1996/05/17 Musterprozess gegen dubiosen 'Branchenbuch'-Verlag beendet
Irrtümliche gezahlte Geldbeträge können zurückgefordert werden. Dubiose Branchenbuchverlage kassieren mit vorgetäuschten Rechnungen - ARGE DATEN führt Musterprozeß gegen Telefax & Branchenbücherverlag Dittmar Otto Hock - Verfahren zeigt, daß Opfer von Adreßbuchverlagen nicht wehrlos sind.
Immer wieder erhalten Gewerbetreibende, Ärzte und Freiberufler Zusendungen, die auf den ersten Blick wie Rechnungen aussehen, in Wirklichkeit aber Angebote von sogenannten Fax- und Telefonverzeichnissen sind. Die Leistung, die der unfreiwillige Kunde mit der Einzahlung kauft, ist ein Inserat von höchst zweifelhaftem Werbewert. Die Firmen FAXDATA, TECOM, MULTI DATA und andere dürften auf diese Art ziemlich viel Geld 'verdient' haben.
TBV - Telefax & Branchenbücherverlag Dittmar Otto Hock
Im November 1993 verschickte der 'TBV - Telefax & Branchenbücherverlag Dittmar Otto Hock' Erlagscheine nach obigem Muster. Wer den aufgedruckten Betrag von 6.967,80 S bezahlte (etwa 550 Personen haben es getan), erhielt dafür ein Inserat in einem völlig unbrauchbaren Branchenbuch. Bei vielen eingetragenen Ärzten fehlt sogar die Fachrichtung.
Viele haben ihren Irrtum erst bemerkt, als Dittmar Otto Hock ein Jahr später eine neue Rechnung verschickte - mit dem Hinweis , man müsse laut Kleingedrucktem nun jährlich zahlen.
ARGE DATEN führte Musterprozess
Viele Betroffene wandten sich an die ARGE DATEN, die mit Hilfe des Wiener Rechtsanwalts Dr. Thomas Höhne juristisches Neuland betrat und einen Musterprozeß führte, dessen Ziel es war, die Rückzahlung der irrtümlich eingezahlten Beträge zu erreichen. Erstmals konnte ein Branchenbuchverleger gezwungen werden, einen Teil des Geldes zurückzuzahlen.
Der Prozeß hat gezeigt, daß durch irrtümliche Einzahlung von Erlagscheinen kein gültiger Vertrag entsteht und daß sehr wohl Geld zurückgefordert werden kann.
Jenen Personen, die den Erlagschein aufgrund seiner irreführenden grafischen Gestaltung mit der Rechnung der Gelben Seiten des Amtlichen Telefonbuchs oder mit einem anderen Branchenbuch verwechselt haben, mußte Hock den Betrag zurückzahlen. Wer aber grundsätzlich jeden einlangenden Zahlschein bezahlt, ohne ihn zu prüfen, kann sein Geld nicht zurückfordern. Erfolglos blieben auch jene Personen, die - unter Druck gesetzt - ein zweites Mal gezahlt haben. Sie konnten sich bei der zweiten Zahlung nicht mehr auf Irrtum berufen.
Mag. Dieter Kronegger: 'Wer bereits einmal einen solchen Erlagschein irrtümlich bezahlt hat, sollte sich keinesfalls unter Druck setzen lassen, nochmals zu zahlen. Auch dann nicht, wenn der Adreßbuchverleger oder sein Anwalt mit dem Kleingedruckten drohen.'
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