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2002/11/02 Schaffung geeigneter Regelungen zur Videoverwendung (Aufzeichnung/Überwachung) und zur Biometrie
Die Verwendung von Videoüberwachungssystemen sowohl zur Kontrolle öffentlicher Plätze, als auch allgemein zugänglicher privater Orte (Kaufhäuser, Banken, Lokale, Arztpraxen, ...) gewinnt immer stärkere Bedeutung. Die Gruppe "United Aliens" ortete allein in der Wiener Innenstadt rund 200 installierte Videokameras (ohne U-Bahninstallationen), die sowohl von privaten als auch von öffentlichen Stellen betrieben werden und den öffentlichen Raum überwachen. In Österreich fehlen ausdrückliche Regelungen zur Videoüberwachung, darüber hinaus bestehen Unklarheiten und Unsicherheiten in der Nutzung öffentlich zugänglicher biometrischer Merkmale.

Folgende Punkte sollten dringed geregelt werden

(1) Definition von Videoüberwachung und Biometrie
(2) Videoüberwachung im öffentlichen Raum
(3) Zweck der Videoüberwachung
(4) Verwendung der erhobenen Informationen
(5) Erfüllung der Informationspflicht
(6) Art der Videoüberwachung
(7) Verbreitung von Videobildern
(8) Registrierung von Videoinstallationen
(9) Videoüberwachung in privaten Räumen
(10) bestehende Video-Installationen
(11) Zulässigkeit der Biometrie

Erläuterungen zu den Punkten
(1) Definition von Videoüberwachung und Biometrie
a) Als Videoüberwachung sind alle optisch-elektrischen Einrichtungen zu verstehen, die geeignet sind Bildaufzeichnungen von überwachten Räumen und Personen durchzuführen (Video-Installationen).
b) Unter biometrischen Verfahren sind alle technischen Methoden zu verstehen, die geeignet sein können, aufgrund biologischer Merkmale Personen zu identifizieren oder die Identifikation erheblich zu erleichtern (Biometrie). Insbesondere sind Fingerabdrucke, DNA-Spuren, Iris-Muster, sonstige Gesichtsmerkmale, Zusammentsetzung der Stimme darunter zu vestehen.

(2) Videoüberwachung im öffentlichen Raum
Ausdrücklich zu regeln sind alle Videoinstallationen, die öffentlich zugängliche Räume überwachen. Darunter sind nicht nur öffentliche Verkehrsräume, wie Plätze, Straßen oder Parks zu verstehen, sondern auch Räume, die allgemein (kostenpflichtig oder kostenlos) zugänglich sind, insbesondere Kaufhäuser, Gasthäuser und sonstige Restaurationen, Sportanlagen, Museen, sonstige Kultur- und Veranstaltungseinrichtungen, Bahnhöfe, Flughäfen und sonstige Verkehrseinrichtungen.

(3) Zweck der Videoüberwachung
Die Installationen in öffentlichen Räumen müssen einen konkreten festgelegten Zweck erfüllen. Geeignete festgelegte Zwecke sind:
a) die Erhaltung der öffentlichen Sicherheit,
b) zur Erfüllung sonstiger wichtiger gesetzlicher Aufgaben öffentlicher Stellen,
c) zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
d) zur Wahrnehmung berechtigter Interessen zu sonstigen konkret festgelegten Zwecken.
In allen Fällen soll die Videoüberwachung nur dann zulässig sein, wenn keine andere Maßnahme mit geringerer Eingriffsintensität den angestrebten Zweck erreicht.

(4) Verwendung der erhobenen Informationen
Die erhobenen Informationen dürfen dann vewendet werden, wenn sie für die Erreichung des verfolgen Zwecks erforderlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen verletzt werden könnten.

(5) Erfüllung der Informationspflicht
a) Videoinstallationen sind so zu kennzeichnen, dass Personen, die davon betroffen sein können, den Betreiber und den Zweck der Installation feststellen können und auch die Entscheidungsmöglichkeit haben, sich gegebenenfalls der Videoüberwachung nicht zu unterziehen. Dies trifft insbesondere auf private Installationen zu, wie Videoüberwachung in Umkleidekabinen von Kaufhäusern und Schwimmbädern, in öffentlich zugänglichen Toilettenanlagen oder sonstige Videoinstallationen an Orten, deren Zugang kostenpflichtig ist. Hier sind die entsprechenden Hinweise so zeitgerecht zu geben, dass ein möglicherweiser Betroffener vor Zahlung eines Entgelts entscheiden kann, ob er derartige Einrichtungen aufsucht.
b) Die Videoinstallation hat auch einen Hinweis auf die Art der Überwachung (Beobachtung und/oder Aufzeichnung) und im Falle der Aufzeichnung sind Informationen über die Speicherdauer, die Verwahrung der Aufzeichnungen, die Möglichkeiten der Einsichtnahme und die Form der Wahrnehmung der Auskunftsrechte zu geben.
c) Die Videoninstallation hat auch Angaben über die technischen Methoden der Bildauswertung und -interpretation zu enthalten.
d) Werden auf Grund der Videoüberwachung bestimmte Informationen Personen zugeordnet, dann ist die betroffene Person gem. §24 DSG 2000 von der Ermittlung der Daten zu verständigen. Dies gilt insbesondere, wenn Ort und Zeitpunkt des Aufenthalts einer Person festgehalten werden, wenn Videoaufnahmen automationsunterstützt ausgewertet und analysiert werden und wenn bestimmte wahrgenommene Eigenschaften und Verhaltensweisen von Personen in Dateien gespeichert werden.
e) Ein Hinweis auf die Videoüberwachung darf ausschließlich bei Installationen im Zusammenhang mit besonderen Ermittlungsmaßnahmen nach dem Sicherheitspolizeigesetz entfallen.

(6) Art der Videoüberwachung
a) Videoinstallationen sind so anzubringen, dass der mögliche Eingriff in die Privatsphäre auf jene Personen beschränkt bleibt, die ausdrücklich vom Zweck der Videoüberwachung erfasst werden sollen. Dies trifft insbesondere auf Haustor- und Garageneinfahrtsinstallationen und jede andere Form von Zutrittskontrollen und Objektschutzeinrichtungen zu. Diese sind so anzubringen, dass nur jener Personenkreis erfaßt werden kann, der tatsächlich beabsichtigt, ein bestimmtes Gebäude oder Objekt zu betreten bzw. zu benutzen.
b) Im Rahmen einer bloßen Zutrittskontrolle ist der permanente Betrieb einer Videoeinrichtung unzulässig. Diese Einrichtungen sind durch den Betroffenen, der Zutritt begehrt, in Betrieb zu nehmen.
c) Unzulässig sind Videoinstallationenvon privaten Stellen, die die öffentlichen Verkehrsräume im Umfeld eines Objekts überwachen. Die Überwachung öffentlicher Verkehrsräume bleibt öffentlichen Stellen vorbehalten.

(7) Verbreitung von Videobildern
Die Veröffentlichung von Videobildern, die in öffentlich zugänglichen Räumen aufgenommen wurden, bei denen einzelne Personen erkennbar sein können, bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Betroffenen. Dies gilt auch für Videoinstallationen in Geschäftsräumen und Lokalen und die Übertragung und Verbreitung über das Internet (Web-Cams).

(8) Registrierung von Videoinstallationen
a) Alle Videoinstallationen sind in einem öffentlich einsehbaren Register zu registrieren. Jedermann kann Einsicht in das Register nehmen.
b) Es sind zumindest Standort der Videoinstallation, Betreiber und Zweck der Installation aufzuzeichnen und es ist anzugeben ob die Daten bloß der Beobachtung (ohne Aufzeichnung) dienen oder aufgezeichnet werden. Im Fall der Aufzeichnungen ist auch die Dauer der Aufzeichnung und die Form der Aufbewahrung und Weiterverwertung anzugeben.
c) Die registrierten Videoinstallationen sind regelmäßig in Form eines geeigneten Übersichtsplans zu veröffentlichen.
d) Im Falle der "Wahrnehmung berechtigter Interessen zu sonstigen konkret festgelegten Zwecken" ist die geplante Videoinstallation durch eine geeignete Behörde zu genehmigen.

(9) Videoüberwachung in privaten Räumen
a) Videoinstallationen in privaten Räumen sind nur zulässig, wenn alle Personen, die sich regelmäßig oder nur fallweise rechtmäßig in den Räumen aufhalten, ihre Zustimmung gegebenen haben.
b) Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn eine Anlage so betrieben wird, dass sie ausschließlich im Falle unberechtigter Zutrittsversuche in Betrieb genommen wird (Objektsicherung von nicht öffentlich zugänglichen Räumen).

(10) bestehende Video-Installationen
Die Bestimmungen sind auch auf bestehende Einrichtungen anzuwenden.

(11) Zulässigkeit der Biometrie
a) Es ist verboten im öffentlichen Raum hinterlassene biometrische Informationen von einer Person ohne ausdrückliche Zustimmung zu ermitteln, zu verwenden oder weiter zu geben.
b) Die sonstigen Bestimmungen zur Videoüberwachung gelten sinngemäß.


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