2004/06/09 Warnung vor Hausverwaltunge(n) II
Prangermethoden bei Miet-Zahlungsrückständen unzulässig - Möglichkeit des Schadenersatzes - Videoüberwachung der Wohnungstüren unzulässig - Zwangsweise Bekanntgabe des Mieternames bei Haus- oder Wohnungseingang unzulässig
Eine Reihe von Reaktionen löste unser Bericht über ein Haus, dessen personenbezogene Betriebskostenabrechnung auf einem bulgarischen Webserver veröffentlicht wurden. Wir fassen die wichtigsten Probleme zusammen.
Aushang von Mietzins- und Betriebskosten-Rückstandslisten
Bei einer Reihe von Hausverwaltungen scheint es laufende Praxis zu sein, ausstehende Miet- und Betriebskostenzahlungen im Haus öffentlich auszuhängen. In einzelnen Fällen wurden diese prangerartig auch direkt an der Tür des betroffenen Mieters angebracht.
Dabei wird nicht unterschieden, ob die Rückstände aus Säumigkeit oder auf Grund von Einsprüchen bei der Schlichtungsstelle oder Gericht offen sind. In allen Fällen wird offenbar versucht, mit diesem Aushängen die betroffenen Personen bei den anderen Bewohnern 'anzukreiden'. Besondere Wirksamkeit verspricht man sich in Wohnhäusern, bei denen die Mehrzahl der Bewohner Wohnungseigentümer sind und Betriebskostenausfälle ja von den anderen Eigentümern zu bezahlen wären.
In allen Fällen ist ein personenbezogener Aushang von Miet- oder Betriebskostenzahlungen, aber auch deren Rückständen oder auch nur der Höhe der zu zahlenden Beträge unzulässig. Erfolgt der Aushang in anprangernder Form, kann die derart bloßgestellte Person gem. §33 DSG 2000 auch einen immateriellen Schadenersetz für diese Bloßstellung verlangen. Zu Klagen wäre der datenschutzrechtliche Auftraggeber, in der Regel die Hausverwaltung.
Auch wenn, wie im Falle der Wohnungseigentümer grundsätzlich ein Einsichtsrecht in die Betriebskostengebarung besteht, ist ein Aushang unzulässig, da Wohnhäuser auch von Fremden frequentiert werden und damit vertrauliche Informationen veröffentlicht werden.
Unzulässige Videoüberwachung
Offenbar angespornt durch Bundesminister Strassers populistische Videoüberwachungspläne gehen immer mehr Hauseigentümer und deren Hausverwaltungen dazu über, Wohnhausanlagen mittels Video zu überwachen.
Hier muss an die beiden OGH-Entscheidungen (6Ob2401/96y, 7Ob89/97g) erinnert werden, die derartige Überwachungen nur unter ganz bestimmten Einschränkungen zulässt. (1) dürfen Videokameras nicht so installiert werden (inkl. Kameraattrappen), dass sie ausschließlich eine bestimmte Wohnung (Wohnungseingang, Zugang zu einer bestimmten Wohnung) überwachen und (2) ein Nachbargrundstück quasi 'mitüberwachen'. Diese Bestimmungen gelten selbstverständlich auch für Videoüberwachungen, die Wohnungsbewohner 'auf eigene Faust' installieren.
Mit der neuen Privatsphärebestimmung (§1328a ABGB) wäre auch in diesen Fällen, selbst wenn keine personenbezogene Datenverarbeitung stattfindet, ein Recht auf immateriellen Schadenersatz gegeben.
Zwangsweise Bekanntgabe des Namens an Haus- oder Wohnungstür
In einigen Fällen hatten auch Hausverwaltungen verlangt, dass bei den Gegensprechanlagen und/oder an der Wohnungstür der Name des Mieters angebracht wird. 'Dies sei Stil des Hauses', lautet in einem Fall die skurrile Begründung.
Es gibt eine Reihe von Personen die gute Gründe haben, dass ihr Name nicht genannt wird. Seien dies alleinstehende Frauen, aber auch Personen der Öffentlichkeit oder Personen, die in exponierten Berufen tätig sind.
Auch die zwangsweise Veröffentlichung des Namens an Haus- oder Wohnungstür stellt einen Eingriff in die Privatsphäre dar und ist ein Bruch der Geheimhaltungsinteressen gem. §1 DSG 2000. Die Bekanntgabe der Türnummer bei einer Gegensprechnlage ist ausreichend.
|