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2004/06/01 Ausgewertet - Lehrer am Prüfstand
Veröffentlichung nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Lehrer möglich - Informationsgebot gem §24 DSG 2000 - Recht auf Schadenersatz bei anprangernden Daten - nicht repräsentative Bewertungen - Lehrerbewertungsdienst hat Tätigkeit eingestellt

Immer beliebter werden Internet-Seiten mit Personenbewertungen. Nicht nur Personen öffentlichen Interesses, wie Schauspieler oder Politiker werden online gerated, sondern auch bei Privatpersonen oder Lehreren wir erhoben wer 'hot or not' ist.

Derartige Veröffentlichungen, ebenso wie etwa Bilder von Schülern (mit oder ohne Namensangabe) oder Namenslisten von Schülern/Studenten sind höchst problematisch und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen möglich.


Auch Schadenersatz möglich

Neben allfälliger Verletzungen der Privatsphäre und des Datenschutzes wäre bei bestimmten Bewertungsmethoden, die anprangernden oder herabwürdigenden Charakter haben, auch ein immaterieller Schadenersatz (§33 DSG 2000) möglich. Diese Bestimmung wäre nicht nur gegenüber dem Betreiber des Dienstes anzuwenden, sondern auch gegenüber jedem Teilnehmer, der herabwürdigende Bewertungen abgibt.


Informationsverpflichtung

Abgesehen von der Notwendigkeit der Zustimmung zur Veröffentlichung persönlicher Daten wären auch alle Betroffenen gem. §24 DSG 2000 auch über die Tatsache der Datenermittlung und des Zwecks zu informieren.


Lehrerbewertungsdienst beendet Tätigkeit

In diesem Sinne ist es zu begrüßen, dass der sonderbare Lehrerbewertungsdienst www.1bis5.at nunmehr seine Tätigkeit eingestellt hat. Andere Bewertungsdienste sollten dem Vorbild folgen.


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