2004/10/11 Speicherung von Daten beim KSV von 1870
Der KSV führt verschiedene Listen mit Bonitätsinformationen sowohl über Privatpersonen als auch Unternehmen. (Angeblich) negative Eintragungen können für die Betroffenen gravierende Folgen haben: Kredite werden verweigert oder nur zu sehr nachteiligen Konditionen gewährt, Lieferungen auf Rechnung sind nicht mehr möglich.
In einzelnen Fällen können solche Informationen die wirtschaftliche Existenz der Betroffenen gefährden.
In einem Bescheid aus dem Jahre 2001 (GZ K095.014/021-DSK/2001) wurde von der DSK nachträglich die bereits vorher gängige Praxis solcher Warnlisten abgesegnet.
Der Betrieb wurde allerdings nur unter der Einschränkung von Auflagen genehmigt:
Betroffene dürfen nur unter bestimmten Voraussetzung in die Warnliste eingetragen werden: vertragswidrige Verwendung von Schecks und Kreditkarten, Aufkündigung bzw. Fälligsetzung einer Konto- oder Kreditverbindung im Falle der Nichtbezahlung aller Forderungen. Weiters hat ein schriftlicher Hinweis zu erfolgen, dass eine Eintragung in die Warnliste erfolgt.
Besonders wichtig sind die Auflagen bezüglich der Aufbewahrungsfristen: die negativen Eintragungen müssen bei vollständiger Bezahlung nach drei Jahren, bei sonstiger Tilgung der Schuld (z.B. Abschlagzahlung) nach spätestens sieben Jahren gelöscht werden.
Diese Fristen sollen im Sinne einer Interessensabwägung sowohl den Banken eine Warnung bezüglich vertragsbrüchiger Kunden ermöglichen, andererseits soll das wirtschaftliche Vorankommen Betroffener nicht auf unabsehbare Zeit hinaus behindert werden.
Der zitierte Bescheid bezog sich auf die sogenannte Warnliste der Banken. Von der Struktur her sehr ähnlich ist die KonsumentenKreditEvidenz (KKE). Im Gegensatz zur Warnliste werden hier allerdings alle Konsumentenkredite eingetragen.
Die Erfahrungen eines Betroffenen, der sich an die ARGE DATEN gewandt hat, zeigen allerdings, dass der KSV offensichtlich nicht gewillt ist, sich an die ohnehin für die Banken und den KSV recht großzügigen Vorgaben der DSK zu halten.
Als Reaktion auf ein Löschungsbegehren wurde vom KSV mitgeteilt, dass Informationen bezüglich eines außergerichtlichen Vergleichs bzw. eines Kredits, der mit einer Abschlagzahlung erledigt wurde, eine Aufbewahrungsdauer von dreißig Jahren (!) vorgesehen ist. Für den Großteil der erwachsenen Bevölkerung in Österreich würde eine solche Speicherdauer bedeuten, dass nach Problemen mit der Rückzahlung von Krediten Negativeintragungen erst nach Pensionsantritt gelöscht würden.
Gerade im Hinblick auf die immer weiter verbreitete Praxis Bonitätsabfragen beim KSV direkt online durchzuführen und die Entscheidung über die Gewährung z.B. eines Handy-Vertrags nach automatischen Kriterien treffen zu lassen, ist eine solche Vorgangsweise ein massiver Eingriff in die Rechte der Betroffenen. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass solche extrem langen Aufbewahrungsfristen auch dem DSG widersprechen.
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