichtliches Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer durchgeführt werde.
Sicherheitsbehörden sind nach § 63 Abs 1 iVm § 61 SPG von Amts wegen verpflichtet, Daten über die Einleitung von Ermittlungen im Dienste der Strafrechtspflege, insbesondere im Hinblick auf das weitere Schicksal der polizeilichen Ermittlungen zu ergänzen, z.B. der Zurücklegung der Anzeige nach § 90 StPO, Freispruch von der Anklage durch Urteil usw.. Ein Unterbleiben der Aktualisierung des weiteren Schicksals sicherheitsbehördlicher Erhebungen hat die Unrichtigkeit der gespeicherten Daten zur Folge.
Die Datenschutzkommission hat die Rechtslage dadurch verkannt, dass sie vermeint, Steckzettelindex und Protokolleintragungen seien manuelle Dateien, die lediglich dem inneren Dienst zuzuordnen sind. Der VfGH hatte in seiner Entscheidung B 1158/03 bereits dargelegt, dass Daten von Personen, die sich auf sicherheitspolizeiliche Maßnahmen beziehen, nicht dem inneren Dienst zugerechnet werden.
Unzureichende Interessensabwägung
Die Datenschutzkommission hat aber nicht nur die Rechtslage verkannt, sondern hat auch die in solchen Fällen gebotene Interessensabwägung nicht ausreichend vorgenommen. Sie hat nicht dargelegt, inwieweit für eine rechtsstaatliche Kontrolle auch eine nicht personenbezogene Aktenevidenz möglich wäre.
Schließlich hat die Datenschutzkommission mit der von ihr als Richtigstellung gedachten Anordnung zur Ergänzung von Steckzettel und Protokoll gezeigt, dass sie den konkreten Sachverhalt außer Acht gelassen hat.
Der VfGH hat festgestellt, dass die DSK den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzte, da sie Willkür geübt hat. Ein willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes, vor.
Die Eintragungen in die Steckzettelkartei als auch in das Kr-Protokoll sind daher zu löschen.
Bedenklich erscheint die Rechtssprechung der DSK im Hinblick auf das Löschungsbegehren auch deshalb, da sämtliche anderen Sicherheitsbehörden, die mit Löschungsanträgen wie jenem des Beschwerdeführers konfrontiert waren, die Vormerkungen betreffend § 209 StGB auf Grund dessen Außerkrafttretens problemlos gelöscht haben. Es stellt sich für den objektiven Betrachter die Frage, wie kann die DSK zu einer derartigen Entscheidung kommen und warum muss diese schließlich vom VfGH korrigiert werden, während alle anderen Sicherheitsbehörden gesetzeskonform vorgehen.
ARGE DATEN durch VfGH bestätigt
Wie bereits im o.a. Fall erörtert, hat der VfGH festgestellt, dass die Datenschutzkommission ein willkürliches Verhalten zu Tage legte und dass ein gehäuftes Verkennen der Rechtslage gegeben war.
Die ARGE DATEN sieht sich mit diesem Urteil in ihrer Einschätzung in zahlreichen anderen Fällen bestätigt, dass die DSK willkürlich vorgehe und es insbesondere beim Ermittlungsverfahren große Defizite gibt, das Parteienvorbringen, wie z.B. Antrag auf Zeugeneinvernahmen, zur Gänze ignoriert werden. Die DSK nimmt Behauptungen von Behörden von vornherein als richtig hin, ohne dass von der belangten Behörde konkrete Beweise für ihre Behauptungen verlangt werden (z.B. Zustellnachweise usw.), während vom Beschwerdeführer für anderslautende Sachverhaltsdarstellungen umfassende Beweise verlangt werden, die oft schon allein deswegen nicht zu erbringen sind, da die Unterlagen ausschließlich den Behörden zugänglich sind.
Problematisch ist auch die äußerst lange Verfahrensdauer vor der DSK, von 100 Verfahren werden nur wenige innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist von 6 Monaten erledigt. Auffallend ist auch, dass die Qualität der einzelnen Ermittlungsverfahren von dem jeweiligen Sachbearbeiter abhängt. Dies spiegelt sich in der Feststellung des VfGH – dem gehäuften Verkennen der Rechtslage durch die DSK wieder.
Konsequenzen für Betroffene
Für Betroffene bedeutet diese VfGH-Entscheidung verstärkt bei der Polizei auf Einhaltung von Grundrechten zu achten. Auch ungerechtfertigte Anhaltungen, Ausweiskontrollen, Befragungen als Zeugen oder völlig unberechtigte Anzeigen durch "freundliche" Nachbarn führen derzeit zu Einträgen im polizeilichen elektronischen Kriminalinformationssystem ("EKIS"). Eintragungen, die nicht mehr gelöscht werden. Wir empfehlen daher allen Personen, die - aus welchen Gründen auch immer - in den letzten 10 Jahren Kontakt mit der Polizei hatten, Anfragen und gegebenenfalls auch Löschungsbegehren bei der Polizei zu stellen. Zuständig ist einerseits das Innenministerium, andererseits die örtliche Sicherheitsdirektion. Die ARGE DATEN hat einen Musterbrief für Auskünfte und Löschungen entwickelt, die Liste der Polizeidienststellen findet sich unter: http://www2.argedaten.at/php/cms_monitor.php?question=DSG-POLIZEI
Unabhängigkeit der DSK noch immer nicht gegeben
Die Behörden"freundlichkeit" der DSK steht auch im Zusammenhang mit der Problematik, dass es sich bei der Datenschutzkommission um keine vollkommen unabhängige Verwaltungsbehörde mit richterlichen Einschlag handelt. Die EU hat daher schon seit längerem ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich wegen mangelhafter Umsetzung der Datenschutzrichtlinie laufen.
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