2009/08/31 OGH rügt Bank wegen falscher Meldung eines Verbrauchers in die KKE Mag. jur. Michael Krenn
Meldung "aufmüpfiger" Bankkunden an KKE und in "Warnliste der Banken" - auch nach gerichtlichem Vergleich oder Vollzahlung der Außenstände - Teilerfolg vor dem OGH
"Aufmüpfige" Bankkunden an die Konsumentenkreditevidenz (KKE) sowie die "Warnliste der Banken" anzukreiden ist in Österreichs Kreditwirtschaft zur vielgeübten Praxis geworden. Zum Teil wird dabei - im Sinne einer Datenlöschung - nicht einmal berücksichtigt, wenn Bankkunden vergleichsweise Zahlungen oder den aushaftenden Vollbetrag leisten. Schon eine Prozessführung gegen eine Bank kann ausreichen, die eigene wirtschaftliche Existenz zu gefährden. In einer neuen Entscheidung (6Ob236/08m) rügt nun der OGH die Praxis der Banken, Einträge in der KKE auch nach Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches nicht zu korrigieren.
Konsumentenkreditevidenz KKE
Die Konsumentenkreditevidenz (Kleinkreditevidenz), ist eine zum Zweck des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung vom Kreditschutzverband von 1870 (KSV) als Betreiber gemeldete Datenanwendung. Sie enthält Daten über Kreditverhältnisse, und zwar - im Unterschied zur Warnliste - auch "Positivdaten" (Daten über Kreditverhältnisse ohne Zahlungsanstand). Die KKE wird als Informationsverbund geführt, jedes einzelne Finanzinstitut ist für seine eigenen Einträge verantwortlich, jedoch können alle Finanzinstitute auf alle Daten zugreifen.
Die KKE steht den Banken, kreditgebenden Versicherungen und Leasingunternehmen im EWR als Informationsmittel zur Verfügung. Insbesondere im Zusammenhang mit der Verpflichtung - nach den Basel II-Richtlinien - Kreditwerber (Privatpersonen oder Klein- und Mittelbetriebe/KMUs) auf ihr Kreditrisiko hin zu überprüfen.
Streit um Kreditrückzahlung endete mit Vergleich
Die beklagte Bank hatte anlässlich der Gewährung von Krediten an den Kläger (einen Verbraucher) drei Kreditkonten eingerichtet. Da die Rückführung dieser Kredite strittig war, kam es zu einem Gerichtsverfahren, das mit einem Vergleich endete. Darin verpflichtete sich der Kläger, gegen Herausgabe verschiedener Unterlagen, zur Zahlung eines Vergleichsbetrages. In Folge überwies eine vom Kläger beauftragte GmbH eine Teilzahlung von 41.200 EUR auf ein Konto des Vertreters der Bank und machte dabei die Einlösung der Vergleichsforderung geltend.
Klage aufgrund Weitergabe unrichtiger Kreditkontodaten
Zum darauf folgenden Stichtag erstellte die Bank zu den Kreditkonten des Klägers Kontoauszüge, wobei die vor dem Vergleich bestehenden Sollsalden abzüglich eines Teils der getätigten Zahlung, als "Teilzahlung" saldiert wurden. Der Betroffene begehrte darauf hin - zunächst außergerichtlich, dann durch Klage - den Abschluss der Kreditkonten, die Ausbuchung der an diesem Tag zu Gunsten des Beklagten bestehenden Sollsalden, sowie die Eröffnung eines neuen Kreditkontos. Dieses neue Konto sollte eine Aufführung der vereinbarten Zahlungssumme, abzüglich der bereits getätigten Zahlung als Sollsaldo beinhalten.
Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vergleich habe Bereinigungswirkung gehabt. Wodurch die früher bestandenen Verbindlichkeiten durch eine neue Verbindlichkeit, in Höhe der Vergleichssumme, ersetzt wurden. Bei ordnungsgemäßer Buchführung wäre die Beklagte gemäß UGB und § 6 Abs 1 Z 1 und 4 DSG verpflichtet gewesen, die bisherigen Kreditkonten abzuschließen und ein neues Konto mit dem Anfangssollsaldo 190.000 EUR in die Geschäftsbücher aufzunehmen. Die Konten müssten also den richtigen Sachverhalt wiedergeben. Tatsächlich wiesen sie jedoch zum Stichtag (31. 12. 2006) einen um 88.959,94 EUR höheren Betrag zu Lasten des Beklagten aus. Außerdem sei dies bereits an Dritte, insbesondere den Kreditschutzverband, weitergegeben worden. Die fehlerhaften Kontodaten würden also auch in der KKE aufscheinen.
Die beklagte Bank wandte ein, durch den abgeschlossenen Vertrag sei nicht eine "vollständig neue Forderung" entstanden. Es handle sich lediglich um einen Neuerungsvertrag, wodurch keine Auswirkungen auf Nebenrechte und Nebenpflichten bestünden. Die Kreditkonten seien daher erst mit Einlangen des Vergleichsbetrags zu schließen, bis dahin sei man zu deren Weiterführung verpflichtet. Die vom Kläger begehrte Kontoführung sei inhaltlich unrichtig, da die bisherigen Kreditkonten lediglich interne Verrechnungskonten seien und daher intern sehr wohl als mit dem Vergleichsbetrag aushaftend geführt würden. Außerdem entstehe dem Kläger kein Nachteil, da seine Kreditverhältnisse nur in die KKE, nicht jedoch in die Warnliste der österreichischen Kreditinstitute aufgenommen wurden.
Teilerfolg vor OGH
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. In der Angelegenheit selbst vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, die Bank halte nach ihren eigenen Angaben falsche Daten aufrecht. Da sie zwar intern, nicht aber im Rahmen der Kontoauszüge die Reduktion durch den Vergleich berücksichtige und die Daten in der KKE nicht aktualisiere. Dadurch entstehe eine unrichtige Höhe und Abbildung einer wahrheitswidrigen Lage. Allerdings bezwecke das Datenschutzgesetz nur die korrekte Wiedergabe der Realität und diene nicht der Durchsetzung obligatorischer Ansprüche oder die Beklagte zur Vornahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen und Handlungen (wie etwa zu Eröffnung und Schließung von Konten) zu zwingen.
Im Gegensatz dazu räumte der OGH (nach § 32 Abs 2 DSG) dem Betroffenen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche ein. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf "Beseitigung" der Kreditkonten zu. Da aufgrund der Beendigung der Kreditverhältnisse die Fortführung - samt Aufnahme in die KKE - nicht mehr den Tatsachen entspreche und daher zu beseitigen sei. In welcher Form die Beklagte Forderungen für sich intern evident halte und gegenüber dem Kläger abrechne bzw. dokumentiere sei ihr überlassen. Einen Anspruch auf Führung eines bestimmten Kontos habe der Kläger jedenfalls nicht, die Beklagte wäre auch gar nicht berechtigt gewesen, ein neues Konto für ihn zu eröffnen.
Bewertung
Die entsprechende Entscheidung hat für den Betroffenen zumindest einen Teilerfolg vor dem OGH gebracht. Dass im Falle von Vergleichen die in der KKE eingemeldeten Beträge im Sinne der Datenrichtigkeit durch den Auftraggeber korrigiert werden, wäre zwar datenschutzrechtliche Selbstverständlichkeit, war aber bislang keineswegs geübte Praxis. Insbesondere im Fall der durch den KSV geführten Datenanwendung "Warnliste der Banken" führt ein gerichtlicher Vergleich und eine erfolgte Vollzahlung der Außenstände (nach Beendigung eines Streitverfahrens) oft dennoch zu einem Eintrag. Kreditinstitute und KSV berufen sich dabei auf den Genehmigungsbescheid der DSK, welcher ihnen diese Praxis - unter der Bedingung der Zufügung eines "Tilgungsvermerks" - gestattet. Also bleiben Eintrag in eine Prangerliste trotz vollständiger Bezahlung und "Prangerstrafe" für aufmüpfige Prozessführung gegen Banken, wohl weiterhin österreichische Kuriosa.
Jedoch sind in dem hier angeführten Verfahren wesentliche Fragen - trotz des Teilerfolgs für den Betroffenen - ausgeklammert geblieben. In Anbetracht der Entscheidung 6 Ob 27505t des OGH, in welcher die "Warnliste der Banken" als "öffentlich zugänglich Datei" bezeichnet wurde und der jüngst ergangenen Erkenntnis 6Ob195/08g des OGH wäre davon auszugehen, dass Betroffenen bei Einmeldung in KKE oder Warnliste ein grundsätzliches Widerspruchsrecht nach § 28 Abs 2 DSG 2000 zukommt. Mit welchem sie die Löschung ihres Datensatzes erwirken können. Zu hoffen ist, dass sich der OGH künftig auch mit dieser Frage auseinander setzen wird.
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