2006/03/21 Wirtschaftsdatenbank des KSV ohne gesetzliche Anordnung
Die Datenschutzkommission stellte fest(DSK K211.593/0011-DSK/2005), dass der vom KSV geführten Wirtschaftsdatenbank über die Bonität österreichischer Unternehmen die gesetzliche Anordnung fehlt und dass die vom KSV erteilte Auskunft, dass die Auskunft über Bonitätsdaten auf Wunsch des Betroffen unterbleibt, unzulässig ist.
Der Kreditschutzverband ist ein Verein, der über eine Gewerbeberechtigung als Kreditauskunftei verfügt. Er betreibt unter anderem die „Wirtschaftsdatenbank“, in der sich zahlreiche Informationen zu österreichischen Firmen befinden.
Neben den Firmenbasisdaten (Firma und Adresse) zählen dazu auch vom KSV selbst entwickelte Kriterien für Bonitätsbewertungen. Diese Wirtschaftsdatenbank kann in verschiedenen Varianten von "Jedermann" gegen Zahlung einer Gebühr abgefragt werden.
Ein Einzelunternehmen im Finanzdienstleistungsbereich erachtete das Ergebnis der Bonitätsbewertung als unvollständig bzw. unrichtig, da nicht alle Vermögenswerte in die Bewertung miteinbezogen wurden und forderte den KSV zu einer Richtigstellung der Bonitätsdaten auf. Da aber auch die geänderten Daten nicht den Vorstellungen des Einzelunternehmers entsprachen untersagte er es dem KSV über ihn gespeicherte Bonitätsdaten an Dritte weiterzugeben.
Der Kreditschutzverband kam diesem Wunsch des Einzelunternehmers zwar nach, jedoch erhielten Interessenten auf eine Abfrage über den betroffenen Einzelunternehmer folgende Mitteilung: "Die Firma wünscht, dass wir keine Auskünfte über sie erteilen. Aufgrund dieser Tatsache kann nicht unmittelbar auf eine verschlechterte Bonitätslage geschlossen werden."
Eine Wirtschaftsdatenbank ist eine öffentlich zugängliche Datei (§ 4 Z6 DSG 2000), das Bestehen einer Kostenpflicht für eine Anfrage ändert daran nichts, da auch Abfragen bei dem von den Gerichten geführten Grundbuch kostenpflichtig sind und das Grundbuch als öffentlich zugängliche Datei gilt.
Wirtschaftsdatenbank ohne gesetzliche Anordnung
Für die Aufnahme von Bonitätsdaten in die Wirtschaftsdatenbank existiert laut DSK keine gesetzliche Anordnung, ein Eintrag ist daher nur mit Zustimmung des Betroffenen zulässig.
Da für die Wirtschaftsdatenbank des KSV keine gesetzliche Anordnung besteht, empfiehlt die ARGE DATEN Betroffenen einen Widerspruch nach § 28 Abs. 2 DSG 2000 zu erheben, worauf der KSV alle vom Widerspruch umfassten Daten zur Gänze zu löschen hat.
Auch die Übermittlung des Hinweises durch einen Wirtschaftsauskunftsdienst, dass auf Wunsch des Betroffenen keine Auskünfte erteilt werden, ist nach der Rechtsansicht der Datenschutzkommission unzulässig (211.593/0011-DSK/2005). Der Hinweis, dass eine Auskunft auf Wunsch des Betroffenen unterbleibt, hat daher gemäß der Empfehlung der DSK zu unterbleiben.
Sanktionsmöglichkeiten der DSK
Werden Empfehlungen der Datenschutzkommission zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb der vorgegeben Frist (im konkreten Fall zwei Wochen) nicht entsprochen, so kann die DSK je nach Art und Schwere des Verstoßen von Amts wegen
1. ein Verfahren zur Überprüfung der Registrierung nach § 22 Abs. 4 DSG einleiten oder
2. Strafanzeige nach §§ 51 oder 52 DSG erstatten, oder
3. bei schwerwiegenden Verstößen der Wirtschaftsauskunftsdienste Klage vor dem zuständigen Gericht nach § 32 Abs. 5 DSG erheben.
Da Wirtschaftsauskunftsdienste mit der Erfüllung von rechtskräftigen Bescheiden immer wieder in Verzug geraten – die ARGE DATEN musste bereits Exekution auf die Erfüllung von Bescheiden der DSK gegen Wirtschaftsauskunftsdienste führen – wird die weitere Praxis des KSV und sonstiger Wirtschaftsauskunftsdienste besonders zu beobachten sein.
Mögliche Prozessflut gegen Wirtschaftsauskunfteien, wegen unzulässiger Verarbeitung von Bonitätsdaten
In einem Fall sprach der OGH einem Rechtsanwalt Schadenersatz wegen eines Eintrag in eine Wirtschaftsdatenbank ohne vorherige Verständigung zu.
Der OGH folgte in seiner Urteilsbegründung der Rechtssprechung der Datenschutzkommission, wonach personenbezogene Daten nur nach Treu und Glauben (§ 6 Abs. 1 Zif. 1 DSG) verarbeitet werden dürfen. Dies erfordert, dass Betroffene vor der Aufnahme in Wirtschaftsdatenbanken davon in Kenntnis gesetzt werden, bevor die Behauptung der Kreditunwürdigkeit einem sehr großen Personenkreis, nämlich möglichen zukünftigen Geschäftspartnern des Betroffenen übermittelt wird.
Wenn der OGH bereits bei diesem Verstoß gegen Treu und Glauben einen Schadenersatz zuspricht, so wird er Betroffenen mit größter Wahrscheinlichkeit auch einen Schadenersatz zusprechen, wenn der KSV und sonstige Wirtschaftsauskunfteien unrechtsmäßig, da gesetzlich nicht angeordnet - wie von der DSK in K211.593/0011-DSK/2005 festgestellt – Bonitätsdaten in Wirtschaftsdatenbanken aufnehmen und in der Folge an Interessierte weitergeben.
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