2009/06/30 Änderung im Sozialversicherungsgesetz erlaubt neue bürokratische Überwachung
Geplante Änderung erlaubt Sozialversicherungen Schnüffeldienste zu Lebensgemeinschaften nicht nur die Daten von Versicherten, sondern aller auf einer Adresse lebender Menschen dürfen in Zukunft abgefragt werden - Lebensgemeinschaften sollen damit überwacht werden können - Stellungnahme der ARGE DATEN zum Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2009 - SVÄG 2009
Der Gesetzgeber hat das Sozialversicherungs- Änderungsgesetz 2009 in Begutachtung gebracht. Aus datenschutzrechtlicher Sicht relevant sind die Novellierungen zu § 360 ASVG.
Der Entwurf des neuen § 360 Abs 3 ASVG soll die Sozialversicherungsträger und den Hauptverband dazu berechtigen, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das Adressregister des Vermessungsgesetzes zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben, notwendig ist.
Gemäß dem Entwurf zu § 360 Abs 6 ASVG sollen Abfragen der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes aus dem Zentralen Melderegister auch nach dem Auswahlkriterium der Anschrift (Wohnadresse) zulässig werden, dies zur Überprüfung von Angaben über das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, soweit dies für die Feststellung eines Leistungsanspruches notwendig ist.
Die geplante Änderung des § 360 Abs 3 ASVG - Einsicht in Adressregister
Festzuhalten ist, dass nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund Sozialversicherungen und Hauptverband zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Einsichtnahme in das Adressregister nach § 9a VermG benötigen würden. Das Adressregister enthält geokodierte Adressen von Grundstücken und Gebäuden, die von der örtlich zuständigen Gemeinde vergeben wurden und ist zunächst kein Zusammenhang mit den Angelegenheiten der Sozialversicherung ersichtlich, weshalb die Berechtigung zur Einsichtnahme hinsichtlich ihrer Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit fragwürdig scheint. Räumliche Vermessungskoordinaten, Katastralnummern und ländliche Vulgobezeichnungen dürften für die Tätigkeit der Sozialversicherung vom Informationsgehalt her entbehrlich sein.
Auch die Erläuternden Bemerkungen bieten leider keinen Anhaltspunkt dafür, was der Hintergrund der geplanten Regelung ist, sondern leider nur allgemeine Informationen zum Adressregister, die ohnedies überall verfügbar sind. Der Sinn Erläuternder Bemerkungen wird auf diese Weise nicht erfüllt.
Zu vermuten ist allenfalls, dass der Gesetzgeber den Sozialversicherungen vor allem ermöglichen möchte, die Daten „Eignung des Gebäudes für Wohnzwecke“ bzw. „Nutzung des Gebäudes nach den Vorgaben der Gemeinde“ einzusehen, weil vermeint wird, dadurch zB „Scheinmeldungen“, die möglicherweise sozialversicherungsrechtlich relevant sein könnten, aufdecken zu können.
Auch dieses Ansinnen ist aber insoferne nicht einsichtig, als die bisher bestehenden Möglichkeit zur Einsichtnahme in Grundbuch und Melderegister wohl mehr als ausreichend sein müssen, um eine entsprechende Aufgabenerfüllung zu ermöglichen. Aus dem Grundbuch ergibt sich ohnedies bereits, ob auf einer entsprechenden Adresse ein Gebäude befindlich ist oder nicht. Die entsprechenden Daten des Adressregisters sind überdies rein subjektive Meldungen der einzelnen Gemeinden, die hinsichtlich ihrer Vertrauenswürdigkeit mehr als fragwürdig sind.
Insbesondere ist es ein großer Unsicherheitsfaktor, ob entsprechende Benutzungsänderungen auch rechtzeitig berücksichtigt werden. Ein desolates, zu Wohnzwecken ungeeignetes Gebäude kann etwa revitalisiert werden. Sofern dies durch die Gemeinde nicht ans Adressregister gemeldet wird, könnte ein fehlerhafter Eintrag künftig beim Bezug von Versicherungsleistungen Probleme verursachen. Aufgrund des Eintrags „zu Wohnzwecken ungeeignet“ könnte der Sozialversicherungsträger etwa von einer Scheinmeldung ausgehen und würden dann unsinnige Belästigungen folgen.
Positiver Effekt ist durch solche bürokratische Registermaßnahmen keiner zu erwarten, da wohl niemand, der - trotz fehlendem Wohnsitz im Bundesgebiet- Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen möchte, so unbedarft sein wird, sich in ein rein betriebliches oder landwirtschaftliches Gebäude zu melden.
Die geplante Änderung des § 360 Abs 6 ASVG - ZMR-Adressabfrage
Während bei der Änderung des § 360 Abs 3 ASVG allenfalls erahnt werden kann, was der Gesetzgeber damit bezweckt, wird dies bei der geplanten Änderung des § 360 Abs 6 ASVG wesentlich deutlicher.
Ziel ist es, den Sozialversicherungsträgern auch nach dem Kriterium der Wohnadresse die Einsicht in das Melderegister zu ermöglichen, dies zur Überprüfung von Angaben über das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes. Die Ergebnisse solcher Abfragen sollen zwar lediglich einen Anhaltspunkt bei der Ermittlung des Tatbestandes des gemeinsamen Haushaltes darstellen, dennoch wird sich künftig wohl jeder darauf gefasst machen müssen, dass bei Versicherungsangelegenheiten im Melderegister überprüft wird, wer an seiner Wohnadresse noch gemeldet ist.
Begründet wird die geschaffene Abfragemöglichkeit damit, dass dadurch die Überprüfung von Angaben in Verfahren, bei denen es zu ermitteln gilt, welche Personen (EhepartnerInnen, Lebensgefährten, Angehörige und andere Personen) im gleichen Haushalt mit der versicherten Person leben, wesentlich erleichtern würden.
Dies scheint insoferne überaus fragwürdig, als - wie der Gesetzgeber in den Erläuternden Bemerkungen- auch implizit selbst zugibt- die Frage einer gemeinsamen Meldung nur überaus beschränkten Aussagewert über die Frage des „gemeinsamen Haushalts“ hat. (dazu etwa VwGH 2003/13/0141) Aufgrund bestehender Judikatur kann der Gesetzgeber nicht automatisch die Angaben des Melderegisters zugrunde legen, wenn es darum geht, über die Frage eines „gemeinsamen Haushalts“ zu urteilen und wird deshalb im Entwurf auch nur von einem „Anhaltspunkt“ gesprochen.
Für Betroffene besteht allerdings das Problem, dass aufgrund des Stands des Melderegisters für sie eine Situation der „Beweislastumkehr“ entsteht, die Erläuternden Bemerkungen sprechen diplomatisch von einem „Anhaltspunkt für eine weitere Ermittlungstätigkeit“.
Was der Gesetzgeber sich darunter vorstellt, bleibt unklar- zu hoffen ist, dass zumindest keine persönliche Einschau durch Organe der Sozialversicherung geplant ist. In der Praxis wird es wohl so laufen, dass für den Fall, dass aufgrund des Melderegisters (k)eine Meldung an der selben Wohnadresse ersichtlich ist, Betroffene aufgefordert werden könnten, Bescheinigungen zu erbringen. (Unterlagen über Stromverbrauch, Zeugen, etc..) Bei Nichtmitwirkung könnte drohen, dass zumindest in erster Instanz eine Verweigerung von Leistungen aus der Versicherung droht.
Wer weiß, wie unzuverlässig das Melderegister ist, ahnt bereits, was aufgrund der vorgesehenen Gesetzesänderung sowohl auf Betroffene als auch die Bearbeiter der Versicherungsträger zukommen wird. Teilweise befinden sich Uraltmeldungen im Zentralen Melderegister, welche bei einer gemeinsamen Wohnadresse zu einer entsprechenden Ermittlungstätigkeit des Sozialversicherungsträgers führen können. Resultat: Unsinnige Bürokratie und Kosten sowie unzumutbare Belästigungen für die Versicherten.
Zu befürchten ist jedenfalls hinsichtlich der geplanten Bestimmung, dass diese systematisch zur Schikane oft hilfsbedürftiger Personen herangezogen werden könnte. Es ist zu befürchten, dass - unter Verweis auf die neue Bestimmung- Versicherte dazu genötigt werden, persönliche Daten von Person, die im selben Haushalt gemeldet sind, bekannt zu geben, unabhängig davon, ob diese für den gewünschten Leistungsbezug überhaupt irgendeine Relevanz haben.
Ausweitung der Überwachungsbefugnisse ist abzulehnen
Die geplanten Änderungen bringen lediglich unnötige, bürokratieintensive Aufgaben für die Versicherungsträger und sinnlose Belästigungen für Versicherte. Erinnert sollte daran werden, dass der Empfang von Leistungen aus eine Versicherung kein Gnadenakt sondern ein Anspruch ist, für dessen Erhalt der Betroffene auch Beiträge gezahlt hat. Sinnwidrig scheint es, einerseits zu jammern, dass die Versicherungsträger überlastet sind bzw. bestehende Kosten nicht tragen können, andererseits sinnlose Zusatzaufgaben zu schaffen. Der Spareffekt der geplanten Maßnahmen wird gleich null sein, da professionelle Sozialbetrüger erfahrungsgemäß klug genug sind, sich mit bestehenden Gesetzes vertraut zu machen und daher wohl künftig genau darauf achten werden, dass der Melderegister „passt“. Übrig bleiben werden jene, die einen tatsächlichen Leistungsanspruch haben, aufgrund der vorgesehenen „Spitzelbestimmungen“ aber Probleme haben , diesen auch zu belegen.
Die ARGE Daten lehnt daher diese bestimmungen im vorgesehenen Entwurf ab.
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